Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 419 (NJ DDR 1967, S. 419); (8. Oktober 1965 bis 6. Februar 1966) nicht beigewohnt. Wegen des Anspruchs des Kindes auf Halbwaisenrente sei die Feststellung der Vaterschaft und damit die Klage gegen die Erbin des Verstorbenen erforderlich. Das Kreisgericht hat dem Klagantrag stattgegeben, da erwiesen sei, daß der Verstorbene der Vater des Kindes Holger L. ist. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung führte sie aus, daß sie nicht passiv legitimiert sei. Erbe nach ihrem Sohn sei auch dessen Vater, der sich in Westberlin aufhalte. Die Klage müsse daher gegen beide Erben gerichtet werden. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen. Aus den Gründen: Jedes Kind, das außerhalb der Ehe geboren wurde, sowie dessen Mutter haben das Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, falls diese vom Erzeuger nicht anerkannt wird. Dabei ist die Frage, ob für das Kind ein Unterhaltsanspruch, ein Rentenanspruch oder ein Erbrecht geltend gemacht werden soll, ohne Belang. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, wer beim Tode des angeblichen Erzeugers für einen solchen Rechtsstreit passiv legitimiert ist. In den familienrechtlichen Bestimmungen ist nicht ausdrücklich geregelt, wer in einem Vaterschaftsprozeß passiv legitimiert ist, wenn der als Erzeuger in Anspruch genommene Mann vor der Klagerhebung oder gar schon vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Da eine materielle Rechtsnachfolge bei der Feststellung der Vaterschaft nicht gegeben ist, kann es sich also nur um eine prozessuale handeln. Die umfassendste Rechtsnachfolge stellt sich in der Erbschaft dar, so daß die Klage nach § 54 FGB gegen die Erben zu richten ist. Die Parteien streiten darüber, ob bei einer Mehrheit von Erben alle oder nur einer verklagt werden müssen. Unzweifelhaft handelt es sich hier um eine notwendige Streitgenossenschaft, weil das Rechtsverhältnis gegenüber allen Erben nur einheitlich festgestellt werden kann (§ 62 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob jeder der Streitgenossen für eine Klage nach § 54 FGB allein passiv legitimiert ist oder ob sie nur gemeinsam verklagt werden können. Das hängt davon ab, inwieweit die ergehende Entscheidung die anderen Erben bindet, ohne daß sie am Verfahren beteiligt zu sein brauchen. Eine notwendige prozessuale Streitgenossenschaft liegt immer dann vor, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen über den gleichen Sachverhalt besteht. Das Urteil im Vaterschaftsfeststellungsprozeß hat aber Wirkung, für und gegen alle, also auch gegen alle Erben, ob sie nun Prozeßpartei waren oder nicht. Es kann gegen keinen von ihnen diese Klage erneut erhoben und dann etwa anders entschieden werden. Deshalb liegt nach Auffassung des Senats keine verfahrensrechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor, so daß im Vaterschaftsfeststellungsverfahren jeder Erbe passiv legitimiert ist. Anmerkung: Anderer Auffassung als der Senat des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt in der Frage der Passivlegitimation im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach dem Tode des in Anspruch genommenen Mannes sind P i ehl / S c h m i d t in ihrem in diesem Heft zur Diskussion gestellten Beitrag. D. Red. Zivil- und LPG-Recht §§ 114, 118a ZPO; § 843 BGB; VO über die weitere soziale Sicherung der Blinden und anderer Schwerst-beschädigter vom 18. Juni 1959 (GBl. I S. 606). 1. Bei einem Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung ist zunächst die Mittellosigkeit des Antragstellers zu prüfen. Erst wenn diese Grundvoraussetzung festgestclit ist, muß das weitere Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung geprüft werden. Die Prüfung der Mittellosigkeit ist auch im Kassations-Verfahren mindestens dann zulässig, wenn sie keine Beweiserhebung erfordert. 2. Der Schadenersatzanspruch für vermehrte Bedürfnisse umfaßt grundsätzlich alle durch den Körperschaden eingetretenen Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Voraussetzung für seine Geltendmachung ist eine konkrete Meßbarkeit und Nachweisbarkeit der notwendigen Mehraufwendungen. 3. Das blinden und anderen schwerstbeschädigten Personen gewährte Sonderpflegegeld dient dazu, die Lebenslage dieser Personen weiter zu verbessern und ihre soziale Sicherheit zu erhöhen. Sonderpflegegeld wird unabhängig von anderen Einkommen des Berechtigten gewährt und steht diesem auf Grund seiner besonders schweren gesundheitlichen Schädigung persönlich zu. Es ist daher unzulässig, das Sonderpflegegeld auf Schadenersatzleistungen, die für vermehrte Bedürfnisse zu erbringen sind, anzurechnen. OG, Urt. vom 11. April 1961 - 2 Zz 7/67. Der am 23. Juni 1952 geborene Kläger hat im Februar 1961 auf einem Schießstand der Verklagten eine Schußverletzung erlitten, die zu einer Querschnittslähmung führte. Durch Urteil ist festgestellt worden, daß die Verklagte dem Kläger den ihm aus diesem Unfall entstandenen und künftig erwachsenden Schaden zu ersetzen hat. Der Kläger hat eine monatliche Rente von 413,75 MDN gefordert. Er hat vorgetragen, daß er seit Dezember 1965 von seiner Mutter gepflegt werden müsse. Diese könne deshalb ihrer beruflichen Tätigkeit, mit der sie 375 MDN monatlich verdient habe, nicht mehr nachgehen und müsse für die Pflegetätigkeit entschädigt werden. Zu diesem Betrag kämen noch 37,50 MDN Sozialversicherungsanteil des Betriebs sowie 3 % Unfallumlage (1,25 MDN) hinzu. Die Verklagte hat die Zahlung von 353,75 MDN anerkannt und hinsichtlich der Mehrforderung Klagabweisung beantragt, da sich der Kläger das ihm nach der VO über die weitere soziale Sicherung der Blinden und anderer Schwerstbeschädigter vom 18. Juni 1959 (GBl. I S. 606) aus Mitteln des Staatshaushalts gewährte Sonderpflegegeld von monatlich 60 MDN auf den geforderten Gesamtbetrag-anrechnen lassen müsse. Das Kreisgericht hat die Mehrforderung von 60 MDN abgewiesen. Soweit die Klage abgewiesen ist, beabsichtigt der Kläger, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Zu diesem Zweck hat er Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Bezirksgericht hat das Kostenbefreiungsgesuch wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Berufung zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der das Kostenbefreiungsgesuch des Klägers zurückweisende Beschluß ist zunächst insofern mangelhaft, als er sich zur Frage der Mittellosigkeit als Grundvoraussetzung für die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung nicht äußert. Zwar ist anzunehmen, daß das Bezirksgericht die Mittellosigkeit des Klägers bejaht, weil sich andernfalls jede Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung erübrigt hätte, doch muß dies aus dem den Kostenbefreiungsantrag ablehnenden Beschluß ersichtlich sein. 419;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 419 (NJ DDR 1967, S. 419) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 419 (NJ DDR 1967, S. 419)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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