Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 402 (NJ DDR 1967, S. 402); zu verstehen. Gleichgültigkeit als Ursache des Nijht-bewußtwerdens der Pflicht kann immer dann als verantwortungslos gewertet werden, wenn ein normales, von jedem Verkehrsteilnehmer zu erbringendes notwendiges Maß an Interessen- und Aufmerksamkeitszuwendung verlangt war und dabei keine erschwerend wirkende Bedingungen oder Umstände auftraten, der Verkehrsteilnehmer es aber trotzdem an dieser Interessen- und Aufmerksamkeitszuwendung fehlen ließ. Unter diesen Gesichtspunkten war daher in der erwähnten Untersuchung zu prüfen, welche Formen der unbewußten Pflichtverletzungen, die bisher als fahrlässige Straftaten behandelt wurden, von den Kriterien des § 10 Abs. 2 erfaßt werden. Verletzung von Pflichten, die sich aus verkehrsrechtlichen Vorschriften ergeben In den meisten Fällen der unbewußten Pflichtverletzungen im Straßenverkehr werden konkrete, unabdingbar anzuwendende Bestimmungen der StVO, der StVZO oder Sonderbestimmungen verletzt. Der Verkehrsteilnehmer muß hierbei nicht selbst entscheiden, welches Verhalten pflichtgemäß ist, sondern hat eine bestimmte Verhaltensnorm zu befolgen (z. B. die Geschwindigkeitsbegrenzung gern. § 7 Abs. 1 StVO). Die Pflichtverletzung wird nicht bewußt, weil bereits das Moment der Handlung bzw. des Unterlassens, das die Pflichtverletzung bewirkt, nicht bewußt wird. Hier sind nach der vorgenommenen Analyse zwei Arten von Pflichtverletzungen hervorzuheben: 1. Der Verkehrsteilnehmer erfüllt insgesamt pflichtgemäß eine konkrete Verhaltensnorm im Straßenverkehr, dabei unterläuft ihm aber ein Fehler, den er selbst nicht bemerkt (z. B. häufig beim Beachten der Vorfahrt gern. § 13 Abs. 2 und 3 StVO). Fehlende Sorgfalt oder Ungenauigkeit führen dann zu Fehlern in der Wahrnehmung, aber auch im Ausführen von Tätigkeiten. In diesen Fällen spielen auffallend häufig äußere Bedingungen (Witterung, Straßenverhältnisse und Verkehrsorganisation) eine negative Rolle, weil sie die Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer noch erhöhen. In der Regel finden wir in dieser Gruppe gute Kraftfahrer. Nach der jetzigen Fassung des § 10 Abs. 2 läge bei den meisten Fällen dieser Art keine fahrlässige Straftat vor, weil das Kriterium „verantwortungslose Gleichgültigkeit“ nicht gegeben ist. Es wären auch diejenigen Fälle strafrechtlich nicht relevant, in denen sich der Verkehrsteilnehmer die Pflicht zunächst bewußt macht, bei deren Erfüllung aber in irgendeiner Beziehung verantwortungslos handelt und dadurch unbewußt die Pflicht nicht erfüllt. 2. Dem Verkehrsteilnehmer wird nicht bewußt, daß er eine konkrete Verhaltensnorm zu erfüllen hat, und er nimmt deshalb die pflichtgemäße Handlung insgesamt nicht vor (z. B. die Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit seines Fahrzeuges nach § 5 Abs. 3 StVO). Gründe hierfür können völlige Gedankenlosigkeit in bezug auf den Verkehrsablauf, Vergeßlichkeit, Unkenntnis von Vorschriften, starke psychische Belastungen u. ä. sein. Bis auf einige Ausnahmen würden die Fälle aus dieser Gruppe nach § 10 Abs. 2 weiterhin strafrechtlich relevant bleiben. Es fielen hier insbesondere die Fälle heraus, in denen die äußere Situation (Bedingungen von Straße, Beschilderung, Beleuchtung, Verkehrsorganisation) solche hohen Anforderungen an das Erkennen der Pflicht stellt, daß nicht verantwortungslose Gleichgültigkeit, sondern schon ein kleiner Mangel in der Aufmerksamkeitszuwendung, im Risikobewußtsein u. ä. zum Nichterkennen der Pflichten führte. Verletzung von Pflichten, die sich aus einer konkreten Verkehrssituation ergeben Anders gelagert sind die Fälle, in denen solche Pflichten verletzt werden, die sich für den Verkehrsteilnehmer aus einer bestimmten Situation ergeben und die für diese Situation nirgends konkret vorgeschrieben sind (z. B. die Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit gern. § 7 Abs. 2 StVO, die Grundregeln für das Verhalten im Straßenverkehr gem. § 1 Abs. 1 und 2 StVO) oder die zwar konkret in einer Rechtsnorm vorgeschrieben, aber an bestimmte Bedingungen und Umstände geknüpft sind, über deren Vorliegen und Auswirkungen der Verkehrsteilnehmer selbst zu entscheiden hat (z. B. die Fahrtüchtigkeit gern. § 5 Abs. 1 StVO). Dem Verkehrsteilnehmer wird in diesen Fällen im Gegensatz zu denen der ersten Gruppe das Moment der Handlung bzw. das Unterlassen, das objektiv die Pflichtwidrigkeit enthält, voll bewußt. Er entscheidet sich zu diesem Verhalten, erkennt es aber aus verschiedenen Gründen nicht als Pflichtverletzung. Das Nichtbewußtwerden der Pflichtverletzung hat seine Ursache darin, daß der Verkehrsteilnehmer seine eigene bewußte Handlung falsch wertet. Er ist entweder davon überzeugt, daß er verkehrsgerecht handelt, oder er prüft die Auswirkungen seines Handelns oder Unterlassens gar nicht (dazwischen gibt es Nuancen). Ursachen für die falsche Bewertung des eigenen Handelns ist häufig Gleichgültigkeit, aber auch Selbstüberschätzung, Egoismus, Oberflächlichkeit, mangelndes Verantwortungsund Risikobewußtsein. Auch in dieser Gruppe können zwei unterschiedliche Arten von Pflichtverletzungen festgestellt werden: 1. Die Verkehrssituation wird auf Grund einer Fehleinschätzung der einzelnen Größen der Situation und ihrer Veränderung falsch beurteilt. Die Pflichtverletzung wird dem Verkehrsteilnehmer nicht als solche bewußt, weil ihm seine Handlung für die Situation, wie er sie sieht, pflichtgemäß erscheint. Seine Pflichtverletzung besteht eben darin, daß er die Situation fälscht einschätzt. Diese Vorgänge blieben nach § 10 Abs. 2 zum größten Teil strafrechtlich relevant. Zwei Seiten sind jedoch dabei zu beachten: Erstens hat der Verkehrsteilnehmer keine konkrete, für eben diese Situation unbedingt anzuwendende rechtliche Norm als sichere und eindeutige Verhaltensdirektive, denn er muß alle Faktoren in ihrer Bedeutung selbst erkennen und sich seine Pflichten auf Grund dessen bewußt machen (das spricht oft gegen verantwortungslose Gleichgültigkeit); zweitens ist der andere, gefährdete Bürger schon im Aktionsbereich des Verkehrsteilnehmers, und dessen gesamte weitere Einschätzungen und Handlungen müssen in Hinsicht darauf vorgenommen werden, das Leben und die Gesundheit des anderen unbedingt zu schützen (das setzt andererseits den hohen Maßstab). Im Vergleich zur gegenwärtigen Praxis entfielen aus dem Straftatenbereich nach dem Entwurf nur die wenigen Fälle, bei denen der Verkehrsteilnehmer die Situation verantwortungsbewußt erwogen hat, aber das richtige Einschätzen insbesondere des zu erwartenden Verhaltens des anderen Verkehrsteilnehmers sehr schwierig ist. 2. Beim Verkehrsteilnehmer liegen ständige physische und psychische (meist altersbedingte) oder auch zeitweilige Mängel (seelische Beeinträchtigung, allgemeine Leistungsminderung usw.) vor, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Diese Mängel sind dem Verkehrsteilnehmer bewußt, werden aber in ihren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit nicht beachtet. Der Verkehrsteilnehmer bildet sich ein, die Mängel würden 402;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 402 (NJ DDR 1967, S. 402) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 402 (NJ DDR 1967, S. 402)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende politisch-operative Probleme bei der Verdachtsprüfung und der Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu ermuntern. Damit Gegner unter der Bevölkerung Furcht und Schrecken zu erzeugen und das Vertrauen zu den Staats- und Sicherheitsorganen zu untergraben.

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