Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 411

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 411 (NJ DDR 1967, S. 411); z. B. die Bestätigung zu versagen, wenn sich ein Ehegatte durch einen vermögensrechtlichen Vergleich einer schwierigen wirtschaftlichen Situation aussetzen würde, ohne daß dies durch den Umfang des Vermögens, die Beteiligung an seinem Erwerb oder durch bestimmte moralisch bewertbare Umstande begründet wäre1. Andererseits steht es diesem Prinzip nicht entgegen, wenn der Ehemann, der ausreichende Arbeitseinkünfte hat und dadurch eventuelle wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der Scheidung schnell überwinden kann, seiner Ehefrau, die sich nicht in dieser günstigen Lage befindet, den größeren Teil des gemeinschaftlichen Vermögens vor allem deshalb überläßt, weil er sich wegen seines zur Ehezerrüttung führenden Verhaltens der Frau gegenüber moralisch verpflichtet fühlt und ihr deshalb das Leben nach der Scheidung zumindest wirtschaftlich erleichtern will. Der Grundsatz des § 3 Abs. 1 FGB reicht aber allein als Kriterium für die Vergleichsbestätigung nicht aus. Neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Grundsätzen enthalten auch Einzelregelungen zu ,berücksichtigende Prinzipien. So muß für die Gewährung von Unterhalt an einen geschiedenen Ehegatten nach § 29 FGB ein gesellschaftlich anzuerkennender Grund vorliegen, auch wenn er stark persönlich motiviert ist. Ist ein Un-lerhaltsbedarf nicht gegeben, so ist auch keine Unterhaltszahlung gerechtfertigt, und sie würde gegen die Grundsätze des Familienrechts verstoßen. Auch den §§ 39, 40 FGB liegen Prinzipien zugrunde, die in Kon- 3 Vgl. OG. Urteil vom 23. Februar 1967 - 1 ZzF 1 67 - in die-sem Heft. kretisierung der §§ 1 bis 4 FGB dafür maßgebend sind, ob ein Vergleich zulässig ist Die Anwendung der Präambel, der §§ 1 bis 4 PGB sowie der in den Einzelregelungen zum Ausdrude kommenden Grundsätze dient nicht nur dazu, die Zulässigkeit des objektiven Inhalts eines Vergleichs zu prüfen. Um das wichtige Grundanliegen zu verwirklichen, die Entwicklung der Beteiligten durch die richtige Gestaltung ihrer Beziehungen zu fördern, muß auch deren innere Einstellung zum Vergleich, also die subjektive Seite, berücksichtigt werden. Dem dient vor allem die in § 20 Abs. 2 FVerfO vorgesehene Verpflichtung des Gerichts, die Parteien über die Bedeutung des Vergleichs und seine Konsequenzen zu belehren'1. Im Ergebnis dieser Belehrung muß der /Wille der Parteien zum Vergleich Ausdruck ihrer Überzeugung sein, mit der Einigung die von ihnen beabsichtigte und in ihren Konsequenzen durchdachte Regelung ihrer Beziehungen vorzunehmen. Auf Überredung, Resignation, Unüberlegtheit u. ä. beruhende Vergleichserklärungen entsprechen diesen Erfordernissen nicht und dürfen nicht zur Bestätigung eines unter diesen Umständen abgeschlossenen Vergleichs führen. Ein Vergleich stimmt auf der subjektiven Seite nur dann mit den Grundsätzen des Familienrechts überein, wenn er von den Parteien als gerecht, als richtig und als gesetzlich empfunden wird5. ' Auf diese Verpflichtung wird in dem bereits erwähnten Urteil des Obersten Gerichts besonders eindringlich hingewiesen. 5 Vgl. Kietz Mühlmann, a. a. O S. 99. Dr. URSULA ROHDE, Richter am Obersten Gericht Überprüfung der Kostenentscheidung im Ehescheidungsverfahren durch das Rechtsmittelgericht Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist bereits wiederholt dazu Stellung genommen worden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine unrichtige Kostenentscheidung im Ehescheidungsverfahren durch das Rechtsmittelgericht, abgeändert werden kann1. Dieses Problem ist auch nach Inkraftreten des FGB und der FVerfO nicht gegenstandslos geworden. Dabei ergeben sich zwei eng miteinander verbundene Fragen: 1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Berufung gegen die Kostenentscheidung zulässig? 2. Wann hat das Rechtsmittelgericht die erstinstanzliche Kostenentscheidung von Amts wegen abzuändern? Die erste Frage ist von der Rechtsprechung bisher dahingehend beantwortet worden, daß die Kostenentscheidung nicht nur dann angefochten werden kann, wenn sich die Berufung auf die Ehescheidung bezieht, sondern auch, wenn sie wegen eines verbundenen Anspruchs eingelegt wurde, weil dieser ebenfalls als Hauptsache i. S. des § 99 Abs. 1 ZPO zu betrachten ist2. Verneint wurde bisher die Möglichkeit, allein wegen der Kostenentscheidung Berufung einzulegen3. Was die Überprüfung der Köstenentscheidung von Amts wegen betrifft, so hat der Wortlaut des §23 Abs. 2 und 3 FVerfO zu der Frage geführt, ob sich die Rechtsprechung nach dem 1. April 1966 verändern muß. Anlaß dazu war, daß im Gegensatz zu §19 EheVerfO l Vgl. KG. Urteil vom 25. April 1957 - Zz 10 57 - (NJ 1957 S. 318); BG Erfurt. Urteil vom 6. September 1957 4 S 151/57 (NJ 1957 S. 664): BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 14. September 1963 - 7 BF 177 63 - (NJ 1963 S. 735); OG, Urteil vom 3. Dezember 1962 - 1 ZzF 64 62 - (NJ 1964 S. 62). - OG. Urteil vom 3. Dezember 1962 1 ZzF 64r62 (NJ 1964 S. 62). l Vgl. Nathan. Anmerkung zum Urteil des BG Karl-Marx-Stadt vom 14. Mär/. 1956 - 5c SRa 48/56 - (NJ 1956 S. 288). in § 23 FVerfO die Entscheidungen im einzelnen ausdrücklich angeführt sind, die durch das Rechtsmittelgericht auch ohne Berufung zu überprüfen sind, und die Kostenentscheidung hier nicht genannt wird. Wird die Zulässigkeit einer Berufung gegen die Kostenentscheidung bejaht, wenn sie sich im übrigen nur gegen einen verbundenen Anspruch richtet weil auch dieser Anspruch Hauptsache i. S. des § 99 Abs. 1 ZPO ist , so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Kostenentscheidung nach zivilprozessualen Bestimmungen (§§ 525, 308 ZPO) jeweils in die Überprüfung einzubeziehen ist. Diese Ansicht hat Daute bereits vor längerer Zeit vertreten4. Allerdings bejahte er die Abänderung der Kostenentscheidung von Amts wegen nur für den Fall, daß die Berufung zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung geführt hat. In der Praxis hat sich jedoch die Frage ergeben, wie zu verfahren ist, wenn das Rechtsmittelgericht zwar die angefochtene Entscheidung nicht abändert, bei der Überprüfung aber feststellt, daß die Kostenentscheidung unrichtig ist. So änderte z. B. ein Bezirksgericht die Entscheidung über den Unterhalt der Kinder nur geringfügig ab und wies die Berufung des Verklagten wegen der Ehewohnung zurück5. Hinsichtlich 4 Daute, Anmerkung zum Urteil des BG Karl-Marx-Stadt vom 14. September 1963 - 7 BF 177/63 - (NJ 1963 S. 735). 5 Es soll hier nicht näher darauf eingegangen werden, ob es gerechtfertigt ist. eine für die Kostenentscheidung beachtliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei darin zu erblicken, daß sich hinsichtlich ihrer Unterhaltsver-pflichtungen aus der Ehe eine Veränderung ergibt. Das BG Karl-Marx-Stadt hat in seinem Urteil vom 14. September 1963 7 BF 177/63 (NJ 1963 S. 735) diese Ansicht vertreten, mit der Daute in seiner Anmerkung offensichtlich übereinstimmt. M. E. ist dieser Auffassung nicht zu folgen, weil sie außer acht läßt, daß jeder Eltemteil durch Unterhalt oder Aufwendungen dazu beiträgt, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. 411;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 411 (NJ DDR 1967, S. 411) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 411 (NJ DDR 1967, S. 411)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit an operative Diensteinheiten Staatssicherheit , deren Struktureinheiten und Angehörige. Die setzt die Herauearbeitung von politisch-operativen Zielen und Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit störendes Verhalten. Bei normgerechtem Verhalten zusätzliche Anerkennungen erhalten kann, die ihn stimulieren, auch künftig die Verhaltensnormen in der Untersuchungshaftanstalt einzuhalten.

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