Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 396 (NJ DDR 1967, S. 396); Offensichtlich laufen beide Argumente im wesentlichen darauf hinaus, den internationalen Charakter der Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen im konkreten Fall der Nazi verbrechen zu leugnen. Die völkerrechtliche Normierung der Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen Wodurch unterscheiden sich Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen von der gewöhnlichen „nationalen“ Kriminalität? Wir wollen u:ns hier darauf beschränken, drei Elemente hervorzuheben, die für den internationalen Charakter dieser Verbrechen typisch sind: die völkerrechtliche Normierung des Tatbestandes, das internationale Objekt, gegen welches sich das Verbrechen richtet, sowie die Kombination von Verbrechen und staatlicher Tätigkeit, die für die Begehungsform dieser Verbrechen kennzeichnend ist. Unter Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen, häufig auch Nazi- und Kriegsverbrechen genannt, wird heute allgemein jene Gruppe von Verbrechen verstanden, die im Art. 6 des Statuts des Nürnberger Militärtribunals formuliert wurde: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. In Übereinstimmung damit stehen das Statut des Internationalen Militärtribunals für den Fernen Osten vom 19. Januar 194627 und das Kontrollratsgeselz Nr. 10 vom 20. Dezember 194528. Die allgemeine Anerkennung der Nürnberger Prinzipien als verbindliches Völkerrecht fand nicht nur in der hohen Zahl der Beitritte zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945 ihren Ausdruck. Bereits am 13. Februar 1946 empfahl die UN-Vollversammlung in ihrer Resolution 3 (I) unter ausdrücklicher Berufung auf die Moskauer Deklaration über die Verantwortlichkeit der Hitleranhänger für begangene Greueltaten von 1943 und die Definition von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen, wie sie im Nürnberger IMT-Statut enthalten ist, allen Mitgliedsstaaten, Kriegsverbrecher festzunehmen und zur Bestrafung auszuliefern. Sie war von der Allgemeinverbindlichkeit dieser Prinzipien so überzeugt, daß sie selbstverständlich auch die Nichtmitgliedsstaaten aufforderte, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Auf der Pariser Friedenskonferenz, die vom 29. Juli bis 15. Oktober 1946 dauerte, wurde ebenfalls die in Nürnberg gegebene Einteilung in Verbrechen gegen den Frieden, Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen ausdrücklich übernommen, als es darum ging, die Verpflichtung der ehemaligen Feindstaaten zur Verfolgung und Bestrafung der Kriegsverbrechen festzustellen. Sie ist dementsprechend in allen Friedensverträgen von 1947 unverändert enthalten29. Auf dieser Grundlage bestätigte die UN-Vollversammlung am 11. Dezember 1946 in ihrer Resolution 95 (I) die Prinzipien des Völkerrechts, die durch das Statut und das Urteil des Nürnberger Gerichtshofs anerkannt wurden, und beauftragte die Völkerrechtskommission, „die Formulierung der im Statut und im Urteil des IMT von Nürnberg anerkannten Prinzipien im Rahmen einer allgemeinen Kodifikation der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit bzw. im Rahmen eines internationalen Strafgesetzbuchs“ vordringlich zu behandeln. In ihrer Resolution 177 (II) vom 21. November 1947 beauftragte dann die Vollversammlung die Völkerrechtskommission, die „Völkerrechtsprinzipien zu formulieren, die durch das Statut und das 27 Deutscher Text bei Standke / Krumbiegel, Der Krieg im Völkerrecht, Berlin 1961, S. 521, 532. 28 Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland, Berlin 1946, S. 50. 29 vgl. dazu im einzelnen Oeser / Graefrath, Die Bedeutung der Friedensregelung nach dem zweiten Weltkrieg für den Abschluß des deutschen Friedensvertrages, Berlin 1963, S. 106 f. Urteil des Nürnberger Gerichtshofs anerkannt wurden“, sowie den Entwurf für einen Kodex über Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit auszuarbeiten. Es ist offensichtlich, daß die Vollversammlung in beiden Resolutionen davon ausging, daß diese Prinzipien bereits geltendes Völkerrecht sind, daß die Aufgabe der Kommission nur darin bestehen kann, sie allgemein zu formulieren. Gerade in diesem Sinne hat auch die Kommission ihre Aufgabe verstanden. Sie hat das in ihrem Bericht, der von der Vollversammlung am 6. Dezember 1949 bestätigt wurde, besonders zum Ausdruck gebracht80. Die von der Völkerrechtskommission 1950 formulierten Prinzipien enthalten denn auch im Prinzip VI die uns aus dem Nürnberger IMT-Statut geläufigen Tatbestände mit geringfügigen redaktionellen Veränderungen30 31. Die allgemeine völkerrechtliche Verbindlichkeit der Nürnberger Prinzipien hatte sich durchgesetzt. Sie ließ sich auch dadurch nicht mehr rückgängig machen, daß die weiteren Arbeiten der Völkerrechtskommission in diesem Bereich infolge der Obstruktionspolitik der USA bis heute nicht zu greifbaren Ergebnissen führen konnten. Dies zeigte sich sehr deutlich in den Prozessen gegen Eichmann und Globke. So stützte sich z. B. das Oberste Gericht der DDR in seinem Urteil gegen Globke vom 23. Juli 1963 auf Art. 6 des IMT-Statuts nicht als alleinige, jedoch als entscheidende völkerrechtliche Quelle, „aus der sich der Inhalt der allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen über die Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eindeutig ergibt“32. Zu Recht hebt deshalb Steiniger hervor, daß es sich hier um Regeln handelt, „deren bindender Kraft sich kein einzelner Staat unter Berufung auf seine souveräne Entscheidungsfreiheit entziehen kann“33 34. Eines der wichtigsten Ergebnisse der Beratungen in der Menschenrechtskommission und im Wirtschafts- und Sozialrat über Maßnahmen zur Verhinderung der Verjährung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen besteht gerade darin, daß die Resolutionen 3 (XXI) und 3 (XXII), die Beratungen wie auch die Stellungnahmen der Regierungen und die Studie des Generalsekretärs keinen Zweifel über die Verbindlichkeit der Nürnberger Prinzipien als allgemeines Völkerrecht lassen. Sie gehen mit Selbstverständlichkeit davon aus, daß die im Nürnberger IMT-Statut gegebenen Tatbestände für das Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit allgemein anerkanntes Völkerrecht darstellend. Es ist notwendig, dies hervorzuheben, weil Westdeutschland erst kürzlich wieder offiziell mitteilte, daß das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 über die Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher für die Bundesrepublik nicht rechtsverbindlich sei35 * * * *. In Übereinstimmung damit beweist die Praxis der westdeutschen Justiz wie auch die Verjährungsgesetzgebung, daß die 30 Yearbook of the International Law Commission, 1949. S. 282, para. 26. 31 Yearbook of the International Law Commission, 1950, Bd. II, S. 374. 32 OG, Urteil vom 23. Juli 1963 - 1 Zst (IM 63 - NJ 1963 S. 449 ff. (507). Vgl. auch OG, Urteil vom 25. März 1966 1 Zst (I) 1/66 gegen den KZ-Arzt Fischer (NJ 1966 S. 193 ff., insb. 203). 33 steiniger, „Zur Verbindlichkeit der Nürnberger Prinzipien“, in: Festschrift für Arthur Baumgarten, Berlin 1964, S. 74, und in: Nürnberger Prozeß gestern und heute, Berlin 1966, S. 12 f. In diesem Sinne auch Woltschkow, ebenda, S. 107. 34 Literatur dazu bei Steiniger, Der Nürnberger Prozeß, Berlin 1960; neuerdings Poltorak, Nürnberger Prozeß, Moskau 1966 (russ.); Romaschkin, „Uber die Kodifizierung der Völkerrechtsprinzipien des Nürnberger Tribunals“, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1966, Heft 11, S. 45 f. (russ.). 35 vgl. Mader, „Bonner AA begünstigt Naziverbrecher“, DAP 1966, Heft 7, S. 876. So auch die durchaus herrschende Lehre in der westdeutschen Literatur (vgl. dazu Hoffmann, Strafrecht- liche Verantwortung im Völkerrecht, Frankfurt am Main- [West-]Berlin 1962, S. 92 ff.). 396;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 396 (NJ DDR 1967, S. 396) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 396 (NJ DDR 1967, S. 396)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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