Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 392

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 392 (NJ DDR 1967, S. 392); § 13 Ziff. 2 GVG; § 9 ZPO; § 10 Abs. 2 GKG; § 22 Abs. 2 KostO. 1. Gegen alle Entscheidungen, die das Bezirksgericht im Zusammenhang mit einem Verfahren zweiter Instanz erlassen hat, so auch gegen Wertfestsetzungsbeschlüssc, sind Rechtsmittel nicht zulässig. 2. Für die Streitwertberechnung bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einer Altenteilsvereinbarung ist § 10 Abs. 2 GKG nicht anwendbar. Vielmehr ist von § 9 ZPO auszugehen. wobei die unbeschränkte Wertberechnnng nach dieser Bestimmung dort ihre Grenze findet, wo die voraussichtliche Lebensdauer des Berechtigten geringer ist als der vorgesehene Zeitraum. In solchen Fällen kann § 22 Abs. 2 KostO ergänzend angewendet werden. OG, Beseht, vom 27. April 1967 1 Wz 1/67. Auf Grund einer Auszugsvereinbarung hat der Kläger die Verklagte auf Zahlung rückständiger 1065 MDN und künftigen Taschengeldes sowie auf Erstattung von Aufwendungen für Heizungsmaterial in Anspruch genommen. Er hat des weiteren beantragt, seinen Anspruch auf freie Verpflegung in eine Geldrente von täglich 2,50 MDN umzuwandeln. Das Kreisgericht hat den Zahlungsansprüchen im wesentlichen stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Verklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange erstrebte, hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 GKG wurde der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren auf 180 MDN festgesetzt. Daraufhin hat das Kreisgericht, das den Streitwert für die erste Instanz nach § 9 ZPO zunächst mit 12 300 MDN angenommen hatte, diesen auf 2186,46 MDN ermäßigt. Gegen den Wertfestsetzungsbeschluß des Bezirksgerichts richtet sich die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Er beantragt, den Streitwert für die zweite Instanz auf 2250 MDN festzusetzen. Da es sich bei dem Anspruch auf Zahlung von Taschengeld nicht um einen auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsanspruch, sondern um die Erfüllung einer Reallast handele, könne § 10 Abs. 2 GKG keine Anwendung finden. Die Wertberechnung sei vielmehr nach § 9 ZPO vorzunehmen. Die Beschwerde ist nicht zulässig und war daher zu verwerfen. Aus den Gründen: Nach § 13 Ziff. 2 GVG entscheidet das Oberste Gericht als Gericht zweiter Instanz über Rechtsmittel gegen die von den Bezirksgerichten erlassenen Entscheidungen. Unter Beachtung des das gesamte Zivilverfahren beherrschenden Zwei-Instanzen-Prinzips folgt zugleich, daß Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts nur dann zulässig sind, wenn es diese als erste Instanz getroffen hat. Hingegen sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die die Bezirksgerichte in zweiter Instanz erlassen haben, unstatthaft. Hierzu gehören auch alle Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren zweiter Instanz getroffen werden, also auch Wertfestsetzungsbeschlüsse. Im Gesetzestext des § 65 Abs. 1 Ziff. 2 des aufgehobenen GVG vom 2. Oktober 1952 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 1959 zur Änderung und Ergänzung des GVG waren die Worte „in erster Instanz“ ausdrücklich enthalten. Sie sind jedoch aus den eingangs erwähnten Gründen entbehrlich. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 38 Abs. 2 GKG zwangsläufig nach § 574 ZPO zu verwerfen. Allerdings kann der Wertfestsetzung durch das Be- zirksgericht nicht zugestimmt werden. Zunächst ist zu beanstanden, daß der Rechtsmittelsenat seinen Wertfestsetzungsbeschluß nicht begründet hat, obwohl in anderem Zusammenhang das Bezirksgericht auf dieses Erfordernis in solchem Falle bereits hingewiesen wurde und sich der Senat überdies der Problematik der Wertfestsetzung bewußt war, da er bei der Anforderung der Prozeßgebühr zunächst von 1100 MDN Streitwert ausging. Wenn er sich nachträglich in einem Aktenvermerk für seine Rechtsauffassung auf den Beschluß des Bezirksgerichts Rostock vom 1. März 1957 T 26/57 (NJ 1958 S. 75) und die hierzu gegebene Anmerkung von Niethammer berief, geht dieser Hinweis fehl, weil dort über den Streitwert der Zwangsvollstrekkungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel entschieden wurde. In vorliegender Sache war jedoch darüber zu befinden, ob Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, die zufolge einer Altenteilsvereinbarung zu erbringen sind, bei der Wertfestsetzung wie Unterhaltsansprüche, also nach § 10 Abs. 2 GKG, behandelt werden können. Der Rechtsmittelsenat hätte sich hierzu allenfalls auf den Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom 22. Juni 1955 3 S 50 55 (NJ 1957 S. 158) beziehen können. Gegen diese Entscheidung wurden in der Anmerkung von W a a c k jedoch zu Recht Bedenken erhoben. Die eindeutige Fassung des § 10 Abs. 2 GKG läßt seine Ausdehnung auf andere als die darin angeführten Ansprüche nicht zu. Daher ist bei der Wertfestsetzung von § 9 ZPO auszugehen. Nach Möglichkeit sollen allerdings unsere Bürger nicht mit zu hohen Kosten belastet werden, wie sie sich auch aus § 9 ZPO ergeben können, soweit das mit dem Gesetz zu vereinbaren ist. Die unbeschränkte Wertberechnung nach § 9 ZPO findet daher dort ihre Grenze, wo die voraussichtliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten geringer ist als der Zeitraum, der in dieser Kostenbestimmung vorgesehen wurde (hier 12% Jahre). In solchem Fall bestehen keine Bedenken, für die Wertfestsetzung § 22 Abs. 2 KostO ergänzend heranzuziehen, wenn hierdurch der Streitwert geringer wird. Wäre also z. B. der Kläger bei Klageinreichung über 65 Jahre, aber noch nicht 75 Jahre alt gewesen, käme ein Streitwert von 1350 MDN (7%facher Jahresbetrag) und nicht von 2250 MDN in Betracht. Da das Bezirksgericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 GKG die Möglichkeit hat, seine Wertfestsetzung zu ändern, wird dies unter Beachtung der gegebenen Hinweise zu geschehen haben. Es sei auch vermerkt, daß die Berufung nach § 40 AnglVO bei einem Streitwert von 180 MDN gar nicht zulässig gewesen wäre. Zugleich wird das Kreisgericht zu veranlassen sein, seinen Wertfestsetzungsbeschluß zu überprüfen und zu korrigieren. Auch dieser Beschluß wurde weder spezifiziert noch begründet. Es darf angenommen werden, daß bei der Bestimmung des Streitwerts für den Anspruch auf Taschengeld auch die Rückstände mit berücksichtigt worden sind. Der mit Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Mai 1952 1 Zz 23/52 (NJ 1952 S. 319) ausgesprochene Grundsatz, daß Rückstände von Unterhaltsrenten dem Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nicht hinzuzurechnen sind, kann aber unbedenklich auch auf sonstige wiederkehrende Leistungen ausgedehnt werden. Sollten also Rückstände tatsächlich mit eingerechnet worden sein, wären sie bei Neufestsetzung außer Betracht zu lassen. Was schließlich den Anspruch auf Umwandlung der Naturalleistung in eine Geldleistung anbelangt, so ist die Wertfestsetzung insoweit nicht nach § 9 ZPO, sondern nach'§ 3 ZPO, also nach freiem Ermessen vorzunehmen, da das Interesse des Klägers an der Neugestaltung dieser Auszugsverpflichtung zu bewerten ist. 392;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 392 (NJ DDR 1967, S. 392) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 392 (NJ DDR 1967, S. 392)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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