Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 407 (NJ DDR 1967, S. 407); geborener führe zu einer unbilligen Strafverschärfung, dürfte folglich unbegründet sein3. Zur Tatbegehung „in besonders brutaler Weise" bei Mord Auf Grund unserer praktischen Erfahrungen können wir nicht in vollem Umfang der von Orschekowski vertretenen Ansicht zustimmen, daß „bei der vorgesehenen Regelung der schweren vorsätzlichen Tötung in Abs. 2 (des § 104 D. Verf.) die Fälle exakt herausgearbeitet (wurden), die das sozialistische Gemeinschaftsleben in besonders hohem Maße gefährden und deshalb auch den schärfsten Strafzwang notwendig machen“. Unsere Bedenken richten sich hauptsächlich gegen das in § 104 Abs. 2 Ziff. 3 genannte, die Begehungsweise charakterisierende Qualifizierungsmerkmal „in besonders brutaler Weise“. Dieses Tatbestandsmerkmal erscheint uns ungeeignet, da es der Präzision ermangelt. Die Frage, welche Kriterien die besonders brutale Weise kennzeichnen, läßt sich nur schwer beantworten. Die Gefahr subjektiver Vorstellungen und Wertungen ist beträchtlich. Soll auf das zur Tötung verwendete Tatmittel, auf die Art und Vielzahl der dem Opfer zugefügten Verletzungen, auf die erduldeten Qualen abgestellt werden oder (bzw. und) soll das besonders rohe oder unbarmherzige Vorgehen des Täters, seine sich in der Tat ausdrückende Gefühlskälte und Skrupellosigkeit maßgeblich sein? In welchem Maße muß sich die grundsätzlich zu fordernde Einheit von Subjektivem und Objektivem bei dieser Begehungsweise nachweisen lassen? Die Beantwortung dieser und vieler anderer Fragen ist nicht zuletzt deshalb besonders schwierig, weil abgesehen von einigen wenigen Tötungsarten (z. B. Erschießen, Vergiften oder Ersticken unter weicher Bedeckung) gerade die Eigenart und nicht zuletzt auch die große Gefährlichkeit der Tötungsverbrechen dadurch charakterisiert werden, daß der Täter erhebliche Gewalt, besondere Brutalität aufwendet bzw. offenbart, um den verbrecherischen Erfolg zu erreichen. Mit Gewißheit läßt sich somit bereits jetzt sagen, daß zu diesem Tatbestandsmerkmal eine umfangreiche Spruchpraxis des Obersten Gerichts erforderlich sein wird, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Das wird zwar auch nach Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs in vielen Fällen erforderlich sein, sollte und kann aber gerade bei der bedeutsamen Problematik des qualifizierten Mordtatbestands vermieden werden. Andererseits erweist sich das Tatbestandsmerkmal „in besonders brutaler Weise“ aber auch als zu eng, um alle Fälle erfassen zu können, bei denen zum Schutz der Interessen des Staates und des Lebens seiner Bürger der Ausspruch der Höchststrafe als schwerster Maßnahme unumgänglich notwendig ist'. Die Begehungs- 3 Für das Vorliegen „anderer Schuldminderungsgründe“ nach § 105 werden u. E. allerdings nicht die gleichen strengen Maßstäbe gelten können, wie sie vom Obersten Gericht bei Tötungsverbrechen gegenüber Neugeborenen für die Anwendung des § 213 StGB (Alternative: andere mildernde Umstände) gesetzt worden sind; vgl. auch Wittenbeck, „Möglichkeiten der Strafmilderung beim Totschlag“, NJ 1966 S. 676 ff. * Vgl. hierzu OG, Urteil vom 19. Juli 1963 - NJ 1964 S. 86 ff. form „in besonders brutaler Weise“ muß sich unmittelbar auf die Tötungshandlung beziehen. Das trifft aber für einige der schwersten Sexual- und Raubmorde, die nicht selten zwar in abscheulicher, nicht aber besonders brutaler Weise begangen werden, nicht zu. Die Täter zeigen meistens ein besonders brutales Verhalten, um zunächst ihr Ziel (Raub- oder Sexualverbrechen) zu erreichen, nicht aber bezüglich der Tötungshandlung. Dazu bedarf es bei solchen „Verdeckungsmördern“ häufig nur geringer Handlungsintensität, weil das Opfer durch die vorangegangenen rohen und besonders brutalen Mißhandlungen bereits schwer verletzt, wehrlos bzw. sogar bewußtlos war, ohne daß der Täter zu jener Zeit bereits mit Tötungsvorsatz handelte. In den wenigen Fällen, in denen unsere Gerichte ausnahmsweise die Todesstrafe aussprachen, kam in der Regel zu dem sich im gesamten Tatgeschehen offenbarenden unmenschlichen, mit Gefühlskälte und großer Brutalität gepaarten krassen Egoismus des Täters hinzu, daß sein Vorleben durch asoziales Verhalten, insbesondere wiederholte schwere Strafrechtsverletzungen, geprägt war. Der Mord stellte gleichsam den Höhepunkt permanenter grober Mißachtung der sozialistischen Regeln des Zusammenlebens, vor allem des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums der Mitmenschen des Täters dar. Unter Beachtung der Notwendigkeit, entschieden und konsequent gegen hartnäckige Rückfällige vorzugehen, erscheint es uns geboten, diese Umstände auch bei der Fassung des qualifizierten Mordtatbestandes zu berücksichtigen3. Nach unserer Auffassung würden die das sozialistische Gemeinschaftsleben in besonders hohem Maße gefährdenden Fälle des Mordes besser erfaßt, wenn anstatt der qualifizierenden Begehungsweise „in besonders brutaler Weise“ eine spezifische Zielstellung des Täters bzw. die erwähnten anderen streng tatbezogenen Faktoren Berücksichtigung fänden. In diesem Sinne könnte in § 104 Abs. 2 Ziff 3 formuliert werden, daß auf Todesstrafe erkannt werden kann, wenn die Tat „nach wiederholter Verurteilung wegen Gewaltverbrechen oder mehrfach oder zur Ermöglichung oder Verdeckung eines Raub- oder Sexualverbrechens begangen wird.“5 6 Unseres Erachtens ist es nicht notwendig, den schweren Fall des Mordes durch die Aufnahme weiterer Qualifizierungsmerkmale auszudehnen. Das betrifft sowohl die Art und Weise der Begehung zu denken wäre insbesondere an die gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale „grausam“ und „heimtückisch“ als auch die Motive und Ziele des Täters. Ihrer unterschiedlichen Wertigkeit kann im Rahmen des § 104 Abs. 1 ausreichend differenziert Rechnung getragen werden. 5 Bei der Vergewaltigung und beim Raub ist im StGB-Entwurf die einschlägige Vorstrafe als Merkmal des schweren Falles ebenfalls aufgenommen worden (vgl. § 113 Abs. 2 Ziff. 3 und § 118 Abs. 2 Ziff. 4). 6 Zu erwägen wäre auch, ob auf die Spezifizierung „zur Ermöglichung oder Verdeckung eines Raub- oder Sexualverbrechens“ verzichtet und statt dessen schlechthin von Gewaltverbrechen ausgegangen werden könnte. WOLFGANG PELLER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz GUNTER JÄCKISCH, Richter am Bezirksgericht Halle Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Strafen Ausgehend von den im StGB-Entwurf festgelegten „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ (§§ 26 ff.), enthält das 8. Kapitel des StPO-Entwurfs Bestimmungen über die Verwirklichung der Strafen. Die geltende StPO kennt eine solche Festlegung nicht und beschränkt sich auf Bestimmungen zur Regelung der Strafvollstreckung im engeren Sinne. Vorteile der Neuregelung gegenüber dem geltenden Rcchtszustand Der StPO-Entwurf (§ 344) geht davon aus, daß dem Gericht, das das Urteil ausspricht, auch die Verantwortung für die Einleitung der Durchsetzung dieser Entscheidung obliegt. Bei der Verwirklichung der gerichtlichen Entscheidung selbst sollen die Gerichte für die 40 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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