Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 395

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 395 (NJ DDR 1967, S. 395); Es geht deshalb nicht darum, ob eine zehn-, zwanzig-oder dreißigjährige Verjährungsfrist gelten soll; denn hier handelt es sich nicht um nationale, sondern um internationale Verbrechen. Es geht damit um die Durchsetzung der Konsequenzen aus dem Aggressionsverbot16, um die Realisierung der Verantwortlichkeit für den zweiten Weltkrieg und die im Zusammenhang damit begangenen Verbrechen. Infolgedessen handelt es sich auch nicht um eine innerstaatliche Frage, deren Entscheidung in der Kompetenz, im Souveränitätsbereich der Bundesrepublik liegt, sondern um eine internationale Angelegenheit, mit der sich andere Staaten sowie die UNO befassen können. Dieser Problematik ist leider völlig ungenügende Aufmerksamkeit gewidmet worden. Auch als man 1960 in Westdeutschland stillschweigend durch die Justizpraxis die Verjährung für alle anderen Delikte als Mord ein-treten ließ, wurde die Völkerrechtswidrigkeit dieser Politik kaum beachtet17. Erst der Versuch der Bundesregierung, am 8. Mai 1965 mit der Verjährung der Morddelikte jede weitere Verfolgung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen unmöglich zu machen, alarmierte die Öffentlichkeit. Menschenrechtskommission der UN gegen Verjährbarkeit von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen Nachdem in der ganzen Welt Persönlichkeiten, Organisationen und Regierungen gegen die Verjährungspolitik der westdeutschen Regierung protestiert hatten18, sprach sich auf Grund eines polnischen Antrages auch die Menschenrechtskommission der UN gegen die Verjährung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen aus16. Inzwischen legte der UN-Generals'ekretär sowohl eine Studie als auch einen Konventionsentwurf über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor20. Die Studie war auch die Grundlage für 16 Oeser / Graefrath, „Potsdamer Abkommen und deutscher Friedensvertrag“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität 1966, Heft 1. S. 118 f. 17 Kaul hat erst kürzlich wieder auf solche angewandten Ver-jährungsfälle aufmerksam gemacht (NJ 1966 S. 340). 18 Vgl. dazu Erklärung der Volkskammer der DDR vom 3. Februar 1965 an die Parlamente der Welt, in: Staat und Recht 1965, Heft 3, S. 337; Möllhoff, a. a. O., S. 277; Graven, “Les crimes contre 1'humanite peuvent-ils bencücier de la prescription?“, Schweizer Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 81 (1965), S. 119 f.; Verjährung?, 200 Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sagen nein. Eine Dokumentation, hrsg. von Simon Wiesenthal, Frankfurt am Main 1965; Erklärung der Juristenkonferenz in Warschau, NJ 1964, S. 442. Auch die beratende Versammlung des Europarates beschloß am 28. Januar 1965 eine Empfehlung (415/1965) an den Ministerrat, eine Expertengruppe zur Ausarbeitung einer Konvention gegen, die Verjährung von Menschlichkeitsverbrechen einzusetzen. Dem lag ein Bericht des Rechtsausschusses Doc 1868 (27. Januar 1965, Berichterstatter Pierson) - zugrunde, der sich nachdrücklich gegen die Verjährung von Menschlichkeitsverbrechen aussprach. 19 Res. 3 (XXI) vom 9. April 1965 (E/CN. 4/L 733/Rev. 1). 20 Question of the non-applicability of statutory limitation to war crimes and crimes against humanity (E/CN. 4/906 vom 15. Februar 1966). Sie enthält das bisher vorliegende Material und spricht sich eindeutig gegen die Verjährung von Kriegsund Menschlichkeitsverbrechen aus. Obwohl sie das Material der einzelnen Staaten im allgemeinen sorgfältig zusammenstellt, erwähnt sie in keiner Weise die Erklärung der Volkskammer der DDR vom 3. Februar 1965 (Staat und Recht 1965, Heft 3, S. 337) sowie das Gesetz über die Nichtverjährung von Nazi- und Knegsverbrechen vom 1. September 1934 (GBl. I S. 127), obwohl das Außenministerium der DDR darüber in einer ausführlichen Erklärung gegenüber der 39. Tagung des Wirtschafts- und Sozialrates informiert hatte (vgl. Neues Deutschland vom 15. Juli 1965 und E/L 1081; ferner die Erklärung der Regierung der DDR an die 20. UN-Vollversammlung, in: Nürnberger Prozeß gestern und heute, Berlin 1966, S. 134). Dieser Mangel ist um so bedauerlicher, als die Studie ausführlich die Gesetzgebung Westdeutschlands zitiert, es aber unterläßt, darauf aufmerksam zu machen, daß in dem anderen deutschen Staat die Rechtslage gerade entgegengesetzt ist. Der Konventionsentwurf des Generalsekretärs ist enthalten in dem Dokument E/CN. 4/928 vom 25. Januar 1967 „Question of punishment of war criminals and of persons who have committed crimes against humanity". Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erklärung der Regierung der DDR vom 10. Februar 1967 (E/CN. 4/L. 901), deutscher Text in Neues Deutschland vom 7. März 1967. einen von der Menschenrechtskommission vorbereiteten Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates der UN21. Darin werden alle Staaten dringend ersucht, „alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung von Verjährungsbestimmungen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verhindern, ihre Anstrengungen fortzusetzen, um zu gewährleisten, daß Personen, die für die Begehung von Kriegsund Menschlichkeitsverbrechen verantwortlich sind, festgenommen, ausgeliefert und bestraft werden, und anderen Staaten alle in ihrem Besitz befindlichen Dokumente zugänglich zu machen, die sich auf solche Verbrechen beziehen“. Die Ausarbeitung einer Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen scheiterte bisher trotz des von vielen Staaten ausdrücklich begrüßten Entwurfs des Generalsekretärs daran, daß im Interesse Westdeutschlands einige Staaten, insbesondere Griechenland und die USA, unter dem Vorwand des Verbots der Rückwirkung von Strafgesetzen die Anerkennung der bereits eingetretenen Verjährung verlangten und die Wirksamkeit der auszuarbeitenden Konvention auf die Zukunft beschränken wollten22. Bei den Beratungen in der Menschenrechtskommission gab es Einmütigkeit darüber, daß für diese Verbrechen keine Verjährung anerkannt werden soll23 24 25. Dagegen gab es grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Nichtverjährung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen bereits ein geltendes völkerrechtliches Prinzip sei. Die Studie des Generalsekretärs und auch sein Konventionsentwurf gingen in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Staaten vom Bestehen eines Prinzips der Nichtverjährung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen aus. Für sie schuf die Konvention im Grunde kein neues Recht, sondern hatte mehr interpretierenden Charakter2'*. Gegen das Bestehen eines solchen völkerrechtlichen Prinzips traten insbesondere die USA, Österreich, die Niederlande, Italien, Neuseeland und Schweden auf23. Dabei wurden im wesentlichen zwei Argumente geltend gemacht. Es wurde erklärt, die Schlußfolgerung, daß es im Völkerrecht keine Verjährung gebe, könne nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß die betreffenden völkerrechtlichen Dokumente keine Verjährungsfrist erwähnen. Solange keine gegenteilige Regelung vorliege, bleibe die Festlegung von Verjährungsfristen in Übereinstimmung mit Art. 2 Ziff. 7 der UN-Charta eine innere Angelegenheit der Staaten. Es sei ihnen infolgedessen auch überlassen, ob sie ein Prinzip der Nichtverjährung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen akzeptieren oder nicht26. 21 Res. E/1158 (XLI) vom 5. August 1966, deutscher Text in DPA 1967, Heft 2, S. 239; vgl. auch die Res. 1074 D (XXXIX) vom 28. Juli 1965. 22 Vgl. den griechischen Antrag E/CN. 4/L. 917 und die Begründung dazu in E/CN. 4/SR. 921 p. 8, die Erklärungen der USA in E/CN. 4/SR. 921 p. 9, SR. 933 p. 11, SR. 934 p. 9; vgl. auch Italien E/CN. 4/SR. 931 p. 9 und Schweden SR. 931 p. 10. 23 So ausdrücklich Ermacora als Vertreter Österreichs in IJ/CN. 4/SR 878 p. 4; vgl. zu dem ganzen Komplex die Berichte der Menschenrechtskommission 1965 E/4024 para. 514 567 und 1966 E/4184 para. 223-289 sowie dazu die Sitzungsprotokolle E/CN. 4/SR 873-876 u. 890; E/CN. 4/SR. 919, 921, 931, 933-935. 24 Vgl. dazu die Ausführungen des Vertreters des UN-Sekre-tarlats E/CN. 4/SR. 919 p. 8; CSSR E/CN. 4/SR. 921 p. 12; Iran E/CN. 4/SR. 933 p. 5; Israel E/CN. 4/SR. 933 p. 6; Frankreich E/CN. 4/SR. 934 p. 8; Polen E'CN. 4/SR. 921 p. 12; UdSSR E/CN. 4/SR. 931 p. 6. 25 Frankreich und Israel unterstützten zwar den Änderungsantrag E/CN. 4/L. 830, unterschieden sich aber in ihrer prinzipiellen Haltung wesentlich von den vier Mächten. Vgl. Israel E/CN. 4/SR. 874p. 7 f. und E/CN. 4; SR. 933 p. 6; Frankreich E/CN. 4/SR. 875 p. 8 und E/CN. 4/SR. 934 p. 8. 26 So Ermacora als Vertreter Österreichs in E/CN. 4/SR. 873 p. 8. Dieser These, die praktisch die westdeutsche Ausgangsposition übernimmt, wurde in der Kommission sofort heftig widersprochen. Vgl. z. B. Ukraine E/CN. 4/SR. 873 p. 11; Sowjetunion SR. 874 p. 5 und Polen SR. 875 p. 6. 395;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 395 (NJ DDR 1967, S. 395) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 395 (NJ DDR 1967, S. 395)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Planung und Organisation der Arbeit mit den Aufgaben im Rahmen der Berichterstattung an die operativen Mitarbeiter und der analytischen Tätigkeit, Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Verantwortungsbereich, insbesondere zur Sicherung der politischoperativen Schwerpunktbereiche und. Zur Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, die Festlegung des dazu notwendigen Einsatzes und der weiteren Entwicklung der Untersuchungstätigkeit zu orientieren. Dementsprechend wurden die Kräfte und Mittel im Berichtszeitraum vor allem darauf konzentriert, die Qualität der Untersuchungsmethodik weiter zu erhöhen und -die planmäßige, systematische Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu informieren, damit sie in die Lage verse tzen, bei Einsätzen im Operationsgebiet die vorgetäuschte gesellschaftliche Stellung glaubwürdig darzustellen; die operative Aufgabenstellung im Vorgang in konkrete Maßnahmen zur Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Persönlichkeit des ist er mit der Zielstellung vertraut zu maohen. Diese ist zu legendieren, wenn es die operative Situation erfordert.

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