Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 387 (NJ DDR 1967, S. 387); Währung einstweiliger Kostenbefreiung nachgesucht. Diesen Antrag hat das Kreisgericht nach Anhörung der Parteien zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bezirksgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Beschlußfassung zurückverwiesen. Außerdem hat es festgestellt, daß das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei sei, und die außergerichtlichen Kosten unter Hinweis auf § 91 ZPO dem Antragsgegner auferlegt. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts, soweit eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten getroffen wurde, richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht gelangte hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten zu einer das Gesetz verletzenden Rechtsauffassung. Im Verfahren über die Gewährung der einstweiligen Kostenbefreiung sind die Beteiligten auch in der Beschwerdeinstanz (§ 127 Satz 2 ZPO) nicht verpflichtet, Kosten des Gegners zu übernehmen. Die in § 118a Abs. 4 ZPO für die Anhörung des Gegners getroffene Bestimmung, daß weder für den Antragsteller noch für den Antragsgegner eine Erstattung der Kosten stattfindet, gilt nicht nur für diesen speziellen Fall, sondern für das gesamte Verfahren, also auch in zweiter Instanz. Der unbemittelte Antragsteller muß die Möglichkeit haben, seine Rechte ebenso wie ein Bürger, der die Verfahrenskosten selbst tragen kann, wahrzunehmen und hierbei auch ohne Kostenrisiko Beschwerde einzulegen. Zum anderen kann aber auch dem Antragsgegner nicht zugemutet werden, vor Eintritt in das Güte- oder Streitverfahren dem Antragsteller Kosten erstatten zu müssen. Im Verfahren auf Gewährung der einstweiligen Kostenbefreiung prüft das Gericht nur summarisch, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auch wenn seinem Gesuch entsprochen wird, steht die endgültige Klärung der Rechtslage noch aus. Um so weniger wäre eine Erstattungspflicht zu rechtfertigen, wenn wie in diesem Verfahren zwar eine Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat, aber noch nicht einmal die Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob alle Voraussetzungen des § 114 ZPO vorliegen. Im einstweiligen Kostenbefreiungsverfahren ist daher weder für die gerichtlichen noch für die außergerichtlichen Kosten Raum für eine Kostenentscheidung. Eine Erstattungspflicht kann auch nicht aus § 91 ZPO hergeleitet werden, da diese kostenrechtliche Bestimmung vor Eintritt in das Streitverfahren keine Anwendung finden kann. Wegen der Kostenerstattung im Güteverfahren wird auf die Richtlinie Nr. 8 des Plenums des Obersten Gerichts vom 10. Juli 1957 (NJ 1957 S. 481) verwiesen. §19 Abs. 1 FVerfO. Vorübergehende Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten i. S. des § 19 Abs. 1 FVerfO liegt nur dann vor, wenn der Wiedereintritt der Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens über den Unterhalt bereits absehbar, wenn auch noch nicht zeitlich genau bestimmbar ist. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 6. April 1967 6 BF 261'66. Aus der Ehe der Parteien, die mit Urteil vom 13. Oktober 1966 rechtskräftig geschieden wurde, sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Das Kreisgericht nat das Erziehungsrecht für die Töchter Ursula und Andrea der Verklagter und für die Tochter Chri- stine'dem Kläger übertragen. Die Kinder leben jeweils bei dem Elternteil, der für sie das Erziehungsrecht erhielt. Der Kläger wurde verpflichtet, an die beiden Kinder Ursula und Andrea monatlich je 60 MDN Unterhalt und für die Verklagte monatlich 125 MDN Unterhalt für die Dauer von zwei Jahren zu zahlen. Wegen des für die Tochter Christine festzusetzenden Unterhaltsbetrages hat das Kreisgericht das Verfahren ausgesetzt, da die nichterziehungsberechtigte Verklagte gegenwärtig nicht arbeitsfähig und deshalb selbst unterhaltsbedürftig sei. Die Verklagte hat gegen dieses Urteil hinsichtlich der Entscheidung über das Erziehungsrecht für die Tochter Christine Berufung eingelegt, die jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte. Aus den Gründen: (Es wird zunächst ausgeführt, warum die Übertragung des Erziehungsrechts für das Kind Christine auf den Kläger nicht zu beanstanden ist.) Soweit mit der Entscheidung des Kreisgerichts das Verfahren wegen des an die Tochter Christine zu zahlenden Unterhalts ausgesetzt wurde, war sie zu korrigieren. Nach § 19 FVerfO ist die Entscheidung über den Unterhalt dann auszusetzen, wenn der Unterhaltsverpflichtete zum Zeitpunkt der Entscheidung vorübergehend nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Das setzt voraus, daß der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Leistungsfähigkeit absehbar sein muß, wenn er auch noch nicht genau bestimmbar ist. In vorliegendem Fall leidet die Verklagte an einem reaktiven Depressionszustand und ist deshalb arbeitsunfähig. Außerdem hat sie zwei in ihrem Allgemeinzustand reduzierte Kinder zu versorgen, die ihre Pflege benötigen. Unter diesen Umständen ist weder absehbar, wann die Verklagte selbst wieder arbeitsfähig sein wird, noch wann die Kinder in ihrem Gesundheitszustand so gefestigt sind, daß sie nicht mehr der ständigen Pflege durch die Verklagte bedürfen. Unter diesen Umständen ist die Verklagte nicht nur vorübergehend außerstande, Unterhaltsleistungen zu erbringen, und es hätte das Verfahren nicht nach § 19 FVerfO ausgesetzt werden dürfen. Sollten sich die Verhältnisse der Parteien ändern, so bleibt dem Kläger die Möglichkeit einer Abänderungsklage. Da die Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils gegenüber einem minderjährigen Kind auch dann im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommen muß, wenn der er-ziehungsberechtigte Elternteil den gesamten Unterhalt für das Kind zu leisten hat (vgl. OG, Urteil vom 1. November 1962 - 1 ZzF 58,62 - NJ 1963 S. 191), war das Urteil des Kreisgerichts insoweit abzuändern. § 42 FVerfO. 1. Zu den Kosten des Eheverfahrens gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Parteien, insbesondere die Kosten der Vertretung durch Rechtsanwälte. 2. Der wirtschaftlich stärkeren Partei ist, soweit dem nicht die im Urteil getroffenen Feststellungen zur Zerrüttung der Ehe entgegenstehen, auch dann ein höherer Anteil der Kosten aufzuerlegen, wenn lediglich die wirtschaftlich schwächere Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten war. BG Dresden, Urt. vom 19. Oktober 1966 Kass. F 13 66. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Die Gerichtskosten hat es dem Kläger auferlegt, die außergerichtlichen Kosten jeder Partei selbst. Die Verklagte war durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Scheidung der Ehe wurde insbesondere damit begründet, daß die Parteien sich vor mehr als fünf Jahren wegen wirtschaftlicher und anderer Unstimmigkeiten getrennt hätten und die Ehe dadurch inhaltlos geworden sei. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß der Klä- 387;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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