Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 406 (NJ DDR 1967, S. 406); Nachweises der Verkehrsgefährdung'1 sind daher durchaus begründet. Sie sollten auch die Ermittlungsorgane veranlassen, ihre Tätigkeit in dieser Hinsicht zu verbessern. Abschließend sei noch auf folgende Probleme hingewiesen: 1. Bereits Göhler hat darauf aufmerksam gemacht, daß es besser wäre, wenn für den Begriff der „Fahrtüchtigkeit.“ die Bezeichnung „Verkehrstüchtigkeit“ verwandt wird, weil der Begriff „Fahrtüchtigkeit“ es nicht wenigen Bürgern ermögliche, einzuwenden, daß sie in der Lage gewesen seien, ihr Fahrzeug zu bedienen und mit diesem zu fahren'. Dieser Vorschlag wäre m. E. zu beachten. 2. Zahlreiche Medikamente sind geeignet, die Verkehrstüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers zu beeinträch-ligen. In Anbetracht des erheblichen und ständig ansteigenden Medikamentenverbrauchs verdient die Wechselwirkung zwischen Medikament und Verkehrstüchtigkeit besondere Beachtung. Es wurde festgestellt, daß 10.3 bis 12.6 u,0 aller erfaßten Verkehrsteilnehmer in den letzten 24 Stunden vor dem Unfall ein Arzneimittel eingenommen hatten* * 7 8 *. Von Bedeutung ist be- Vgl. Hinderer. „Die Aufgaben der Rechtspflege im Kampf gegen den Alkoholismus“ (Referat auf dem 12. Internationalen Seminar des internationalen Rates für Alkohol und Alkoholismus (ICAA) im Juni 1966 in Prag, S. 5); Forker Gerberding, Nehmer, „Die Bestimmungen zur Bekämpfung der Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit“, NJ 1967 S. 155; Lischke -Schröder, „Zu den Tatbeständen der Verkehrsdelikte und der Brandstiftung“, NJ 1967 S. 315. 7 Göhler, „Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit durch Alkohol“, in: Dürwald, Gerichtsmedizinische Untersuchung bei Verkehrsunfällen, Leipzig 1966. S. 156. 8 Vgl. Linke, „Arzneimittel und Verkehrstüchtigkeit“, Das deutsche Gesundheitswesen 1966. Nr. 2. S. 49. sonders das Zusammenwirken zwischen Medikament und Alkohol, da „sich unbedeutende Blutalkoholkonzentration mit unterschwelligen Dosen der genannten Präparate gegenseitig zu schweren Rauschbildern verstärken, die die betreffenden Personen absolut verkehrsuntauglich machen“’1. Diese Gesichtspunkte sollten bei der Gesetzgebung beachtet werden. Die Formulierung „oder anderer berauschender Mittel“ ist unbefriedigend. da es eben verschiedene Medikamente gibt, die, ohne berauschend zu wirken, geeignet sind, die Verkehrstüchtigkeit eines Kraftfahrers erheblich zu beeinträchtigen10. 3. Die Formulierung „anderer Menschen“ in § 187 schließt den Täter als Gegenstand der Verkehrsgefährdung im strafrechtlichen Sinne aus. Somit fallen unter diesen Begriff alle anderen Menschen, deren Leben oder Gesundheit gefährdet wird. Hierunter fallen m. E. auch die Mitfahrer. Diese Überlegungen veranlassen mich, für § 187 Abs. 1 folgende Fassung vorzuschlagen: Verkehrsgefährdung durch Alkohol und andere Mittel Wer im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl seine Verkehrstüchtigkeit durch berauschende (z. B. Alkohol) oder nichtberauschende Mittel (z. B. Medikamente) erheblich beeinträchtigt ist, und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet, wird mit bestraft. 9 Linke, a. a. O., S. 55. 10 So schon Scheibe zum Tatbestand des § 49 StVO (in: Kampf dem Straßenunfall, .Jena 1965. S. 142). HELGA MAASSEN und LOTHAR WELZEL, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Bemerkungen zur Regelung der vorsätzlichen Tötungsdelikte Wir stimmen mit Orschekowski (NJ 1967 S. 178 f.) darin überein, daß mit der Regelung der vorsätzlichen Tötungsdelikte im StGB-Entwurf (§§ 104 und 105) eine bedeutsame Verbesserung im Vergleich zum geltenden StGB gelungen ist. Ist ein Tatbestand der Kindestötung erforderlich? Entgegen einigen Stimmen, die sich für die Beibehaltung eines besonderen Tatbestands der Kindestötung (§ 217 StGB) aussprechen, halten wir dessen Abschaffung für gerechtfertigt. Unstreitig dürfte zunächst sein, daß in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung ein Sonderrecht für die nichtverheiratete Mutter im Falle der Kindestötung nicht notwendig ist. Erste Ergebnisse kriminologischer Forschungen haben auch ergeben, daß die ledige Mutter an vorsätzlichen Tötungsverbrechen gegenüber Neugeborenen keinesfalls häufiger beteiligt ist als die verheiratete Frau1. Die Befürworter eines besonderen Tatbestands weisen aber darauf hin, daß bei jeder Geburt besondere physische und psychische Belastungen für die Gebärende bestehen, die den Grad der Schuld und somit die strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinflussen, und deshalb jeder Frau ohne Rücksicht auf ihren Familienstand im Falle der Tötung des Neugeborenen juristisch eine Sonderstellung einzuräumen sei. Wenngleich auch nicht zu verkennen ist, daß solche mit der Geburt verbundenen Belastungen die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Frau beeinflussen und in bestimmten Fällen sogar i Diese Untersuchungen sind von Otto Mayer. Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Magdeburg, innerhalb der Forschungsgruppe „Sexual- und Gewaltverbrechen“ an der Juristenfakultät der Karl-Marx-Universität Leipzig geführt worden. ausschließen können1’, so scheint uns doch die Aufnahme eines besonderen Tatbestands entbehrlich zu sein. § 105 des Entwurfs, der neben der Affekttötung auch „andere Schuldminderungsgründe“ vorsieht, bietet u. E. genügend Raum, den Ausnahmebedingungen einer Geburtssituation Rechnung zu tragen und zum Ausspruch eines gerechten Strafmaßes zu gelangen. Hierzu bedarf es allerdings des konkreten und sicherlich nicht immer leicht zu führenden Nachweises, daß die mit der Geburt zusammenhängenden Umstände tatsächlich die Entscheidungsfähigkeit beeinflußt bzw. die Schuld gemindert haben. Aus den Besonderheiten des Geburtsvorgangs werden beispielsweise bei den Täterinnen, die den Entschluß zur Tat bereits Monate oder Wochen vor der Niederkunft gefaßt haben (oft, nachdem wiederholte Versuche zur Unterbrechung der Schwangerschaft scheiterten), wohl kaum Schuldminderungsgründe im Sinne des § 105 herzuleiten sein. In diesen Fällen vorausgesetzt, daß nicht andere die Schuld mindernde Umstände (z. B. eine schwerwiegende Konfliktsituation, eine seelische Notlage) Vorlagen die Strafe dem § 104 zu entnehmen, stößt auf keine Bedenken, zumal die Gerichte gegenüber verheirateten Müttern bei der Tötung Neugeborener auch gegenwärtig nicht selten auf Strafen erkennen, die im Strafrahmen des künftigen Mordtatbestands liegen. Die Befürchtung, das Fehlen eines privilegierenden Tatbestands für die Tötung Neu- 2 Von medizinischer Seite - das ergibt sich aus einer Reihe psychiatrischer Gutachten wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß nicht die Geburt als solche, sondern die Einstellung der jeweiligen Frau zur Schwangerschaft und zur Geburt für den psychischen Zustand der Gebärenden entscheidend ist. 406;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Zeugenvernehmungen oder VerdächtigenbefTagungen dar. Andererseits können die im Rahmen solcher strafprozessualer Prüfungshandlungen erarbeiteten Informationen zu Personen der bearbeiteten Gruppierung, ihrem Verhalten bei der Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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