Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 417 (NJ DDR 1967, S. 417); legung durch das Gericht unendlich schwierig oder sogar einfach unmöglich wird“26. Dagegen 'behauptet der ehemalige Wohnungsbauminister Bucher unverfroren: „Leider haben wir feststellen müssen, daß die Gerichte von der Möglichkeit, die Sozialklausel anzuwenden, in vielen Fällen nicht Gebrauch machen, wie es sich der Gesetzgeber bei der Abfassung der Bestimmung vorgestellt hat.“27 Kein Wort davon, daß § 556a so abgefaßt ist, daß diese Bestimmung zum Schutze des Mieters untauglich ist. Es gibt ferner Stimmen, die darauf hinweisen, daß die Sozialklausel nicht der Verfassung Rechnung trage, die die Sicherung des Mieters gegen den Verlust der Wohnung durch willkürliche Kündigung verlange. Die Sozialklausel gebe dem Vermieter ein derartiges Übergewicht,' daß der Mieter selten zu seinem Recht komme28. Die mieterfeindliche Anwendung der sog. Sozialklausel in der gerichtlichen Praxis und ihre negativen Auswirkungen auf die Lebenslage weiter Kreise der Bevölkerung lassen die Forderungen nach einem wirksamen rechtlichen Schutz des Mieters vor willkürlichen Kündigungen immer dringlicher werden. Diese Forderungen stützen sich auf das Grundgesetz, sind also letztlich auf die v'c. teidigung der dort festgelegten Rechte gerichtet. Die Stellung der Sozialdemokratischen Partei zum Mieternotstand Als der Lücke-Plan seinerzeit im Bundestag beraten wurde, hat die SP-Fraktion u. a. auch an der Sozdal-klausel Kritik geübt. So wurde damals die Auffassung vertreten, daß mit dem Abbaugesetz „ein wirksamer Schutz, der dem Mieter die Erhaltung der Wohnung als des Lebens Mittelpunkt seiner Familie gewährleistet, nicht gegeben“ (wird)29. Welche Stellung bezieht die SP nunmehr, nachdem einige ihrer Funktionäre in der CDU/CSU-Regierung Kiesinger/Strauß Minister geworden sind? Nach Mitteilungen der westdeutschen Presse haben Justizminister Heinemann und Wohnungsbauminister Lauritzen Vorschläge angekündigt, denen zufolge der Vermieter nur bei Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ kündigen dürfe. Danach soll dem Mieter ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung zustehen, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Vermieters fehle, kein zumutbarer Ersatzwohnraum zur Verfügung stehe oder Härtefälle vorliegen30. Auf der Grundlage dieser Vorschläge hat die Bundesregierung einen zwischen Hauseigentümer und Mieter angeblich vermittelnden, die „gerechte Interessenabwägung“ zwischen beiden gewährleistenden „Kompromiß“31 zur Neufassung der Soziafklausel dem Bundestag Anfang Mai 1967 zugeleitet. Danach soll die Klausel folgende Fassung erhalten: „Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter ein überwiegendes berechtigtes Interesse Ä Linke, Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. November 1964, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 1965, Heft 1, S. 14. 2' Zitiert nach: Die Weit (Hamburg) vom 28. Januar 1966 28 Dhonau, a. a. O., S. 32. 29 So der SP-Bundestagsabgeordnete Jahn. Das Parlament vom 23. Januar 1963. 30 Der Abend (West-Berlin) vom 17. Februar 1967 und Handelsblatt (Düsseldorf) vom 20. Februar 1967. 31 Der Tagesspiegel (West-Berlin) vom 4. Mai 1967. daran hat, daß das Mietverhältnis vertragsgemäß endet.“ Zunächst einmal ist bemerkenswert, daß die Bundesregierung trotz der vielen Beteuerungen, die Sozialklausel sei das „Kernstück“ des sozialen Mietrechts, die katastrophalen Auswirkungen der Lücke-Gesetzgebung nicht mehr ignorieren kann, sondern gezwungen ist, mit der Diskussion über eine Besserstellung des Mieters die Untauglichkeit der Sozial'klausel als Mieterschutznorm einzugestehen. Bei Prüfung dieser Vorschläge zeigt sich jedoch, daß ihre Verwirklichung den Mieter nicht besserstellt, da sie nur auf eine inhaltlich unwesentliche Umgestaltung der Sozialklausel hinauslaufen, deren potentiell mieterfeindlichen Charakter aber nicht antasten. Es soll lediglich der Anschein erweckt werden, als sei die Regierung um die Rechte der Mieter besorgt und als gewährleiste die Neufassung der Sozialklausel einen echten Mieterschutz. Tatsächlich bliebe jedoch mit der Neufassung alles beim alten. Ein wirksamer Mieterschutz ist nicht gegeben, wenn die Konzeption der Sozialklausel nicht geändert wird. Solange der Mieter die Beweislast dafür tragen soll, daß die Räumung eine Härte für ihn bedeutet, solange der Vermieter nicht das Vorliegen genau bestimmter, zahlenmäßig beschränkter Gründe nachweisen muß, bleibt die Rechtsposition des Mieters schwach. Der Terminus „berechtigtes Interesse“ ist nicht minder unklar und verwaschen wie die gegenwärtige Formulierung „Würdigung der Belange des Vermieters“. Selbst dieser gegenüber früheren Erklärungen zur Sozialklausel sehr bescheidene SP-Vorschlag wird, kaum daß er an die Öffentlichkeit gelangt ist, von den Hausund Grundeigentümern heftig attackiert. Ihr Zentralverband hat für den Fall der Billigung solcher Pläne durch das Parlament eine Klage beim Bundesverfassungsgericht angedroht mit der Begründung, eine derart weitgehende Einschränkung des Kündigungsrechts verstoße gegen die Eigentumsgarantien der Verfassung32. Der ehemalige Wohnungsbauminister Preusker, der heute Präsident des Zentralverbandes der Hausund Grundeigentümer ist, erweist sich dabei als der Vollstrecker des Willens der um ihre Mietwuchereinnahmen besorgten Grund- und Hauseigentümer: Er lehnte den Vorschlag Heinemanns als „sozialistisches Mietrecht“ rundweg ab33. Dieser Widerstand gegen jeden Versuch einer noch so gemäßigten Reform der sog. Sozialklausel zeigt erneut, welche Rolle diese Regelung in Wahrheit spielt. Ein wirksamer Mieterschutz ist notwendig Die rechtliche Sicherstellung des Mieters vor willkürlichen Kündigungen kann nicht durch formelle Änderungen der Soziälklausel erreicht werden; erforderlich ist vielmehr die Wiedereinführung eines echten Mieterschutzes unter ersatzloser Streichung des § 556a BGB. Dabei dürften folgende Mindestforderungen unabdingbar sein: Das Verlangen des Vermieters nach Auflösung eines Mietverhältnisses und nach Räumung einer Wohnung ist ausschließlich aus solchen Gründen zulässig, wie sie in den Vorschriften der §§ 2 bis 4 MSchG aufgeführt sind. Erkennt der Mieter diese Gründe nicht an oder ist er aus welchen Gründen auch immer nicht zum Auszug aus der Wohnung bereit, so kann gegen seinen Willen das Mietverhältnis nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag des Vermieters beendet werden. 32 Deutsche Gesetzgebung Nr. 4 vom 8. März 1967. S. 16. 33 weit der Arbeit vom 24. März 1967. 417;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 417 (NJ DDR 1967, S. 417) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 417 (NJ DDR 1967, S. 417)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit vor allen auf die umfassende und qualifizierte L.ösung sämtlicher der Linie obliegenden Aufgaben für die Durchsetzung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden rechts- und linksextremistischer Kräfte sowie über die von ihnen ausgehenden Aktivitäten gegen die Friedensund Entspannungspolitik und gegen die antiimperialistischen Kräfte.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X