Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 410

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 410 (NJ DDR 1967, S. 410); Sachaufklärung oft sehr schwierig, weil ein Hauptbeteiligter weggefallen ist. Das kann sich besonders bei der Einholung naturwissenschaftlich-medizinischer Gutachten auswirken, wenngleich serologische Untersuchungen beim Vorhandensein naher Verwandter des Verstorbenen möglich sind. Die Gerichte müssen in derartigen Verfahren unter Beachtung der Grundsätze der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 237 ff.) alle noch vorhandenen Möglichkeiten der Beweiserhebung nutzen. Da wegen der Rechtskraftwirkung der §§ 256, 325 ZPO gegen alle Erben geklagt werden muß/' können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn verschiedene Erbstämme oder Erben mit unbekanntem Aufenthalt beteiligt sind. Hier werden u. U. zeitaufwendige Vorarbeiten und Untersuchungen notwendig, und die Realisierung des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann lange Zeit in der Schwebe sein. In solchen Fällen sollte eine Nachlaßpflegschaft gemäß § 1960 BGB eingeleitet werden. Die Voraussetzungen dafür wären u. E. gegeben. Einerseits ist unbekannt, wer die Erben sind; andererseits besteht aber ein Bedürfnis zur Sicherung der Interessen des Kindes. Der Nachlaßpfleger, der innerhalb seines vom Staatlichen Notariat festzulegenden Wir- ' Anderer Auffassung ist das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt, das für eine Klage nach § 54 FGB jeden Erben für sich allein als passiv legitimiert ansieht. Vgl. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 13. März 1967 6 BF 6/67 in diesem Heft. kungskreises gesetzlicher Vertreter der Erben ist, wäre für die Vaterschaftsfeststellungsklage passiv legimitiert. Ein den Anspruch des Kindes bejahendes Urteil würde gemäß § 325 ZPO auch gegenüber den Erben wirksam. Als Nachlaßpfleger sollten in der Regel Rechtsanwälte bestellt werden, damit unter den schwierigen Prozeßbedingungen die größtmögliche Garantie für eine umfassende Sachaufklärung gegeben ist5. Neben der gerichtlichen Feststellung müßte auch die Anerkennung der Vaterschaft nach dem Tode des Vaters möglich sein. Die Erben sollten unter den Voraussetzungen des § 55 FGB eine solche Anerkennung mit allen sich daraus ergebenden Folgen an Stelle des Verstorbenen erklären können. Die Anerkennung lediglich des Erbrechts des Kindes durch die übrigen Miterben oder nachfolgend berufene Erben sowie ihr Einverständnis mit der Erteilung eines entsprechenden Erbscheins und eine etwaige Beurkundung solcher Erklärungen reicht nicht aus. Derartige Vereinbarungen sind keine urkundliche Feststellung der Vaterschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 FGB. " Sicherlich bedarf dieser Vorschlag weiterer Überlegungen. De lege ferenda halten wir jedoch eine Regelung ähnlich der des Art. 84 des polnischen Familien- und Vormundschafts-Gesetzbuchs für richtiger. Danach wird die Klage auf Vaterschaftsfeststellung nach dem Tode des Vaters gegen einen vom Gericht zu bestellenden Pfleger erhoben. Allerdings bleibt die Rechtsnatur einer solchen Pflegschaft zunächst offen. Denkbar wäre eine Prozeßpflegschaft, wie sie im Arbeitsentwurf der neuen ZPO vorgesehen ist. § 105 FGB läßt eine Ausweitung in der genannten Richtung nicht zu. Dr. habil. MANFRED MUHLMANN, Dozent am Institut jür Zivilrecht an der Karl-Marx-Universität Leipzig Die Bestätigung von Vergleichen in Familienverfahren § 20 Abs. 2 Satz 2 FVerfO legt fest, daß Vergleiche in Familienverfahren der gerichtlichen Bestätigung bedürfen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ist ein Vergleich zulässig, wenn er den Grundsätzen des Familienrechts entspricht. Diese Regelung hat doppelte Bedeutung. So ist einmal nach den Grundsätzen des Familienredlts zu beurteilen, ob über ein bestimmtes Familienrechtsverhältnis überhaupt disponiert werden darf. Das ist bei Unterhaltsansprüchen und in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen möglich; Vergleiche über die Auflösung der Ehe, die Regelung des Erziehungsrechts und die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft sind dagegen nicht zulässig1. Soweit für eine bestimmte Familienrechtsbeziehung ein Vergleich generell zulässig ist, entsteht die Frage nach den Kriterien für dessen Bestätigung. Aus dem Wortlaut des § 20 FVerfO und nicht zuletzt aus der Rolle des Vergleichs in der sozialistischen Rechtspflege ergibt sich, daß diese Kriterien aus den Grundsätzen des Familienrechts zu entnehmen sind. Da relativ leicht zu klären ist, über welche Familienrechtsbeziehungen überhaupt disponiert werden darf, besteht die eigentliche und qualitativ auch andere Problematik darin, zu entscheiden, wann ein generell zulässiger Vergleich den Grundsätzen des Familienrechts entspricht und deshalb gerichtlich bestätigt werden darf. Fehlerhaft ist m. E. die Auffassung, daß ein Vergleich nur dann den Grundsätzen des Familienrechts entspricht, wenn er mit den Einzelregelungen des FGB beispielsweise bei einer Vermögensauseinandersetzung mit den §§ 39 und 40 FGB übereinstimmt. Bei einer solchen Betrachtungsweise müßte ein Vergleich stets den gleichen Inhalt haben wie ein an seiner Stelle zu erlassendes Urteil. Diese Übereinstimmung kann zwar bestehen, sie ist aber keinesfalls erforderlich2. 1 Vgl. Krüger, „Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen", NJ 1856 S. 132 ff. (133). 2 Vgl. Kietz, Mühlmann, Die Erziehungsaufgaben im Zivilprozeß. Berlin 1962. S. 100. Einigen sich die Parteien nicht, dann kann es nach der Aufklärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Anträge nur eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung geben. Die Anwendung der §§ 29, 39 und 40 FGB muß bei einem feststehenden Sachverhalt in Unterhalts- und Vermögensbeziehungen zu eindeutig bestimmbaren Ergebnissen führen. Obwohl im Familienrecht weitgehend individuelle Züge berücksichtigt worden sind, kann in den gesetzlichen Bestimmungen nur das Wesentliche und Allgemeine der zu regelnden Beziehung Ausdruck finden. Deshalb wird die unterschiedliche Individualität der vielfältigen einzelnen Verhältnisse niemals vollständig erfaßt werden können. Dies trifft vor allem für den unterschiedlichen Bewußtseinsstand der Ehegatten und ihre Vorstellungen über die künftige Gestaltung ihrer Unterhalts- und Vermögensbeziehungen zu. Mit dem Vergleich besteht hingegen die Möglichkeit, eine der Individualität des einzelnen Falles entsprechende eigenverantwortliche Regelung vorzunehmen. Aus diesem Grunde ist auch keine Übereinstimmung zwischen Vergleich und Urteil zu fordern, weil dann eine entscheidende Wirkungsweise des Vergleichs verlorenginge. Unter „Grundsätzen des Familienrechts“ i. S. des § 20 Abs. 1 FVerfO sollten vor allem die Grundsätze der §§ 1 bis 4 und die Präambel des FGB verstanden werden. Hier sind so klare Verhaltensmaßstäbe und Prinzipien dargelegt, daß die Gerichte ausreichende gesetzliche Anhaltspunkte haben, um beurteilen zu können, ob ein Vergleich zulässig ist. Insbesondere bringt § 3 Abs. 1 FGB zum Ausdruck, wie die Familienbeziehungen eigenverantwortlich gestaltet werden sollten. Das Prinzip, die familiären Beziehungen auf die Entwicklung aller Familienmitglieder vor allem aber der Kinder auszurichten, gilt auch für den Fall der Scheidung, und es muß deshalb auch bei der Beurteilung von Vergleichen im Vordergrund stehen. So wäre 410;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 410 (NJ DDR 1967, S. 410) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 410 (NJ DDR 1967, S. 410)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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