Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 422 (NJ DDR 1967, S. 422); ausdrücklich hingewiesen. Das Hauptanliegen der Befürworter einer analogen Anwendung des § 98 GBA bestehe wohl darin, die Anrechnung eines Mitverschuldens des LPG-Mitglieds an der Verursachung des Arbeitsunfalls auszuschließen. Zwar sei auch bei der Entscheidung nach § 823 BGB die Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch die LPG gegenüber einem fahrlässigen Verhalten des Mitglieds in der Regel als schwerwiegender zu beurteilen. Es erscheine aber nicht richtig, das Verhalten des geschädigten Mitglieds selbst dann völlig außer- Betracht zu lassen, wenn es in grober Weise seine Arbeitspflichten verletzt und Arbeitsschutzbelehrungen sowie eigene Arbeitserfahrungen außer acht gelassen habe. Hierdurch werde leichtfertiges Handeln gefördert und dem erzieherischen Einfluß des Rechts entgegengewirkt. Die Berufung der Verklagten blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: Die Berufung richtet sich vor allem dagegen, daß das Bezirksgericht § 98 GBA als Rechtsgrundlage für die Haftung der Verklagten angesehen hat. Das ist jedoch gerechtfertigt. Der Gesundheits- und Arbeitsschutz ist im Sozialismus ein untrennbarer Bestandteil der Organisation der gesellschaftlichen Arbeit. Die allseitige Sorge um den Menschen wird auch durch die ständige Vervollkommnung und Erweiterung der Arbeitsschutzmaßnahmen verwirklicht. Ihre strikte Einhaltung ist Voraussetzung für die ständige Steigerung der Arbeitsproduktivität auf der Grundlage der fortgeschrittenen Wissenschaft und Technik, für die volle Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Werktätigen und der Verbesserung ihrer materiellen und kulturellen Lebensbedingungen. Die große gesellschaftliche Bedeutung des Arbeitsschutzes verlangt, daß sowohl seine rechtliche Ausgestaltung als auch die Rechtsfolgen bei Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen möglichst unabhängig davon, ob die Werktätigen ihre Berufsarbeit im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses oder als Mitglied einer sozialistischen Genossenschaft ausüben, einheitlich gestaltet werden, damit alle die gleichen Rechte und Pflichten haben. Das erste Erfordernis wird dadurch gewährleistet, daß die Bestimmungen des Arbeitsschutzes für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und ihre Mitglieder in gleicher Weise gelten wie für sonstige Werktätige. Früher ergab sich das aus Ziff. 8 der Richtlinie über die Organisierung des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 8. April 1954 (ZB1. S. 167), und jetzt ergibt es sich neben den in der 3. DVO zum LPG-Gesetz vom 13. August 1964 (GBl. II S. 733) getroffenen speziellen Regelungen aus deren § 30 Abs. 2, der besagt, daß für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im übrigen alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie über den Brandschutz gelten. Zum andern sind die strafrechtlichen Folgen bei Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften für die Verantwortlichen in Betrieben und LPGs die gleichen. Es ergibt sich deshalb zwangsläufig die Frage, ob es zulässig ist, auch die materielle Verantwortlichkeit der Betriebe und LPGs gegenüber ihren Angehörigen bei Nichterfüllung der ihnen im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nach gleichen Grundsätzen zu bemessen. Das ist für diesen speziellen Fall unbeschadet wesenseigener Unterschiede der Arbeitsrechtsverhältnisse in den Betrieben und der Arbeitsverhältnisse der Genossenschaftsbauern zu bejahen. Für Werktätige, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, ist bei Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Betrieb mit § 98 GBA eine Regelung getroffen worden, die ihren Interessen in jeder Hinsicht gerecht wird. Im BGB gibt es eine solche Spezialvor- schrift nicht, sondern nur allgemeine Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung. Das LPG-Recht kennt für die materielle Verantwortlichkeit der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern auch nicht für Schadensfolgen wegen Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen keine eigenen Bestimmungen. Es muß daher zwangsläufig auf die Anwendung entsprechender Bestimmungen anderer Rechtszweige zugekommen werden. Welchem Rechtsgebiet diese Bestimmungen zu entnehmen sind, regelt das LPG-Recht ebenfalls nicht. Es schließt die Anwendung bestimmter Vorschriften auch nicht aus. § 10 Abs. 3 LPG-Ges. bezieht sich auf Ansprüche der LPG gegenüber Dritten aus dem genossenschaftlichen Nutzungsrecht am Boden (Kommentar zum LPG-Gesetz, Berlin 1964, S. 114/115). Er kann nicht etwa als eine allgemeingültige Norm dahingehend angesehen werden, daß mangels besonderer Vorschriften im LPG-Recht ersatzweise nur auf Bestimmungen des BGB zugekommen werden darf. A r 11 führt z. B. bei den wenigen Fällen, für die die Anwendung des Zivilrechts notwendig sei, die materielle Verantwortlichkeit der LPG gegenüber dem Mitglied nicht mit an (Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 28). Ihm ist darin beizupflichten, daß die Vorschriften des Arbeitsrechts einschließlich der des Gesetzbuchs der Arbeit nicht unmittelbar zur Regelung genossenschaftlicher Arbeitsverhältnisse herangezogen werden können. Auch er hält jedoch ihre analoge Anwendung mangels LPG-rechtlicher Bestimmungen für zulässig, wenn dabei noch die Eigentümlichkeit der genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse berücksichtigt wird (a. a. O., S. 142/143). Diese Einschränkung ist begründet und wird auch nicht dadurch hinfällig, daß im Zuge der weiteren gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklung die Tendenz besteht, daß sich die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der LPG-Mitglieder an das sozialistische Arbeitsrecht annähert. (Vgl. Rosenau, „Die Entwicklung der Arbeits- und Sozialverhältnisse der LPG-Mitglieder Bericht über eine Arbeitsberatung der Sektion Agrarrecht Staat und Recht 1967, Heft 1, S. 86 ff.) Eine unmittelbare oder unbeschränkte analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses von Genossenschaftsbauern, besonders im Hinblick auf die Entlohnung, die Arbeitszeit und den Urlaub, ist also nicht möglich. Andere Voraussetzungen bestehen jedoch hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Eine unmittelbare Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften ist hier notwendig und wie bereits dargelegt gesetzlich auch entsprechend geregelt, wenn diese unabhängig von dem sozial-ökonomischen Wesen der Arbeitsverhältnisse Geltung beanspruchen. Das gilt besonders für die Arbeitsschutzvorschriften in der Landwirtschaft (so auch Arlt, a. a. O., S. 143). Das bedingt zugleich, eine Angleichung der materiellen Verantwortlichkeit bei Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen nach den Grundsätzen des sozialistischen Arbeitsrechts zwischen Betrieb und LPG herbeizuführen. Insoweit recht-fertigen die sozial-ökonomischen Unterschiede der Arbeitsverhältnisse der Werktätigen im Betrieb und in einer sozialistischen Genossenschaft die Anwendung differenzierter Haftungsmaßstäbe nicht. Die Werktätigen müssen vielmehr in gleicher Weise gegen Unfallschäden gesichert werden. Eine unbeschränkte entsprechende Anwendung des § 98 GBA auf Schadenersatzansprüche von Genossenschaftsbauern gegenüber der LPG aus Arbeitsunfall ist daher geboten. § 8 GBA (n. F.) steht dem nicht entgegen. Er regelt, für welche Arbeitsrechtsverhältnisse die Vorschriften des Gesetzbuchs der Arbeit unmittelbar gelten. Hierdurch wird eine analoge Anwendung von Einzelbestimmungen ir. 422;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 422 (NJ DDR 1967, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 422 (NJ DDR 1967, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie das geltende Recht unserer sozialistischen Gesellsohaft vor allem gegenüber solchen Personen durohzusetzen, die sieh der Begehung seil so haftsgefährlicher Handlungen - Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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