Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 382 (NJ DDR 1967, S. 382); dient. Untergeordnete Arbeiten oder gelegentliche Handreichungen genügen nicht. b) Leistet der andere Ehegatte hingegen ständig die den Inhalt der Gewerbetätigkeit bildenden Arbeiten mit. übt er evtl, sogar selbst das Handwerk mit aus das ist z. B. im Friseurgewerbe häufig der Fall , oder erfüllt er für den Produktionsablauf notwendige Teilaufgaben wie den Verkauf der Erzeugnisse oder die Annahme und Ausgabe von Sachen im dienstleistenden Handwerk . so kann man von gemeinsamer Berufsarbeit ausgehen und gemeinschaftliches Eigentum am Betriebsvermögen annehmen. Es kommt also darauf an, daß die Familie selbst produzierende Gemeinschaft ist. Das entspricht der Regelung des § 13 FGB. wonach nur das zum gemeinschaftlichen Gut gehört, was der Lebensgestaltung in der Familie dient. Es wäre eine lebensfremde Belastung der Familie, dem anderen Ehegatten, der keine oder nur eine lose Bindung zum Betrieb hat (u. U. steht er sogar anderweitig in einem Arbeitsverhältnis), infolge Zuordnung der Betriebsmittel zum gemeinschaftlichen Eigentum in allen Fragen des Betriebes ein Mitsprache-und Mitentscheidungsrecht zu geben und ihn für die Erfüllung der betrieblichen Pflichten mitverantwortlich zu machen. Deshalb sollte auch der Grundsatz, bei unverhältnismäßig hohem Wert der in der Ehe angeschafften Betriebsmittel gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen gemeinschaftliches Eigentum anzunehmen (§ 13 Abs. 2 FGB, letzter Halbsatz), nur mit Vorsicht angewendet werden. Soweit nur ein Ehegatte den Handwerksbetrieb führt, wird der Wille der Ehegatten regelmäßig dahin gehen, ihm auch Alleineigentum an den Betriebsmitteln zu übertragen (§ 14 FGB); zumindest aber muß man annehmen, daß er vom anderen Ehegatten generell bevollmächtigt ist, den Betrieb eigenverantwortlich zu verwalten. 2. Der Begriff Betriebsvermögen bezeichnet nichts Statisches, sondern drückt den Aneignungsprozeß aus. Im Eigentumsrecht des BGB spiegelt sich das nur mittelbar wider, z. B. durch die Regelung des § 953 BGB, wonach die Früchte dem Eigentümer der Sache zustehen, und darin, daß bei bestimmten Vermögenskomplexen nach dem Prinzip der Surrogation der Ersatz an die Stelle verbrauchter Gegenstände tritt. Es fragt sich, inwieweit diese Grundsätze etwa durch die Regelung des § 13 FGB durchbrochen oder ergänzt werden. Die Klärung dieser Frage ist wichtig, weil das Gericht bei der Vermögensauseinandersetzung festzustellen hat, inwieweit sich die Eigentumsverhältnisse, die nach Erwerb des Betriebes bestanden, im Ergebnis der Tätigkeit eines oder beider Ehegatten im Laufe der Ehe verändert haben. Bei Handwerkern, die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen, enthalten die Erzeugnisse in hohem Maße Anteile persönlicher Arbeit. Es könnte deshalb die Meinung entstehen und diese wird auch vom Lehrkommentar zum Familienrecht vertreten , daß die Erzeugnisse, da sie i. S. des § 13 Abs. 1 FGB „durch Arbeit“ erworben wurden, auch dann automatisch Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens werden, wenn das Betriebsvermögen nur einem Ehegatten gehört2. Ich halte diese Auffassung nicht für richtig, worauf ich bereits an anderer Stelle hingewiesen habe3. Es käme nämlich im Verlaufe der Ehe zu einer Vermischung des Eigentums an Gegenständen 2 Der Lehrkommentar zum Familienrecht bejaht die Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums beider Ehegatten an den durch einen Handwerksmeister ohne Beschäftigung fremder Arbeitskräfte im Rahmen seines Betriebes geschaffenen Werte. Vgl. Familienrecht der DDR, Lehrkommentar, Berlin 1966, Anm. II/l zu § 13 (S. 62 f.). 3 Vgl. Seifert, „Bemerkungen zum FGB-Kommentar“, NJ 1967 .S. 73 f. des Betriebsvermögens, und der ursprünglich nur einem Ehegatten gehörende Betrieb ginge nach und nach zum Teil in gemeinschaftliches Eigentum über. § 13 ordnet die Eigentumsverhältnisse zwischen den Ehegatten aber nicht nur nach Erwerbszeitpunkt und Erwerbsart, sondern auch nach der Zweckbestimmung der Sachen. Da die Erzeugnisse eines Handwerksbetriebes veräußert werden sollen, gehören sie m. E. immer dem Eigentümer des Betriebes und können nicht nach familienrechtlichen Grundsätzen dem gemeinschaftlichen Vermögen zugeordnet werden. Beschäftigt der Handwerksmeister fremde Arbeitskräfte, so wird dies noch deutlicher; denn dann ist das Erzeugnis nicht das Ergebnis seiner persönlichen Arbeit allein. Erst wenn ein Erzeugnis für den Gebrauch in der Familie aus dem Betrieb entnommen wird, folgt aus der veränderten Zweckbestimmung, daß es dem gemeinschaftlichen Vermögen zuzuordnen ist. Bei Betriebsgewinnen ist die Rechtslage ähnlich. Diese dienen zunächst der Aufrechterhaltung des Produktionsprozesses und stehen dem Eigentümer zu. Er muß davon die Unkosten decken, die Steuern entrichten usw. Erst mit der Entnahme von Gewinnanteilen für Konsumtionszwecke kommt die Anwendung des § 13 FGB in Betracht. Dabei ist es fraglich, ob bereits an den Geldmitteln selbst gemeinsames Eigentum der Ehegatten entsteht. Hinsichtlich des Arbeitseinkommens ist das im Verlaufe der Diskussion des FGB-Entwurfs geklärt worden'1. Meines Erachtens trifft der Grundsatz, daß erst dann, wenn aus dem Arbeitseinkommen Anschaffungen gemacht werden oder sich Ersparnisse bilden, gemeinschaftliches Vermögen entsteht, sinngemäß auch für den konsumierbaren Gewinn zu, soweit er Ergebnis der Arbeit nur eines Ehegatten ist. Anders verhält es sich, wenn in dem Gewinn auch das Arbeitsergebnis des anderen Ehegatten enthalten ist, weil er ständig im Betrieb mitarbeitet und keine anderweitige, dem Arbeitslohn ähnliche, regelmäßige Abfindung erhält. In diesem Fall steht diesem Ehegatten ein Teil des Gewinns unmittelbar zu4 5. Das ist m. E. aus § 13 Abs. 1 FGB abzuleiten. § 13 greift schließlich auch nicht eigentumsändernd in die für den Betrieb angeschafften Produktionsmittel ein. Sie dienen der Aufrechterhaltung des betrieblichen Reproduktionsprozesses, sollen also ihrem Zweck nach dem Eigentümer zugute kommen. Das gilt auch, soweit die Anschaffungen über den bloßen Ersatz verbrauchter Gegenstände hinausgehen. Ersatzanschaffung und Betriebserweiterung lassen sich vielfach gegenständlich nicht trennen z. B. wenn die verschlissene Maschine durch eine modernere, wertvollere ersetzt wird. Eine rein wertmäßige Zuordnung zum gemeinschaftlichen oder zum Alleineigentum sieht § 13 FGB nicht vor. Das FGB fordert eine klare Trennung des Eigentums an bestimmten Sachen und Rechten. Ebenso verlangt der wirtschaftliche Zusammenhang der Gegenstände des Betriebsvermögens eindeutige Eigentumsverhältnisse. Die Mitwirkung des anderen Ehegatten im Betrieb ist bei Auflösung der Ehe nach § 40 FGB auszugleichen. Diese Bestimmung erfaßt in erster Linie den hier behandelten Fall, daß ein Ehegatte Alleineigentümer eines Betriebes ist6. Sie geht somit davon aus, daß die Mit- 4 Vgl. Eberhardt, „Zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den FGB-Entwurf“, NJ 1966 S. 8. 5 Steuerrechtlich werden die Ehegatten zusammen veranlagt, soweit nicht einer anderweit im Arbeitsverhältnis steht. Ein Arbeitsverhältnis zum Ehegatten bei Mitarbeit im Handwerksbetrieb mit Entlohnung wird steuerlich nicht anerkannt. § 21 Ziff. 1 der 1. DB zum Gesetz über die Besteuerung der Handwerker vom 17. März 1966 (GBl. II S. 183). 6 Das Familienrecht der DDR, a. a. O., Anm. n zu § 40; Hejhal, „Zu einigen Problemen der Eigentums- und Vermögensbeziehungen der Ehegatten“, NJ 1966 S. 292 (295); Eberhardt / Daute / Duft, „Antwort auf erste Fragen der Anwendung des FGB“. NJ 1966 S. 289 (290). 382;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 382 (NJ DDR 1967, S. 382) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 382 (NJ DDR 1967, S. 382)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kommt oder von einer Person wirksame Maßnahmen zur Abwehr einer von dieser selbst verursachten bereits wirkenden Gefahr zu fordern.

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