Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 413 (NJ DDR 1967, S. 413); Kostenentscheidungen auch nicht von prozeßökonomischen Erwägungen abhängig sein11. Dabei sollte als 11 Hierauf hatte Nathan, a. a. O hingewiesen. Diese Auffas-Sung wird auch vertreten in: Das Zivilprozeßrecht der DDR. Berlin 1958. Bd. 2. S. 304. Form der selbständigen Anfechtung die sofortige Be schwerde bestimmt werden. So könnten etwaige neue Kosten und andere Belastungen der Bürger gering gehalten und auch der Arbeits- und Zeitaufwand der Gerichte auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Prof. em. Dr. FRITZ NIETHAMMER. Kleinmachnow Zur Verrechnung des Prozeßkostenvorschusses in Ehesachen Borkmann geht in seinem Beitrag zur Verrechnung des Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren des Ehescheidungsprozesses (NJ 1967 S. 85) von dem praktischen Beispiel aus, daß die klagende Frau 130 MDN an Vorschuß bezahlt hat, die ihr vom Verklagten auf Grund einer einstweiligen Anordnung nach §627 ZPO bzw. §6 FVerfO zur Verfügung gesteht wurden, die Gerichtskosten endgültig mit 210 MDN festgesetzt wurden und nach der Entscheidung ein Viertel der Kostenlast von der Klägerin und drei Viertel vom Verklagten zu tragen sind. Borkmann betont mit Recht, daß es bei der Kostenfestsetzung nicht darauf ankommt, von wem der von der Klägerin entrichtete Vorschuß tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Wenn er es auch nicht deutlich zum Ausdruck bringt, so ergibt sich aus seinen Ausführungen aber doch, daß in dem von ihm genannten Fall die verbleibende Kostenlast von 80 MDN der Verklagte zu tragen hat. Diese Auffassung vertreten auch Latka Thoms1, und auch ich stimme ihr zu. Zum besseren Verständnis der Problematik ist es m. E. jedoch notwendig, näher auf die materiellrechtlichen und prozeßrechtlichen Ansprüche der Parteien einzugehen. Das materiellrechtliche Verhältnis zwischen dem Kostenschuldner und demjenigen, der für ihn den Kostenvorschuß bezahlt hat, ist für die prozessuale Kostenfestsetzung, für die nur die Verteilung der Kostenquoten in der Entscheidung maßgebend ist. grundsätzlich ohne Bedeutung. Das gilt nicht nur. wenn der Kostenvorschuß wie hier von einer anderen Prozeßpartei in Erfüllung einer Rechtspflicht (einer einstweiligen Anordnung) geleistet wurde, sondern auch dann, wenn die Bezahlung freiwillig vorgenommen wurde. Mit materiellrechtlichen Einwendungen etwa mangelnder Legitimation des Koslengläubigers oder Bestehen eines Gegenanspruchs kann der Kostenschuldner im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht gehört werden; sonst, würde aus dem einer raschen Klärung der Kostenersatzpflicht dienenden Verfahren nach § 104 ZPO ein neues Streit-verfahren. das weiterer Ermittlungen bedürfte. Dazu ist der Sekretär nicht zuständig; denn die Ermittlungsbefugnisse des Sekretärs nach § 32 AnglVO gelten nicht für Kostensachen. Die Zuständigkeit des Sekretärs in Kostenfestsetzungssachen beruht nämlich auf § 4 AnglVO. Daraus ergibt sich zunächst, daß der Verklagte nach dem Prozeßrecht überhaupt noch nichts zu den Kosten beigetragen hat und mit der Kostenrechnung zur Bezahlung des Kostenrestes anzuhalten ist. Ihm gebührt auch kein materiellrechtlicher in einem besonderen Streitverfahren gellend zu machender Rückforderungsanspruch: denn er hat den Vorschuß seiner unterhaltsbedürftigen Ehefrau in Erfüllung seiner Unter haltspflicht bezahlt. Rechtmäßig geleistete Unterhaltsbeiträge können aber nach § 22 Abs. 3 FGB nicht zurückgefordert werden, auch wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Wenn auch diese Bestimmung in erster Linie auf laufende Unterhaltszahlungen orientiert, so 1 Latka Thoms, Kostenentscheidung und Gebührenberech- nung ln Familiensachen", NJ 1967 S. 251. kann doch da eine ausdrückliche Beschränkung auf wiederkehrende Leistungen wie in § 323 ZPO in § 22 FGB nicht mehr enthalten ist darin ein allgemeines, für das gesamte Unterhaltsrecht maßgebendes Prinzip gesehen werden. Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin, die prozeßrechtlich gesehen statt eines Viertels der Kosten (also 55 MDN) 130 MDN und demnach 75 MDN zuviel gezahlt hat, einen prozessualen Erstat tungsanspruch gegenüber dem Verklagten hat. Hier klafft tatsächlich zwischen dem kostenrechtlichen (prozessualen) Erstattungsanspruch und der materiellen Rechtslage ein Widerspruch, für dessen Lösung der Sekretär aber gleichfalls nicht zuständig ist. Sollte die Klägerin einen auf Erstattung der nach Prozeßrecht entstehenden Überzahlung gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluß beantragen, so wäre es zweckmäßig, sie darüber zu belehren, daß materiellrechtliche Bedenken gegen einen solchen Anspruch bestehen und sie sich der Gefahr eines wenig aussichtsreichen Zivilprozesses aussetzt, wenn sie auf ihrem angeblichen Recht beharrt. Ihr Anspruch kann aber im Kostenfestsetzungsveriah 1 en nicht abgewiesen werden. Es ist z. B. immerhin möglich wenn auch nicht gerade wahrscheinlich . daß sie dem Verklagten die vorgeschossenen Kosten inzwischen zurückvergütet oder der Verklagte auf seine noch zu behandelnden materiellrechtlichen Ansprüche verzichtet hat. Um darüber Klarheit zu schaffen, sind gleichfalls Ermittlungen nötig, die in das Streitverfahren, nicht aber in das Kostenfestsetzungsverfahren gehören. Deswegen ist aber der Verklagte gegen einen solchen, der materiellen Rechtslage widersprechenden Kostenfestsetzungsbeschluß nicht schutzlos. Meines Erachtens kann unbedenklich der Rechtsprechung gefolgt werden, nach der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 und § 797 Abs. 4 ZPO mit der Maßgabe zulässig ist, daß die Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht Platz greift, weil im Kostenfestsetzungsverfahren in der Regel keine münd liehe Verhandlung stattfindet und die materiellrechtliche Lage gar nicht geprüft wird. Insofern ergeben sich gewisse Parallelen zur Vollstreckung aus Urkunden nach § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. Weil der Kostenfestsetzungsbeschluß nur der formellen, nicht aber auch der materiellen Rechtskraft fähig ist, dürfte es außer dem auch zulässig sein, eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel zu erheben, daß der Nichtbestand des Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen seines Widerspruchs zur materiellen Rechtslage festgestellt wird. Beide Klagen wären darauf zu stützen, daß eine Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß oder auch das bloße Beharren auf ihm eine unzulässige Rechtsausübung2 bedeutet, die auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des Kostengläubigers gerichtet und mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ergibt sich insbesondere daraus, daß der ursprüngliche, speziell für die Prozeßführung gewährte Unterhaltsanspruch voll befriedigt ist und das Verlangen nach 2 zur Unzulässigkeit der RechtsausUbung vgl. auch OG. Urteil vom 24. November 1966 - Za 9 66 - (NJ 1967 S. 93). 413;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 413 (NJ DDR 1967, S. 413) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 413 (NJ DDR 1967, S. 413)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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