Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 420 (NJ DDR 1967, S. 420); Die Prüfung der Mittellosigkeit ist auch im Kassationsverfahren mindestens dann zulässig, wenn sie keine Beweiserhebung erfordert (vgl. OG, Urteil vom 10. Februar 1967 2 Zz 1/67). Ausweislich des von der gesetzlichen Vertreterin des Klägers eingereichten Zeugnisses zur Erlangung einstweiliger Kostenbefreiung verfügt der minderjährige Kläger außer der Unterhaltsleistung seines Vaters über kein eigenes Einkommen. Mithin isl ihm einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen, sofern die beabsichtigte Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der vom Bezirksgericht vertretenen Rechtsauffassung, daß der Kläger sich das Sonderpflegegeld auf die Forderung anrechnen lassen müsse, vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag nicht zu folgen. Unstreitig ist, daß die Aufwendungen des Klägers für die notwendige Pflege, die von seiner Mutter erbracht werden muß, monatlich 413,75 MDN betragen. Zu entscheiden ist allein noch über die Frage, ob der Kläger sich das ihm gemäß der VO über die weitere soziale Sicherung der Blinden und anderer Schwerstbeschädig-ter vom 18. Juni 1959 (GBl. I S. 606) aus Mitteln des Staatshaushalts gewährte Sonderpflegegeld in Höhe von monatlich 60 MDN auf die Forderung anrechnen lassen muß. Soweit die Verklagte für diesen Teil des Anspruchs die Aktivlegitimation des Klägers in Zweifel zieht, steht dem entgegen, daß zumindest für die Fälle, in denen Zahlungen aus Mitteln des Staatshaushalts erfolgen, eine Anspruchsübergangsregelung wie sie beispielsweise die VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 533) enthält nicht besteht. Unter diesem Gesichtspunkt läßt sich daher die Aktivlegitimation des Klägers nicht verneinen. Dem Kläger steht nach § 843 BGB ein Schadenersatzanspruch für vermehrte Bedürfnisse zu. Dieser umfaßt grundsätzlich alle durch den Körperschaden eingetretenen Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Voraussetzung dafür ist jedoch eine konkrete Meßbarkeit und Nachweisbarkeit dieser notwendigen Mehraufwendungen. Demgegenüber dient das nach der VO vom 18. Juni 1959 gewährte Sonderpflegegeld gemäß der in der Präambel bezeichneten Zweckbestimmung dazu, die Lebenslage der blinden und anderen schwerstbeschädigten Personen weiter zu verbessern und die soziale Sicherheit dieses Personenkreises zu erhöhen. Präzisiert wird dieser Grundsatz in den einzelnen Bestimmungen der Verordnung. So erhalten gemäß § 1 Blinde unabhängig von dem erzielten Verdienst oder anderen Einkommen ein Blindengeld, dessen Höhe in mehreren Stufen differenziert ist. Gerade bei Blinden ist oftmals zu beobachten, daß sie einer ordentlichen Berufstätigkeit nachgehen und ein annähernd bis völlig normales Arbeitseinkommen erzielen. Darüber hinaus steht ihnen ohne Zweifel allein auf Grund der gegebenen schweren gesundheitlichen Schädigung das nach dieser Verordnung gewährte Blindengeld zu. Nicht anders kann die Funktion des Sonderpflegegeldes beurteilt werden, das nach § 2 der VO den dort näher bezeichneten Schwerstbeschädigten zu diesem Personenkreis zählt der Kläger ebenfalls unabhängig von dem erzielten Verdienst oder anderem Einkommen gewährt wird. Die dem Kläger gemäß § 4 in Verbindung mit § 2 der VO aus Mitteln des Staatshaushalts gewährten 60 MDN monatlich dienen der Verbesserung seiner Lebensverhältnisse, werden unabhängig von jedem anderen Einkommen gezahlt und stehen ihm persönlich auf Grund seiner Schwerstbeschädigung zu. Unterstrichen wird diese Zweckbestimmung des Sonderpflege- geldes noch durch die ausdrückliche Regelung des § 5 der VO, wonach sogar bei Heim- oder Krankenhausaufenthalt an Anspruchsberechtigte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, 50 % des Sonderpflegegeldes gezahlt werden. Das ist nicht schlechthin eine Abfindung für vermehrte Bedürfnisse, sondern eine echte Verbesserung der gegebenen Lebensverhältnisse. Es würde daher der Gesetzesbestimmung widersprechen, wollte man diesen Betrag auf Schadenersatzleistungen, die für vermehrte Bedürfnisse zu erbringen sind, anrechnen. Würde also der Kläger verpflichtet, das Sonderpflegegeld zur Abgeltung der notwendigen Pflegeleistungen seiner Mutter zur Verfügung zu stellen, so würde er persönlich des Genusses dieser besonderen staatlichen Leistung verlustig gehen. Mit Recht wird daher im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß das Sonderpflegegeld eine besondere Hilfe der Gesellschaft für bestimmte Kranke darstellt. Diese Zweckbestimmung würde aber völlig negiert, wollte man diese Zuwendungen auf die gesetzlichen Schadenersatzansprüche anrechnen; denn dann würde der Kläger, der diesem bestimmten Personenkreis angehört, wieder jedem anderen Geschädigten im Ergebnis gleichgestellt und in seiner besonders bedauerlichen Lebenslage um nichts gebessert sein. Mithin bietet der Kostenbefreiungsantrag des Klägers für das Berufungsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg. § 7 KFG. 1. „Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ i. S. des § 7 KFG bedeutet nicht schlechthin das Einwirkenlassen der Triebkräfte des Fahrzeugs (hier: zur Betätigung der an einem Spezialfahrzeug angebrachten Seilwinde), sondern den motorischen Antrieb zum Zwecke der Fortbewegung des Fahrzeugs. 2. Die Haftpflicht nach § 7 KFG setzt nicht voraus, daß sich der Unfall auf einer öffentlichen Straße ereignet. Sie trifft den Halter eines Fahrzeugs vielmehr auch dann, wenn der Unfall auf einem nichtöffentlichen Wege, z. B. in einem Betriebsgelände, geschieht. OG, Urt. vom 8. März 1967 2 Zz 3/66. Der Kläger erlitt mit seinem Pkw einen Unfall, bei dem sich das Fahrzeug überschlug und eine Böschung hinabrollte. Während der Kläger noch im Krankenhaus lag, beauftragte die Volkspolizei den verklagten Betrieb, den Wagen zu bergen. Während des ersten Versuchs, das Fahrzeug auf die Straße zu ziehen, löste sich die Handbremse an der Seilwinde; deshalb rollte das Fahrzeug zurück und erlitt einen weiteren Schaden. Der Kläger hat mit der Behauptung, den Verklagten treffe an diesem Schaden ein Verschulden, Schadenersatz geltend gemacht. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Verschulden des Verklagten liege nicht vor, weil das benutzte Fahrzeug technisch einwandfrei gewesen sei und die mit der Bergung beauftragten fachlich geeigneten Mitarbeiter nicht schuldhaft gehandelt hätten. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht mit Zwischenurteil den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ausgeführt, daß den Verklagten zwar kein Verschulden treffe, er aber nach § 7 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (KFG) hafte. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Ausden Gründen: Zu kritisieren ist, daß die Instanzgerichte, insbesondere das Bezirksgericht, nicht geprüft haben, ob der Kläger nicht schon deshalb, weil die Volkspolizei im Zu- 420;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 420 (NJ DDR 1967, S. 420) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 420 (NJ DDR 1967, S. 420)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Kaderarbeit und vorhandenen Erfordernissen in den aktiven Dienst Staatssicherheit übernommen werden. Sie sind langfristig als Perspektivkader in der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet in langfristigen Konzeptionen nach Abstimmung und Koordinierung mit den anderen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet sind grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten durchzuführen, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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