Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 386 (NJ DDR 1967, S. 386); so hat der Sekretär nicht zu prüfen, ob diese dinglich gesicherte Forderung gemeinschaftliches Vermögen geworden ist oder nicht. Die Zwangsversteigerung kann ohne weiteres im Namen des Gläubigers angeordnet und durchgeführt werden. Das folgt daraus, daß der eingetragene Hypothekengläubiger in bezug auf sonstige dingliche Rechte (Hypotheken usw.), die gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten sind, seinen Ehegatten gegenüber Außenstehenden vertreten kann (§ 15 FGB). Bei Ehegatten, die vor dem 1. April 1966 zu Bruchteilen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden, ist es nicht mehr möglich, daß ein Ehegatte während bestehender Ehe die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks oder Hauses beantragt, weil die vorher begründete Bruchteilsgemeinschaft kraft Gesetzes eine eheliche Vermögensgemeinschaft geworden ist. Das gemeinschaftliche Grundstück gehört mit zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen und kann erst bei Beendigung der Ehe bzw. bei vorzeitiger Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (§§ 41, 39 FGB) geteilt werden. Das Gericht kann nach § 39 Abs. 1 FGB das gemeinschaftliche Grundstück einem oder beiden Beteiligten zusprechen und hat in diesem Zusammenhang auch die Höhe der den Beteiligten zukommenden Beträge festzulegen. Teilungsversteigerungen der aus der ehelichen Vermögensgemeinschaft stammenden Grundstücke sind nur noch in den Fällen denkbar, in denen eine Veräußerung an einen Außenstehenden unumgänglich ist und die Beteiligten nicht sämtlich bei der in diesem Fall notwendigen Beurkundung mitwirken. Problematisch kann die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens hinsichtlich unverwertbarer und der gemeinsamen Lebensführung nicht dienender Grundstücke werden. Die Auseinandersetzung kann hier oft nur so durchgeführt werden, daß eine Bruchteilsgemeinschaft gebildet wird. Zur Erteilung des Zuschlags Den Ausführungen von Ullrich zur Frage der Abgabe von Geboten und der Erteilung des Zuschlags bei verheirateten Bürgern2 ist zuzustimmen. Die Erfahrungen der Staatlichen Notariate bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen beweisen, daß bei verheirateten Käufern kaum Streit zwischen ihnen hinsichtlich des Grundstückserwerbs entsteht. Im allgemeinen werden Grundstücke bereits von den Eheleuten gemeinsam erworben. Das ist beim Erwerb eines Grundstücks oder Hauses in der Versteigerung nicht anders, zumal hier ebenfalls die Grundsätze der Grundstücksverkehrsver-ordnung vom 11. Januar 1963 (GBl. I S. 159) gelten. Für den Ausnahmefall, daß erst Klage beim Kreisgericht auf Abgabe der Erklärung für den Erwerb zu Alleineigentum gemäß § 12 Abs. 2 EGFGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 FGB erhoben werden muß, wäre zu erwägen, ob nicht dann, wenn ein baldiger Abschluß des Rechtsstreits nicht zu erwarten ist, eine Regelung 2 Ullrich, a. a. O., S. 554. dZaeh,tsi/9rackuu.ci Familienrecht §§ 91, 118a Abs. 4 ZPO. Im Verfahren über die Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung sind die Beteiligten nicht verpflichtet, Kosten des Gegners zu übernehmen. Die in § 118a Abs. 4 ZPO für die Anhörung des Gegners getroffene Bestimmung, daß weder für den Antragsteller noch für 386 dahin erfolgen sollte, daß der Zuschlag an den Bieter nur auf Grund einer einstweiligen Anordnung des Prozeßgerichts gern. § 9 Abs. 1 Ziff. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 FVerfO mit der Maßgabe erfolgt, daß das Eigentum des Erstehers und ein Widerspruch zugunsten des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten einzutragen ist. Es können sich, wenn die Frage des Zuschlags verhältnismäßig lange Zeit in der Schwebe bleibt, für alle am Verfahren Beteiligten (§ 9 ZVG) Nachteile wirtschaftlicher Natur ergeben, insbesondere für die Gläubiger. Zur Verteilung des Versteigerungserlöses Die Tatsache, daß an einem Grundpfandrecht während der Ehe kraft Gesetzes gemeinschaftliches Eigentum entstanden sein kann, ist auch für das Zwangsversteigerungsverfahren, insbesondere für das Verteilungsverfahren, bedeutsam. Entfällt vom Versteigerungserlös ein Beitrag auf ein solches Recht, so ist, wenn das Recht den Ehegatten in ehelicher Vermögensgemeinschaft zusteht, der Betrag grundsätzlich auch dementsprechend zuzu teilen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß hinsichtlich der eingetragenen Grundpfandrechte eine Pflicht zur Berichtigung des Grundbuchs nicht besteht und besonders bei Hypotheken, die vor dem 1. April 1966 eingetragen wurden, nur ein Ehegatte als Gläubiger eingetragen ist, obwohl die der Hypothek zugrunde liegende Forderung kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen geworden ist. In diesem Fall muß es m. E. genügen, wenn der Erlösanteil entsprechend der sich aus § 15 FGB ergebenden Vertretungsbefugnis nur dem eingetragenen Ehegatten (Gläubiger) zugeteilt wird. Es wäre wenig sinnvoll und oft auch kaum möglich, zu erörtern, ob gemeinschaftliches Vermögen bezüglich der Hypotheken-forderung besteht. Sind jedoch beide Ehegatten in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Hypothekengläubiger im Grundbuch eingetragen, so ist der betreffende Betrag demgemäß im Verteilungsplan vom Sekretär auch beiden Ehegatten zuzuteilen. So ist auch zu verfahren, wenn der eingetragene Ehegatte im Verteilungstermin zu Protokoll erklärt, daß die Hypothekenforderung gemeinschaftliches Vermögen geworden ist. Das gilt erst recht dann, wenn diese Erklärung von den Ehegatten gemeinsam abgegeben bzw. eine entsprechende notariell beglaubigte Erklärung beigebracht wird. Jeder Ehegatte ist auf Grund seiner gesetzlichen Vertretungsberechtigung auch befugt, das Geld für den anderen Ehegatten in Empfang zu nehmen, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, wie z. B. das Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 (GBl. S. 1202) und das Devisengesetz vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321). Treten die vorstehend aufgeworfenen Fragen bei der Zwangsvollstreckung in Rechte an Grundstücken oder in Miet- und Pachtzinsen auf, so gilt das Gesagte entsprechend. den Antragsgegner eine Erstattung der Kosten statt-flndet, gilt für das gesamte Verfahren, also auch für das Beschwerdeverfahren. OG, Urt. vom 2. Februar 1967 - 1 ZzF 1/67. Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1960 geschieden. Die Antragstellerin beabsichtigt, einen Ausgleichsanspruch gerichtlich geltend zu machen, und hat um Ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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