Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 398 (NJ DDR 1967, S. 398); Widerstandes einiger Staaten gegen die Anerkennung des Prinzips der Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen mußte man alle Kräfte gegen die Taktik mobilisieren, die Wirksamkeit der Konvention auf die Zukunft zu beschränken. Damit sollte die Verjährung der Kriegs- und Mrnschlichkeitsverbrechen aus dem zweiten Weltkrieg insbesondere die westdeutsche Verjährungspolitik gerechtfertigt und gleichzeitig die Existenz eines völkerrechtlich uneingeschränkten Gebots zur Verfolgung und Bestrafung der Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen bestritten werden. Hier ging es nicht wie offenbar einige glaubten darum, die Geltung dieses Prinzips auch auf Verbrechen nach dem zweiten Weltkrieg und auf zukünftige Verbrechen zu sichern. Den USA, Griechenland und Italien ging es darum, unter dem Vorwand einer Konvention über die zukünftige Nichtverjährung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen die Verjährung der bisherigen Verbrechen zu rechtfertigen'5'. Unter diesen Bedingungen scheint der im Konventionsentwurf des Generalsekretärs eingeschlagene Weg des Verweises auf die bereits vereinbarten und von der Vollversammlung bestätigten Tatbestände durchaus vorwärtsweisend und erfolgversprechend. Der Konventionsentwurf enthielt auch hinsichtlich der Kriegsverbrechen Abweichungen von den im Nürnberger IMT-Statut enthaltenen Tatbeständen. Nur schwere Kriegsverbrechen sollten nicht der Verjährung unterliegen. Zur Erläuterung wurde auf die in den Genfer Konventionen definierten schweren Verletzungen hingewiesen. Israel schlug sogar vor, die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen bei Kriegsverbrechen auf Tötungsdelikte zu beschränken und insbesondere alle Eigentumsdelikte und Sachbeschädigungen auszunehmen. Dagegen sprachen sich insbesondere die Sowjetunion und Frankreich aus/l8. Die Schwierigkeit besteht darin, daß der Begriff des Vgl. Griechenland SR. 921 p. 8; USA insbesondere SR. 933 p. 11 und 934 p. 9; Italien SR. 931 p. 9. '■8 Israel SR. 919 p. 12; UdSSR SR. 919 p. 14; Frankreich SR. 921 p. 5. Kriegsverbrechens sich aus der Verletzung des Kriegsrechts herleitet und infolgedessen außerordentlich weit ist. In der Kommission wurde darauf verwiesen, daß selbst der Diebstahl eines Huhns durch einen Soldaten ein Kriegsverbrechen ist und daß die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen sich nicht auf solche Fälle erstrecken soll''19. Man einigte sich schließlich auf eine Formel, die den Begriff des Kriegsverbrechens für die Zwecke der Konvention auf schwerwiegende Verletzungen des Kriegsrechts beschränkt, insbesondere Mord, Folter und unmenschliche Behandlung einschließlich Versklavung und der zwangsweisen Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Experimente59. Diese Kompromißformel ist wenig glücklich, obwohl die Aufzählung nur beispielhaft und nicht enumerativ ist. Sie würde wesentlich verbessert, wenn man in die beispielhafte Aufzählung die Anwendung verbotener Waffen und die willkürliche Zerstörung kultureller Werte aufnähme. Zweifellos sind die bisherigen Ergebnisse hinsichtlich der genaueren Abgrenzung einzelner Verbrechenskategorien noch unvollständig. Wesentlich ist jedoch Art. 1, über den sich die Arbeitsgruppe in der Menschenrechtskommission einigte. Er beginnt.mit der Feststellung; „Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Verbrechen auf Grund des Völkerrechts sind, sollen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung verfolgt und bestraft werden51.“ Hier wird wie das in der gesamten Beratung alle Staaten zum Ausdruck brachten die völkerrechtliche Bestimmung der Kriegsund Menschlichkeitsverbrechen als ein wesentliches Element für den internationalen Charakter dieser Verbrechen deutlich hervorgehoben52. (wird fortgesetzt) 49 Italien SR. 919 p. 19; UdSSR SR. 931 p. 6. 50 e/CN. 4/L. 943 para. 6. 51 E/CN. 4/L. 943 para. 5. 52 Daß die Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen nicht mit der gewöhnlichen nationalen Kriminalität auf eine Stufe gestellt werden können, wurde ausdrücklich betont (z. B. UdSSR, E CN. 4'SR. 931 p. 6; Frankreich SR. 931 p. 16) und schien dem Vertreter Italiens so außerhalb jeden Zweifels, daß er es nicht einmal mehr des Erwähnens wert hielt (SR. 931 p. 8). KATE GOLDENBAUM, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR HERBERT GEYER, Staatsanwalt des Bezirks Erfurt Die Verantwortung der Gesellschaft für die Verhütung der Jugendkriminalität Die weitere Zurückdrängung der Kriminalität ist eng mit der Wahrnehmung der Verantwortung der ganzen Gesellschaft verbunden, alle jungen Menschen zu einem gesellschaftlich richtigen Verhalten zu befähigen. „Von der Entwicklung der jungen Menschen, von der vollen Entfaltung ihrer Fähigkeiten, von ihrem sozialistischen Bewußtsein wird das Tempo der Entwicklung der Gegenwart wesentlich beeinflußt und die Zukunft des Sozialismus in Deutschland bestimmt1“. Der Beschluß des Staatsrates „Jugend und Sozialismus“ vom 31. März 1967 (GBl. I S. 31) orientiert in der neuen Phase unserer gesamtgesellschaftlichen Entwicklung „auf die jetzt entscheidende Aufgabe, beharrlich und konsequent dafür zu wirken, daß sich unsere gesamte Jugend ideell und fachlich auf das Niveau der schon großen Zahl der Fortgeschrittenen erhebt“2. Aus dieser 1 W. Ulbricht, Die gesellschaftliche Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik bis zur Vollendung des Sozialismus (Referat auf dem VII. Parteitag der SED), Berlin 1967, S. 71. 2 Rede des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates Dr. Alexander Abusch in der Sitzung des Staatsrates am 31. März 1967, in: Grundsätze unserer sozialistischen Jugendpolitik. Schriftenreihe des Staatsrates der DDR, Nr. 1/1967, S. 32. Hauptorientierung leitet sich auch die im achten Grundsatz des Beschlusses statuierte Verantwortung aller Erziehungsträger der Gesellschaft ab, „die gesamte Jugend so zu erziehen, daß sie die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und die Normen der sozialistischen Moral achtet und sich überall ordentlich verhält“. Die Verantwortung der Erziehungsträger umfaßt also auch den relativ geringen Teil der Jungen und Mädchen, dem es ohne besondere Anleitung und individuelle Hilfe schwerfällt, die Regeln unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens zu respektieren. Ihnen gegenüber hat die Gesellschaft die besondere Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß sich bei ihnen negative Charaktereigenschaften, Einstellungen und Gewohnheiten nicht entwickeln bzw. verfestigen. Unter den gegenwärtigen Entwicklungsbedingungen unserer den Sozialismus vollendenden Gesellschaft besteht jedoch nicht nur die Notwendigkeit, die im Beschluß des Staatsrates „Jugend und Sozialismus“ gestellten Aufgaben zur Verhütung der Fehlentwicklung Minderjähriger bewußter und zielgerichteter in Angriff zu nehmen. Unsere sozialistische Gesellschaftsordnung 398;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von Dabei stütze ich mich vor allem auf Erkenntnisse aus der im Frühjahr in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung zu diesen Problemen.

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