Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 381 (NJ DDR 1967, S. 381); ren, so trägt doch die Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten dazu bei, bessere Kriterien für die Abgrenzung beider Verfahrensarten zu finden, indem sie die wichtigsten Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft darlegt (NJ 1967 S. 242). In diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Richtlinie beachtlich, daß in § 16 Abs. 3 FGB ein gesetzlich geregelter Einzelfall der Vermögensaufhebung enthalten ist. Das ist bisher von den Gerichten noch nicht immer erkannt worden. Wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen vom Gläubiger eines Ehegatten in Anspruch genommen, so hat jeder Ehegatte unabhängig vom Widerspruchsrecht des nicht schuldenden Ehegatten die Möglichkeit, die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft zu verlangen, wenn es zum Schutz seiner Interessen öder der Interessen minderjähriger Kinder erforderlich ist. Unseres Erachtens setzt diese Aufhebung eine erhebliche Gefährdung der vermögensrechtlichen Interessen eines Ehegatten oder der minderjährigen Kinder voraus. Das dürfte aber dann nicht der Fall sein, wenn nur in einen verhältnismäßig geringen Teil des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens vollstreckt werden soll, es sei denn, das gemeinschaftliche Vermögen wurde bereits wiederholt in Anspruch genommen. Welche Möglichkeiten zum Schutze der vermögensrechtlichen Interessen des anderen Ehegatten oder der minderjährigen Kinder in Anspruch genommen werden können, muß also von objektiven Gesichtspunkten bestimmt sein. Ein Rechtsschutzinteresse für eine vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft ist u. E. zu verneinen, wenn gefährdete Vermögensinteressen durch ein Widerspruchsverfahren ausreichend geschützt werden können. In der Praxis bestand auch Streit darüber, ob bei drohender Vollstreckung in das gemeinschaftliche Vermögen den Ehegatten verwehrt werden kann, die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft zu beantragen, weil der Gläubiger in einem derartigen Verfahren nicht Verfahrensbeteiligter ist und ihm deshalb Nachteile entstehen können. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, daß in einem solchen Falle nur das Widerspruchsverfahren zulässig sei. Das Plenum des Bezirksgerichts ist dieser Auffassung entgegengetreten. Unabhängig von der Höhe seiner Forderung kann der Gläubiger in das gemeinschaftliche Vermögen immer nur in dem Umfang vollstrecken, in dem sein Schuldner Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen hat. Bei der vorzeitigen Vermögensteilung hat das Gericht diesen Anteil ohne Berücksichtigung der Schulden eines Ehegatten nach den Grundsätzen des § 39 FGB festzulegen. Die Höhe der Schulden eines Ehegatten hat keinerlei Einfluß auf die Anteile der Ehegatten, deshalb kann durch eine vorzeitige Vermögensteilung auch keine Benachteiligung des Gläubigers eintreten. Mit Recht weist jedoch die Richtlinie in Abschn. IV Ziff. 16 darauf hin, daß in einem solchen Verfahren die Gerichte bei einer Vereinbarung der Parteien über die Vermögensteilung darauf zu achten haben, daß dadurch die Rechte des Gläubigers nicht in unzulässiger Weise beschränkt werden, wobei ggf. auch zu prüfen ist, ob kein Verstoß gegen die §§ 134. 138 BGB vorliegt. Damit geht die Prüfungspflicht des Gerichts über den Rahmen des § 20 Abs. 1 FVerfO hinaus. Im Bezirk Potsdam gingen bisher die Meinungen darüber auseinander, ob neben den Grundsätzen des Familienrechts allgemeine Rechtsgrundsätze hier des Zivilrechts bei der Bestätigung von Parteivereinbarungen zu beachten sind. Im Gegensatz zu den vorstehend erörterten Rechtsschutzmöglichkeiten verfolgt § 14 FGB nicht den Zweck, gefährdete Vermögensinteressen zu schützen; diese Bestimmung will vielmehr den Ehegatten die individuelle Gestaltung ihrer Vermögensbeziehungen ermöglichen. Deshalb ist u. E. eine abweichende Vereinbarung nicht mehr zulässig, wenn das gemeinschaftliche Vermögen bereits vom Gläubiger eines Ehegatten in Anspruch genommen worden ist. In diesem Fall müssen die Interessen des Gläubigers gewahrt werden, und eine solche Vereinbarung wäre daher nach § 138 BGB nichtig. Eventuell gefährdete Interessen des nicht schuldenden Ehegatten müßten in einem Widerspruchsverfahren durchgesetzt werden. Dr. WOLFGANG SEIFERT, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht an der Karl-Marx-Universität Leipzig Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe individuell arbeitender Handwerker Der folgende Artikel wird zur Diskussion gestellt. D. Red. Bei der Vermögensauseinandersetzung nach Beendigung der Ehe von Handwerkern sind die Eigentumsverhältnisse bei dem vom persönlichen Eigentum zu unterscheidenden Komplex von Sachen und Rechten zu klären, der steuerrechtlich unter dem Begriff „handwerkliches Betriebsvermögen“1 zusammengefaßt ist. Darunter fallen die ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung nach zusammengehörenden Vermögenswerte, die die sachliche Grundlage der Handwerkstätigkeit bilden, z. B. Gewerbegrundstücke, Werkzeuge, Rohstoffe, Erzeugnisse, Umlaufmittel u. a. Dabei ist die Zusammengehörigkeit der Gegenstände des Betriebsvermögens auf Grund ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung besonders zu beachten. Zum Eigentumsrecht am handwerklichen Betriebsvermögen 1. Im gerichtlichen Verfahren sind zunächst die Eigentumsverhältnisse bei Erwerb des Betriebes bzw. bei dessen Gründung festzustellen. Wurde der Betrieb durch einen Ehegatten vor Eheschließung angeschafft oder hat er ihn nach Eheschließung im Wege der Erbfolge, durch Schenkung oder aus persönlichen Mitteln erworben, so entsteht nach § 13 FGB Alleineigentum des Erwerbers. Anders ist dagegen die Rechtslage, wenn der Betrieb während der Ehe aus Arbeitseinkommen oder aus gemeinschaftlichen Ersparnissen der Ehegatten erworben wurde. Entsprechend der Zweckbestimmung der Anschaffung ist dann wie folgt zu unterscheiden; a) Dienen die Vermögenswerte der Berufsausübung nur eines Ehegatten, so gehen sie in dessen Alleineigentum über (§ 13 Abs. 2 FGB). Berufsausübung im Sinne dieser Bestimmung ist die handwerkliche Tätigkeit, die eine besondere Qualifikation und eine Zulassung erfordert. Deshalb kann auch nicht bei jeder Mitarbeit des anderen Ehegatten davon ausgegangen werden, daß das Betriebsvermögen der Berufstätigkeit beider Ehegatten 1 Vgl. § 15 des Gesetzes über die Besteuerung der Handwerker vom 16. März 1966 (GBl. I S. 71). 381;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 381 (NJ DDR 1967, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 381 (NJ DDR 1967, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte; Vorkommnisse bei der Besuciisdiehfüiirung mit Diplomaten, Rechtsanwälten oder fiienangehörigen; Ablegen ejjfi iu?pwc. Auf find von sprengstoffverdächtigen Gogenst siehe Anlage.

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