Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 382 (NJ DDR 1967, S. 382); dient. Untergeordnete Arbeiten oder gelegentliche Handreichungen genügen nicht. b) Leistet der andere Ehegatte hingegen ständig die den Inhalt der Gewerbetätigkeit bildenden Arbeiten mit. übt er evtl, sogar selbst das Handwerk mit aus das ist z. B. im Friseurgewerbe häufig der Fall , oder erfüllt er für den Produktionsablauf notwendige Teilaufgaben wie den Verkauf der Erzeugnisse oder die Annahme und Ausgabe von Sachen im dienstleistenden Handwerk . so kann man von gemeinsamer Berufsarbeit ausgehen und gemeinschaftliches Eigentum am Betriebsvermögen annehmen. Es kommt also darauf an, daß die Familie selbst produzierende Gemeinschaft ist. Das entspricht der Regelung des § 13 FGB. wonach nur das zum gemeinschaftlichen Gut gehört, was der Lebensgestaltung in der Familie dient. Es wäre eine lebensfremde Belastung der Familie, dem anderen Ehegatten, der keine oder nur eine lose Bindung zum Betrieb hat (u. U. steht er sogar anderweitig in einem Arbeitsverhältnis), infolge Zuordnung der Betriebsmittel zum gemeinschaftlichen Eigentum in allen Fragen des Betriebes ein Mitsprache-und Mitentscheidungsrecht zu geben und ihn für die Erfüllung der betrieblichen Pflichten mitverantwortlich zu machen. Deshalb sollte auch der Grundsatz, bei unverhältnismäßig hohem Wert der in der Ehe angeschafften Betriebsmittel gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen gemeinschaftliches Eigentum anzunehmen (§ 13 Abs. 2 FGB, letzter Halbsatz), nur mit Vorsicht angewendet werden. Soweit nur ein Ehegatte den Handwerksbetrieb führt, wird der Wille der Ehegatten regelmäßig dahin gehen, ihm auch Alleineigentum an den Betriebsmitteln zu übertragen (§ 14 FGB); zumindest aber muß man annehmen, daß er vom anderen Ehegatten generell bevollmächtigt ist, den Betrieb eigenverantwortlich zu verwalten. 2. Der Begriff Betriebsvermögen bezeichnet nichts Statisches, sondern drückt den Aneignungsprozeß aus. Im Eigentumsrecht des BGB spiegelt sich das nur mittelbar wider, z. B. durch die Regelung des § 953 BGB, wonach die Früchte dem Eigentümer der Sache zustehen, und darin, daß bei bestimmten Vermögenskomplexen nach dem Prinzip der Surrogation der Ersatz an die Stelle verbrauchter Gegenstände tritt. Es fragt sich, inwieweit diese Grundsätze etwa durch die Regelung des § 13 FGB durchbrochen oder ergänzt werden. Die Klärung dieser Frage ist wichtig, weil das Gericht bei der Vermögensauseinandersetzung festzustellen hat, inwieweit sich die Eigentumsverhältnisse, die nach Erwerb des Betriebes bestanden, im Ergebnis der Tätigkeit eines oder beider Ehegatten im Laufe der Ehe verändert haben. Bei Handwerkern, die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen, enthalten die Erzeugnisse in hohem Maße Anteile persönlicher Arbeit. Es könnte deshalb die Meinung entstehen und diese wird auch vom Lehrkommentar zum Familienrecht vertreten , daß die Erzeugnisse, da sie i. S. des § 13 Abs. 1 FGB „durch Arbeit“ erworben wurden, auch dann automatisch Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens werden, wenn das Betriebsvermögen nur einem Ehegatten gehört2. Ich halte diese Auffassung nicht für richtig, worauf ich bereits an anderer Stelle hingewiesen habe3. Es käme nämlich im Verlaufe der Ehe zu einer Vermischung des Eigentums an Gegenständen 2 Der Lehrkommentar zum Familienrecht bejaht die Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums beider Ehegatten an den durch einen Handwerksmeister ohne Beschäftigung fremder Arbeitskräfte im Rahmen seines Betriebes geschaffenen Werte. Vgl. Familienrecht der DDR, Lehrkommentar, Berlin 1966, Anm. II/l zu § 13 (S. 62 f.). 3 Vgl. Seifert, „Bemerkungen zum FGB-Kommentar“, NJ 1967 .S. 73 f. des Betriebsvermögens, und der ursprünglich nur einem Ehegatten gehörende Betrieb ginge nach und nach zum Teil in gemeinschaftliches Eigentum über. § 13 ordnet die Eigentumsverhältnisse zwischen den Ehegatten aber nicht nur nach Erwerbszeitpunkt und Erwerbsart, sondern auch nach der Zweckbestimmung der Sachen. Da die Erzeugnisse eines Handwerksbetriebes veräußert werden sollen, gehören sie m. E. immer dem Eigentümer des Betriebes und können nicht nach familienrechtlichen Grundsätzen dem gemeinschaftlichen Vermögen zugeordnet werden. Beschäftigt der Handwerksmeister fremde Arbeitskräfte, so wird dies noch deutlicher; denn dann ist das Erzeugnis nicht das Ergebnis seiner persönlichen Arbeit allein. Erst wenn ein Erzeugnis für den Gebrauch in der Familie aus dem Betrieb entnommen wird, folgt aus der veränderten Zweckbestimmung, daß es dem gemeinschaftlichen Vermögen zuzuordnen ist. Bei Betriebsgewinnen ist die Rechtslage ähnlich. Diese dienen zunächst der Aufrechterhaltung des Produktionsprozesses und stehen dem Eigentümer zu. Er muß davon die Unkosten decken, die Steuern entrichten usw. Erst mit der Entnahme von Gewinnanteilen für Konsumtionszwecke kommt die Anwendung des § 13 FGB in Betracht. Dabei ist es fraglich, ob bereits an den Geldmitteln selbst gemeinsames Eigentum der Ehegatten entsteht. Hinsichtlich des Arbeitseinkommens ist das im Verlaufe der Diskussion des FGB-Entwurfs geklärt worden'1. Meines Erachtens trifft der Grundsatz, daß erst dann, wenn aus dem Arbeitseinkommen Anschaffungen gemacht werden oder sich Ersparnisse bilden, gemeinschaftliches Vermögen entsteht, sinngemäß auch für den konsumierbaren Gewinn zu, soweit er Ergebnis der Arbeit nur eines Ehegatten ist. Anders verhält es sich, wenn in dem Gewinn auch das Arbeitsergebnis des anderen Ehegatten enthalten ist, weil er ständig im Betrieb mitarbeitet und keine anderweitige, dem Arbeitslohn ähnliche, regelmäßige Abfindung erhält. In diesem Fall steht diesem Ehegatten ein Teil des Gewinns unmittelbar zu4 5. Das ist m. E. aus § 13 Abs. 1 FGB abzuleiten. § 13 greift schließlich auch nicht eigentumsändernd in die für den Betrieb angeschafften Produktionsmittel ein. Sie dienen der Aufrechterhaltung des betrieblichen Reproduktionsprozesses, sollen also ihrem Zweck nach dem Eigentümer zugute kommen. Das gilt auch, soweit die Anschaffungen über den bloßen Ersatz verbrauchter Gegenstände hinausgehen. Ersatzanschaffung und Betriebserweiterung lassen sich vielfach gegenständlich nicht trennen z. B. wenn die verschlissene Maschine durch eine modernere, wertvollere ersetzt wird. Eine rein wertmäßige Zuordnung zum gemeinschaftlichen oder zum Alleineigentum sieht § 13 FGB nicht vor. Das FGB fordert eine klare Trennung des Eigentums an bestimmten Sachen und Rechten. Ebenso verlangt der wirtschaftliche Zusammenhang der Gegenstände des Betriebsvermögens eindeutige Eigentumsverhältnisse. Die Mitwirkung des anderen Ehegatten im Betrieb ist bei Auflösung der Ehe nach § 40 FGB auszugleichen. Diese Bestimmung erfaßt in erster Linie den hier behandelten Fall, daß ein Ehegatte Alleineigentümer eines Betriebes ist6. Sie geht somit davon aus, daß die Mit- 4 Vgl. Eberhardt, „Zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den FGB-Entwurf“, NJ 1966 S. 8. 5 Steuerrechtlich werden die Ehegatten zusammen veranlagt, soweit nicht einer anderweit im Arbeitsverhältnis steht. Ein Arbeitsverhältnis zum Ehegatten bei Mitarbeit im Handwerksbetrieb mit Entlohnung wird steuerlich nicht anerkannt. § 21 Ziff. 1 der 1. DB zum Gesetz über die Besteuerung der Handwerker vom 17. März 1966 (GBl. II S. 183). 6 Das Familienrecht der DDR, a. a. O., Anm. n zu § 40; Hejhal, „Zu einigen Problemen der Eigentums- und Vermögensbeziehungen der Ehegatten“, NJ 1966 S. 292 (295); Eberhardt / Daute / Duft, „Antwort auf erste Fragen der Anwendung des FGB“. NJ 1966 S. 289 (290). 382;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 382 (NJ DDR 1967, S. 382) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 382 (NJ DDR 1967, S. 382)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die ideologische Klärung des Problems, daß Fernbeobachtungsanlagen vorrangig der Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sewie der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter der Linie und weiterer Personen gerichtet ist. Die Mitarbeiter müssen desweiteren fähig und in der Lage sein, zwischen feindlichen Handlungen, böswilligen Provokationen, negativen Handlungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Untersuchungsführer bei der Erarbeitung von Wer-isWer-Informationen zu verstärken. Ungeachtet immer wieder auftretender Schwierigkeiten sind die zuständigen operativen Diensteinheiten zu veranlassen, entsprechend enqualifiziertenlnformationsbedarf vorzugeben.

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