Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 429 (NJ DDR 1967, S. 429); Diesen Anforderungen wird die gerichtliche Tätigkeit bei der Bekämpfung der Rückfallstraftaten bisher nicht im vollen Umfang gerecht. Nur selten werden vor Eröffnung des Hauptverfahrens die Vorstrafenakten beigezogen. Zumeist liegt dem Gericht nur der Strafregisterauszug vor, und die Vorstrafen gehen lediglich als Aufzählung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Die Gerichte befassen sich im Eröffnungsverfahren nicht genügend mit der Frage, warum der Täter erneut straffällig geworden ist, obwohl dies zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich ist. Sie prüfen auch nicht immer, ob dem Kollektiv, das einen Vertreter für die Hauptverhandlung benannt hat, die Vorstrafen des Beschuldigten bekannt sind bzw. ob es insoweit Stellung genommen hat. Die Untersuchungen zeigten, daß die Kollektive häufig keine Kenntnis von den Vorstrafen des Beschuldigten hatten. Soweit schon bisher ausnahmsweise Vorstrafenakten beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden, diente dies in erster Linie zur exakten Feststellung der Anzahl und Art der Vorstrafen, geschah jedoch kaum zur Erforschung der Ursachen und Bedingungen der früheren Straftaten und des Zusammenhangs mit der neuen Straftat. In der Regel stellen di* Gerichte in der Hauptverhandlung und im Urteil lediglich das ein- oder mehrmalige Vorbestraftsein als Tatsache fest und beziehen dies in die Einschätzung der Schwere der Tat und in die Strafzumessung ein. Es ist erforderlich, daß die Feststellungen zu denUrsachen und den wesentlichsten begünstigenden Bedingungen sowohl der letzten Straftat als auch der früheren Taten verwertet werden. Nur dadurch kann festgestellt werden, auf welchen Ursachen die Rückfälligkeit beim jeweiligen Täter konkret beruht und welche Bedingungen dabei eine Rolle spielen. Auf diese Weise wird zugleich festgestellt, ob zwischen den Vortaten und der letzten Straftat ein innerer Zusammenhang besteht oder ob sich der Täter bereits im Prozeß der Überwindung seiner gesellschaftlich schädlichen Lebensweise befindet, es ihm aber infolge subjektiver Mängel noch nicht gelingt, sich fest in das gesellschaftliche System der Beziehungen der Bürger zueinander einzugliedem. Die schematische Beurteilung der Vorstrafen führt ebenso zu einem unrichtigen Ergebnis wie die Isolierung der zur Aburteilung stehenden Tat von der gesamten bisherigen Verhaltensweise. In der Hauptverhandlung ist der Inhalt der beigezogenen Akten und Unterlagen auszugsweise zum Gegenstand der Beweisaufnahme sowie zum Inhalt des Urteils zu machen, soweit aus diesen Feststellungen Schlüsse für die Verhinderung erneuter Straffälligkeit des Täters, für die Einschätzung der Schwere seiner letzten Straftat und die Strafzumessung, für Maßnahmen der Sicherung und Besserung, der Aufenthaltsbeschränkung oder Arbeitserziehung oder für die Wiedereingliederung des Täters abzuleiten sind. Grundsätzlich muß zwischen hartnäckigen, asozialen oder zur Asozialität tendierenden Rückfalltätern und solchen unterschieden werden, die zwei- bis dreimal straffällig geworden sind und eine solche asoziale Tendenz nicht aufweisen. Für die hartnäckigen, asozialen Rückfalltäter sind besonders fortgesetzte Diebstähle und Betrügereien typisch. Diese Täter verschaffen sich Geldmittel für den Lebensunterhalt und für übermäßigen Alkoholgenuß durch Straftaten; dalbei spielen begünstigende Bedingungen hinsichtlich Entschlußfassung und Durchführung der Straftaten grundsätzlich eine untergeordnete Rolle (Ausnahme: die Leichtgläubigkeit der Geschädigten bei Betrügereien). Die neue Straftat wird in der Regel innerhalb sehr kurzer Zeit (bis zu 6 Monaten) nach Strafverbüßung begangen; gesellschaftliche Kräfte können daher kaum wirksam werden, zumal die Täter, soweit sie überhaupt arbeiten, ständig die Arbeitsstellen wechseln und sich bewußt vom Leben der sozialistischen Gesellschaft isolieren. Im Gegensatz dazu arbeiten die anderen Rückfalltäter meist regelmäßig und haben ein geregeltes Einkommen. Sie begehen die Straftaten häufig, um solche Bedürfnisse zu befriedigen, für die ihr Arbeitseinkommen nicht ausreicht. Bei diesen Tätern sind die begünstigenden Umstände, auch hinsichtlich des Tatentschlusses, von großer Bedeutung. Soweit dem Kollektiv die Vorstrafen des Angeklagten bekannt sind, fordern sie meistens wegen der wiederholten Straffälligkeit eine strenge Bestrafung. Die Ursachen und wesentlichsten begünstigenden Bedingungen der früheren Straftaten und ihr Zusammenhang mit der neuen Straffälligkeit werden im Kollektiv oft nicht erörtert. Das spiegelt sich auch im Auftreten der Kollektivvertreter in der Hauptverhandlung wider. Sie nehmen zumeist nur zur Führung und zum Verhalten des Angeklagten während der oftmals nur kurzen Zeit seiner Tätigkeit im Kollektiv bzw. seines Aufenthaltes im Wohngebiet Stellung, jedoch nicht zu den mit der wiederholten Straffälligkeit verbundenen Problemen. Die Gerichte orientieren die gesellschaftlichen Kräfte noch nicht genügend auf diese Seite ihres Auftretens in der Hauptverhandlung. Die Ursachen des Rückfalls müssen mit dem beteiligten Kollektiv gründlich aufgedeckt werden, damit die erzieherische Wirkung der Hauptverhandlung voll gewährleistet wird. Die Erkenntnisse und Schlußfolgerungen müssen auch in das Urteil aufgenommen werden. Gesellschaftliche Erziehung und Wiedereingliederung der Rückfalltäter Mit dem Rechtspflegeerlaß haben sich die Möglichkeiten für einen systematischen Kampf gegen Strafrechtsverletzungen und für öffentliche Ordnung und Sicherheit erweitert. Es gibt viele gute Beispiele dafür, wie Kollektive und Bürger sich um die Erziehung und Wiedereingliederung von Rechtsverletzern, insbesondere Haftentlassenen, bemüht haben, um eine erneute Straffälligkeit zu verhüten. Noch immer fehlt jedoch ein geschlossenes System der Wiedereingliederung (im Betrieb und im Wohngebiet), das den Haftentlassenen nicht aus der gesellschaftlichen Kontrolle entläßt sowie seine Erziehung und Selbsterziehung leitet und wirksam macht. Manche Abteilungen Inneres bei den Räten der Kreise, aber auch manche Richter verstehen unter gesellschaftlicher Wiedereingliederung von Haftentlassenen oftmals nur die Beschaffung von Arbeit und Wohnraum. Die Wiedereingliederung ist jedoch ein Prozeß, in dem vielgestaltige, auf die Persönlichkeit des Haftentlassenen zugeschnittene Maßnahmen mit dem Ziel ergriffen werden, den Betreffenden in einem Arbeite- und Lebenskreis fest zu verwurzeln, ihn von gesellschaftsfremden Lebensgewohnheiten loszureißen und ihm sozialistische Moralgrundsätze anzuerziehen. Von dieser richtigen Auffassung über das Wesen der Wiedereingliederung hängt die konkrete Ausgestaltung gesellschaftlicher Maßnahmen im Einzelfall ab. Das Gerichtsverfahren schafft mit der Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters die Voraussetzungen und die Grundlagen der gesellschaftlichen Erziehung. Es muß mit der Aufdeckung der Ursachen und wesentlichsten begünstigenden Bedingungen der Tat die Hauptrichtung für die notwendige Veränderung der Grundhaltung des Täters angeben; es muß die subjektiven Grundlagen und Voraussetzungen seiner Erziehung, seinen Bewußtseinsstand und die besonderen objektiven Umstände des Rückfalls feststellen. Dadurch wirkt das Gericht über das Strafverfahren hinaus weiter auf den Erziehungsprozeß des Verurteilten 429;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 429 (NJ DDR 1967, S. 429) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 429 (NJ DDR 1967, S. 429)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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