Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 437 (NJ DDR 1967, S. 437); kennzeichnenden subjektiven und objektiven Momenten abhängig. So spricht eben eine Vielzahl langfristiger Freiheitsstrafen dafür, daß der Rückfalltäter besonders fest in seinen gesellschaftsschädlicheh Gewohnheiten verwurzelt ist. Die Erziehung dieser Täter ist ein langwieriger Prozeß, der weitgehend auch von der Veränderung des sozialen Milieus des Täters abhängig ist. Damit werden gleichzeitig Fragen nach den Möglichkeiten und den Grenzen der Freiheitsstrafe aufgeworfen, die nur durch umfangreiche pönologische Untersuchungen beantwortet werden können. Bereits jetzt wird aber deutlich, daß diese Problematik nicht darauf reduziert werden kann, ob die Freiheitsstrafe vom erzieherischen Standpunkt aus überhaupt sinnvoll ist oder nicht. Vielmehr muß durch die Strafrechtswissenschaft und -praxis geklärt werden, unter welchen subjektiven und objektiven Bedingungen und im Zusammenhang mit welchen anderen Maßnahmen die Freiheitsstrafe eine tiefgreifende pädagogische und soziale Wirksamkeit erreichen kann. Der verhängnisvolle Kreislauf Tat Strafe erneute Tat kann nur dann durchbrochen werden, wenn das Gericht die mit der asozialen Lebensweise und der permanenten Kriminalität des Rückfalltäters verbundenen sozialen, kulturellen, psychischen und anderen Probleme auf ihre Wirksamkeit hin analysiert und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ursachen und verbrechensbegünstigenden Faktoren in seiner Entscheidung festlegt. Der verschärfte Strafzwang ist gegen jene Rechtsbrecher zu richten, die durch ihre häufige oder schwere Kriminalität bewußt die gesellschaftlichen Bemühungen zur Umerziehung durchkreuzen und damit erkennen lassen, daß sie nicht freiwillig von der anarchischen Durchsetzung ihrer gesellschaftsschädigenden Interessen Abstand nehmen. Nicht nur durch die Tatsache der Bestrafung, sondern auch durch die Strafhöhe gibt das Gericht dem Täter wie auch der ihn umgebenden Gesellschaft zu erkennen, in welchem Umfang er sich im Widerspruch zu den gesellschaftlichen Interessen und damit zu den objektiven Erfordernissen unserer Entwicklung befindet. Durch die Strafverschärfung beim Rückfall wird auch die stärkere staatliche und gesellschaftliche Verurteilung zum Ausdruck gebracht und die Aufmerksamkeit der gesellschaftlichen Kräfte im notwendigen Maße auf die unserer sozialistischen Entwicklung besonders destruktiv gegenüberstehende Kriminalitätsform gelenkt. Insofern dient die Strafe der Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte und ihrer Einbeziehung in den Kampf gegen die Ungesetzlichkeit. Durch die im Wesen der Freiheitsstrafe liegende zeitweilige Isolierung des Täters erfolgt auch ein zwangsweises Herauslösen des Rückfalltäters aus seiner Umgebung und aus seiner Lebensgewohnheit. Mit Hilfe staatlichen Zwangs ist die Gesellschaft in der Lage, auch den asozialen und arbeitsscheuen Rückfalltäter einem strengen Regime zu unterwerfen, ihn zur Beachtung kollektiver Interessen anzuhalten und schrittweise an eine geregelte Arbeit zu gewöhnen. Da jedoch die Freiheitsstrafe allein oft keine positiven Veränderungen in der gesellschaftlichen Grundhaltung des Täters bewirkt, muß immer geprüft werden, welche weiteren, über die Strafe hinausgehenden Maßnahmen der Sicherung und Besserung, z. B. Aufenthaltsbeschränkung und Arbeitserziehung, zur Gestaltung der Persönlichkeit und zur sozialen Einordnung dieser Täter erforderlich sind. Eine sich auf die Erfahrungen der Vergangenheit gründende prognostische Beurteilung des Verhaltens der Rückfalltäter muß sich auch in der Anordnung solcher Maßnahmen widerspiegeln, durch die die Brücke zu den bisherigen Lebensgewohnheiten abgebrochen werden soll. Die entscheidende Aufgabe der sozialistischen Gesellschaft bei der Resozialisierung dieser Rechtsbrecher muß darin gesehen werden, sie an eine geregelte Arbeit zu gewöhnen. Wie die Praxis beweist, kann dieser schwer zu erringende Erfolg oft während der Strafhaft nicht erzielt werden. Zur Strafzumessung bei nicht asozialen Rückfalltätern Es gibt eine Reihe von Tätern, die vor der erneuten Straftat lediglich ein- oder zweimal straffällig geworden waren, und zwar in einem so geringen Umfang, daß die Sache vor einem gesellschaftlichen Rechtspflegeorgan beraten oder das gerichtliche Verfahren durch Ausspruch eines öffentlichen Tadels oder einer bedingten Verurteilung beendet werden konnte. Diese Täter unterscheiden sich maßgeblich von den hartnäk-kigen, asozialen Rückfalltätern. Dennoch ist angesichts der abermaligen Gesetzesverletzung auch bei ihnen die Frage zu untersuchen, ob die erneute Straftat als ein gelegentliches Abgleiten anzusehen ist oder ob sie Ausfluß einer weitergehenden negativen Persönlichkeitsentwicklung ist. Im Hinblick auf die in der Regel geringe Schwere der Tat wird es unter Berücksichtigung der günstigen Täterpersönlichkeit trotz der Vorstrafe oftmals möglich sein, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen und den Täter in seinem Kollektiv zu belassen, da dort im Prozeß wechselseitiger Erziehung am ehesten die Triebkräfte abgebaut werden können, die den wiederholt begangenen Straftaten zugrunde lagen. Das Präsidium des Bezirksgerichts Schwerin hat in diesem Zusammenhang jedoch richtig darauf hingewiesen, daß die erneute Straffälligkeit eines bedingt Verurteilten eine gewissenhafte Prüfung seiner Entwicklung seit der ersten Bestrafung sowie der Ursachen und der begünstigenden Bedingungen der erneuten Straftat erfordert7. Wird nämlich festgestellt, daß es dem wegen eines gleichartigen Delikts wiederum straffällig Gewordenen an Ernsthaftigkeit zur Selbstdisziplinierung und -erziehung mangelt, und ist die erneute Tat Ausdruck einer Gewissenlosigkeit und Leichtfertigkeit im Verhältnis zu den berechtigten Interessen anderer Bürger oder der Gesellschaft, dann ist unter Berücksichtigung der Schwere der Tat grundsätzlich eine Freiheitsstrafe angemessen. Bedenklich ist es, wenn ein zum zweiten Mal einschlägig straffällig gewordener Täter den gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen überantwortet wird. Der Rechtspflegeerlaß orientiert darauf, daß die Konflikt- und Schiedskommissionen in der Regel über erstmalig begangene geringfügige Straftaten beraten und entscheiden. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, auch nach vorangegangener einschlägiger Straftat die Sache einem gesellschaftlichen Rechtspflegeorgan zu übergeben, wenn dadurch der angestrebte Erziehungserfolg erreicht werden kann. Zur Anwendung der gesetzlichen Rückfallbestimmungen Die Probleme, die sich in der gerichtlichen Praxis aus der Anwendung der gesetzlichen Rückfallbestimmungen ergeben, beziehen sich im wesentlichen auf die Frage der erhöhten Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums i. S. des § 30 Abs. 3 StEG und auf die Anwendung mildernder Umstände gemäß §§ 244 Abs. 2, 264 Abs. 2 StGB. Zu § 30 Abs. 3 StEG hat das Oberste Gericht wiederholt festgestellt, daß eine erhöhte Gefährdung inhaltlich gleichzusetzen ist mit erhöhter Tatschwere, für deren Beurteilung sämtliche Umstände der Tat und der Person des Täters heranzuziehen sind*. Diese Grundsätze wer- * S. BG Schwerin, Urt. des Präsidiums vom 4. März 1964 Kass. S. 1/64 - NJ 1964 S. 286. i* Vgl. OG, Urt. vom 18. Dezember 1965 2 Ust 4/65 NJ 1965 S. 362. 43 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 437 (NJ DDR 1967, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 437 (NJ DDR 1967, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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