Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 388

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 388 (NJ DDR 1967, S. 388); ger monatlich 998,40 MDN brutto verdient, während die Verklagte ein monatliches Bruttoeinkommen von 360 MDN hat. Zur Kostenentscheidung wird ausgeführt, daß dem Kläger als dem wirtschaftlich Stärkeren die Gerichtskosten allein aufzuerlegen waren. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat wiederholt dargelegt, welche Grundsätze bei Kostenentscheidungen im Eheverfahren zu beachten sind (vgl. Urteil vom 22. März 1957 1 Zz 1/57, NJ 1957 S. 315; Urteil vom 10. September 1959 1 ZzF 33/59 NJ 1959 S. 819; Urteil vom 22. Dezember 1960 - 1 ZzF 57/60 - NJ 1961 S. 214). Diese Grundsätze können wie folgt zusammengefaßt werden: Die Kostenentscheidung darf nicht im Widerspruch zum Inhalt der Sachentscheidung stehen. Bei der Kostenregelung sind außer den im Urteil getroffenen Feststellungen auch die sonstigen Lebensverhältnisse der Parteien, insbesondere ihre Einkommensverhältnisse, zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung in Ehesachen ist im Urteil ausreichend und verständlich zu begründen. Im Eheverfahren gehören die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu den notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten. Diese zu § 19 der damaligen EheVO durch das Oberste Gericht entwickelten Grundsätze sind auch nach Inkrafttreten des FGB und der FVerfO unverändert gültig, da diese Grundsätze in den neuen Gesetzen berücksichtigt worden sind (vgl. § 42 FVerfO). § 42 Abs. 1 FVerfO spricht nur von „Kosten“. Darunter sind gerichtliche, aber auch notwendige außergerichtliche Kosten Anwaltsgebühren, Fahrgelder, Verdienstausfall usw. zu verstehen. Demnach bilden Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten bei der Entscheidung des Gerichts eine Einheit, die auch im Kostenausspruch zu wahren ist. Dem wird das Gericht am besten gerecht, wenn es je nach den Umständen des Einzelfalls und unter Beachtung der in § 42 Abs. 1 FVerfO enthaltenen Regeln die gesamten Kosten auf beide Parteien nach Quoten verteilt, soweit die Kosten nicht einer Partei allein aufzuerlegen sind. Das schließt nicht aus, daß das Gericht im Einzelfall die gerichtlichen Kosten den Parteien j£zur Hälfte auferlegt und ausspricht, daß jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Eine solche Kostenentscheidung wird vor allem dann angebracht sein, wenn beide Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten und demzufolge außergerichtliche Kosten in etwa gleicher Höhe entstanden sind und wenn die im Urteil getroffenen Feststellungen und die sonstigen Verhältnisse der Parteien, insbesondere auch die wirtschaftlichen, dies rechtfertigen (§ 42 Abs. 1 FVerfO). Im vorliegenden Verfahren hat das Kreisgericht unter Mißachtung der in § 42 FVerfO enthaltenen Grundsätze eine gröblich unrichtige Kostenentscheidung getroffen, da die von einem Rechtsanwalt vertretene Verklagte mehr Kosten zu zahlen hat als der Kläger. Das widerspricht sowohl den im Urteil getroffenen Feststellungen als auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Die Ehe mußte geschieden werden, weil sich die Parteien vor längerer Zeit getrennt und völlig entfremdet haben. Die zur Trennung führenden Umstände sind nicht festgestellt worden. Hinsichtlich der sonstigen Verhältnisse der Parteien ergibt sich lediglich, daß der Kläger bedeutend mehr verdient als die Verklagte. Es war jedoch verfehlt, wenn das Kreisgericht im konkreten Fall das höhere Einkommen des Klägers nur inso- weit berücksichtigt hat, als es ihm die gesamten Gerichtskosten auferlegt hat. Vielmehr müssen die für die Kostenentscheidung maßgebenden Umstände, hier also insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, hinsichtlich der gesamten Kosten, also auch der außergerichtlichen, berücksichtigt werden, wenn nicht die Begründung wie im vorliegenden Verfahren im Widerspruch zum Ergebnis der Entscheidung stehen soll. Das Kreisgericht führt aus, daß der Kläger wegen seines höheren Einkommens auch höhere Kosten zu tfagen habe. Tatsächlich hat aber die Verklagte höhere Kosten aufzubringen als der Kläger, so daß die Begründung der Entscheidung die Verklagte kaum überzeugen kann. Offensichtlich hat sich das Kreisgericht davon leiten lassen, daß eine Vertretung der Verklagten durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen sei. Daß eine solche Auffassung unzutreffend ist, hat das Oberste Gericht bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. das bereits zitierte Urteil 1 ZzF 33/59 sowie das Urteil vom 3. Dezember 1962 - 1 ZzF 64 62 - NJ 1962 S. 62). Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist es gerechtfertigt, dem Kläger zwei Drittel und der Verklagten ein Drittel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zivilrecht §§ 9, 12 WLVO; § 4 MSchG. 1. Klarheit und Kontrollfähigkeit der Arbeit der staatlichen Organe bei der Lenkung und Verteilung des Wohnraums erfordern, daß die Zuweisung von Wohn-raum und die Zustimmung zu Verfügungen von Hauseigentümern ausdrücklich erfolgt. Hierüber hat das Gericht eingehende Feststellungen zu treffen. Auch wenn Räume bereits langjährig als Wohnraum genutzt werden, ist es verfehlt, ohne nähere Feststellungen davon auszugehen, daß das mit Zustimmung des Wohnraum-lcnkungsorgans geschehen sei. 2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 MSchG (dringender Eigenbedarf des Vermieters) ist grundsätzlich von den zur Zeit der Durchführung des Verfahrens bestehenden Wohnverhältnissen des Vermieters und des Mieters auszugehen. Künftige mögliche Entwicklungen in den Lebensverhältnissen der Parteien haben in der Regel außer Betracht zu bleiben, da ihr Eintritt im allgemeinen nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden kann. OG, Urt. vom 17. März 1967 - 2 Zz 5/67. Das Kreisgericht hat den Kläger mit seinem Verlangen auf Räumung und Herausgabe eines Ladenraums durch die Verklagten abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß über diesen Raum ein Mietverhältnis bestehe. Die Voraussetzungen des § 4 MSchG lägen nicht vor, weil für die fünfköpfige Familie der Verklagten der verbleibende Wohnraum zu beengt sei und der Kläger sich eine Dachkammer ausbauen könne, die die Verklagten herauszugeben bereit seien. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht die Verklagten verurteilt, den Ladenraum zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Wegen Fehlens der Zuweisung durch das zuständige Wohnraumlenkungsorgan verneint es ein wirksames Mietverhältnis hinsichtlich des Ladens. Darüber hinaus hält es die Voraussetzungen des § 4 MSchG für gegeben, wenn von einem wirksamen Mietverhältnis auszugehen wäre. Die Interessen der Verklagten seien gewahrt, da sie außer den 2% Zimmern noch die vom Kläger auszubauende und in einen heizbaren Zustand zu versetzende Dachkammer zur Verfügung hätten. Die unzureichenden Wohnverhältnisse des Klägers machten eine dringende Veränderung für ihn notwendig. Da er beabsichtige, eine Ehe einzugehen, könne er nicht auf die Dachkammer verwiesen werden. 388;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 388 (NJ DDR 1967, S. 388) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 388 (NJ DDR 1967, S. 388)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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