Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 381 (NJ DDR 1967, S. 381); ren, so trägt doch die Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten dazu bei, bessere Kriterien für die Abgrenzung beider Verfahrensarten zu finden, indem sie die wichtigsten Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft darlegt (NJ 1967 S. 242). In diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Richtlinie beachtlich, daß in § 16 Abs. 3 FGB ein gesetzlich geregelter Einzelfall der Vermögensaufhebung enthalten ist. Das ist bisher von den Gerichten noch nicht immer erkannt worden. Wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen vom Gläubiger eines Ehegatten in Anspruch genommen, so hat jeder Ehegatte unabhängig vom Widerspruchsrecht des nicht schuldenden Ehegatten die Möglichkeit, die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft zu verlangen, wenn es zum Schutz seiner Interessen öder der Interessen minderjähriger Kinder erforderlich ist. Unseres Erachtens setzt diese Aufhebung eine erhebliche Gefährdung der vermögensrechtlichen Interessen eines Ehegatten oder der minderjährigen Kinder voraus. Das dürfte aber dann nicht der Fall sein, wenn nur in einen verhältnismäßig geringen Teil des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens vollstreckt werden soll, es sei denn, das gemeinschaftliche Vermögen wurde bereits wiederholt in Anspruch genommen. Welche Möglichkeiten zum Schutze der vermögensrechtlichen Interessen des anderen Ehegatten oder der minderjährigen Kinder in Anspruch genommen werden können, muß also von objektiven Gesichtspunkten bestimmt sein. Ein Rechtsschutzinteresse für eine vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft ist u. E. zu verneinen, wenn gefährdete Vermögensinteressen durch ein Widerspruchsverfahren ausreichend geschützt werden können. In der Praxis bestand auch Streit darüber, ob bei drohender Vollstreckung in das gemeinschaftliche Vermögen den Ehegatten verwehrt werden kann, die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft zu beantragen, weil der Gläubiger in einem derartigen Verfahren nicht Verfahrensbeteiligter ist und ihm deshalb Nachteile entstehen können. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, daß in einem solchen Falle nur das Widerspruchsverfahren zulässig sei. Das Plenum des Bezirksgerichts ist dieser Auffassung entgegengetreten. Unabhängig von der Höhe seiner Forderung kann der Gläubiger in das gemeinschaftliche Vermögen immer nur in dem Umfang vollstrecken, in dem sein Schuldner Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen hat. Bei der vorzeitigen Vermögensteilung hat das Gericht diesen Anteil ohne Berücksichtigung der Schulden eines Ehegatten nach den Grundsätzen des § 39 FGB festzulegen. Die Höhe der Schulden eines Ehegatten hat keinerlei Einfluß auf die Anteile der Ehegatten, deshalb kann durch eine vorzeitige Vermögensteilung auch keine Benachteiligung des Gläubigers eintreten. Mit Recht weist jedoch die Richtlinie in Abschn. IV Ziff. 16 darauf hin, daß in einem solchen Verfahren die Gerichte bei einer Vereinbarung der Parteien über die Vermögensteilung darauf zu achten haben, daß dadurch die Rechte des Gläubigers nicht in unzulässiger Weise beschränkt werden, wobei ggf. auch zu prüfen ist, ob kein Verstoß gegen die §§ 134. 138 BGB vorliegt. Damit geht die Prüfungspflicht des Gerichts über den Rahmen des § 20 Abs. 1 FVerfO hinaus. Im Bezirk Potsdam gingen bisher die Meinungen darüber auseinander, ob neben den Grundsätzen des Familienrechts allgemeine Rechtsgrundsätze hier des Zivilrechts bei der Bestätigung von Parteivereinbarungen zu beachten sind. Im Gegensatz zu den vorstehend erörterten Rechtsschutzmöglichkeiten verfolgt § 14 FGB nicht den Zweck, gefährdete Vermögensinteressen zu schützen; diese Bestimmung will vielmehr den Ehegatten die individuelle Gestaltung ihrer Vermögensbeziehungen ermöglichen. Deshalb ist u. E. eine abweichende Vereinbarung nicht mehr zulässig, wenn das gemeinschaftliche Vermögen bereits vom Gläubiger eines Ehegatten in Anspruch genommen worden ist. In diesem Fall müssen die Interessen des Gläubigers gewahrt werden, und eine solche Vereinbarung wäre daher nach § 138 BGB nichtig. Eventuell gefährdete Interessen des nicht schuldenden Ehegatten müßten in einem Widerspruchsverfahren durchgesetzt werden. Dr. WOLFGANG SEIFERT, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht an der Karl-Marx-Universität Leipzig Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe individuell arbeitender Handwerker Der folgende Artikel wird zur Diskussion gestellt. D. Red. Bei der Vermögensauseinandersetzung nach Beendigung der Ehe von Handwerkern sind die Eigentumsverhältnisse bei dem vom persönlichen Eigentum zu unterscheidenden Komplex von Sachen und Rechten zu klären, der steuerrechtlich unter dem Begriff „handwerkliches Betriebsvermögen“1 zusammengefaßt ist. Darunter fallen die ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung nach zusammengehörenden Vermögenswerte, die die sachliche Grundlage der Handwerkstätigkeit bilden, z. B. Gewerbegrundstücke, Werkzeuge, Rohstoffe, Erzeugnisse, Umlaufmittel u. a. Dabei ist die Zusammengehörigkeit der Gegenstände des Betriebsvermögens auf Grund ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung besonders zu beachten. Zum Eigentumsrecht am handwerklichen Betriebsvermögen 1. Im gerichtlichen Verfahren sind zunächst die Eigentumsverhältnisse bei Erwerb des Betriebes bzw. bei dessen Gründung festzustellen. Wurde der Betrieb durch einen Ehegatten vor Eheschließung angeschafft oder hat er ihn nach Eheschließung im Wege der Erbfolge, durch Schenkung oder aus persönlichen Mitteln erworben, so entsteht nach § 13 FGB Alleineigentum des Erwerbers. Anders ist dagegen die Rechtslage, wenn der Betrieb während der Ehe aus Arbeitseinkommen oder aus gemeinschaftlichen Ersparnissen der Ehegatten erworben wurde. Entsprechend der Zweckbestimmung der Anschaffung ist dann wie folgt zu unterscheiden; a) Dienen die Vermögenswerte der Berufsausübung nur eines Ehegatten, so gehen sie in dessen Alleineigentum über (§ 13 Abs. 2 FGB). Berufsausübung im Sinne dieser Bestimmung ist die handwerkliche Tätigkeit, die eine besondere Qualifikation und eine Zulassung erfordert. Deshalb kann auch nicht bei jeder Mitarbeit des anderen Ehegatten davon ausgegangen werden, daß das Betriebsvermögen der Berufstätigkeit beider Ehegatten 1 Vgl. § 15 des Gesetzes über die Besteuerung der Handwerker vom 16. März 1966 (GBl. I S. 71). 381;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 381 (NJ DDR 1967, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 381 (NJ DDR 1967, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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