Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 372 (NJ DDR 1967, S. 372);  wurf (§ 21 Abs. 5) vorgeschlagene Regelung bedeutsam, weil beim nichtbeendeten Versuch die freiwillige Abstandnahme von weiteren auf die Verwirklichung der Tat gerichteten Handlungen genügt (Rücktritt), beim beendeten Versuch jedoch dem Eintritt des Erfolges aktiv entgegengewirkt werden muß (tätige Reue). Der Regelung in § 21 Abs. 5, wonach Vorbereitung und Versuch straflos bleiben, wenn der Täter von der Vollendung der Tat freiwillig Abstand nimmt oder beim Versuch den Eintritt der Folgen freiwillig abwendet, ist zuzustimmen, weil sie auf das Wesentliche orientiert und auf solche verwirrenden Kriterien wie „vom Willen des Täters unabhängige Umstände“ und „noch nicht entdeckt sein“ verzichtet. Hennig geht bei dieser Problematik davon aus, „daß die Kriterien für die Beendigung des Versuchs nur bei folgerichtiger Anwendung seiner Wesensmerkmale richtig bestimmt werden können und sie nur dann den Rechtspflegeorganen eine zum Wesen der Sache führende Anleitung zu geben vermögen, wenn sie sich auch beim sog. untauglichen Versuch als richtig und geeignet erweisen“ (S. 84/85). Er kritisiert zunächst die bisher in Theorie und Praxis überwiegend vertretene Auffassung, daß der Versuch nicht beendet sei, wenn der Täter noch nicht alles zur Ausführung der Straftat Notwendige getan hat10, weil es hiernach einen beendeten untauglichen Versuch nicht geben könne. Die Frage nach der Beendigung des Versuchs könne nur bei sorgfältiger Untersuchung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatelemente richtig beantwortet werden. Eine Subjektivierung liege vor, wenn die Meinung des Täters über die Beendigung des Versuchs als das entscheidende Kriterium angesehen werde; diese sei jedoch belanglos, entscheidend sei vielmehr, inwieweit sich seine Straftat ohne weitere Handlungen seinerseits verwirklichen konnte (S. 85). Ausgehend von diesen Überlegungen, kommt Hennig zu dem Ergebnis: „Der Versuch ist also beendet, wenn sich die verbrecherische Handlung entsprechend den konkreten Tatvorstellungen ohne weiteres Zutun des Täters weiter verwirklicht“ (S. 85/86). Hier muß sich Hennig zwangsläufig in einen Widerspruch zu seiner Ausgangsthese begeben, weil er die Beendigung des Versuchs auf die Vorstellungen des Täters abstellt und damit zu der von ihm zunächst abgelehnten Subjektivierung der Problematik kommt. Danach ist der Tötungsversuch z. B. noch nicht beendet, ui Vgl. Bein / Hennig, Die Entwicklungsstadien der Straftat (Fernstudienmaterial der Humboldt-Universität, X. Lehrgang), Berlin 1964, S. 47. wenn der Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz niederschlägt und irrtümlich annimmt, der Tod werde ein-treten, weil sich hier ohne sein Zutun eine seinen konkreten Tatvorstellungen entsprechende weitere Verwirklichung der Straftat nicht vollzieht11. Mit dieser Auffassung muß sich Hennig natürlich auch gegen die im StGB-Entwurf vorgeschlagene Regelung über die Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Rücktritt und tätiger Reue wenden. Hennig meint, nach der vorgeschlagenen Regelung im Entwurf „wäre eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit durch tätige Reue beim sog. untauglichen Versuch nicht möglich, weil der Täter den ohnehin ausbleibenden tatbestandsmäßigen Erfolg überhaupt nicht abwenden kann. So müßte er z. B. wegen versuchter Tötung bestraft werden, wenn er jemand mit Tötungsvorsatz irrtümlich ein harmloses Pulver statt Gift beibrachte, obwohl er ihm sofort danach ein geeignetes Gegenmittel verabreichte“ (S. 83). Hennig schlägt daher vor, die tätige Reue wie folgt zu definieren : „Der Versuch bleibt auch straflos, wenn der Täter den Eintritt der Folgen freiwillig abwendet und, soweit sie unabhängig von ihm nicht eintreten, er sich ernsthaft darum bemüht“ (S. 84). Gegen diesen Vorschlag müssen jedoch Bedenken erhoben werden. Die richtige Lösung dieses Problems setzt m. E. voraus, daß an das Verhalten eines Täters, der beim sog. untauglichen Versuch subjektiv davon ausgehend, daß es sich um einen tauglichen handelt tätige Reue übt, die gleichen hohen Anforderungen zu stellen sind wie bei tätiger Reue nach vorangegangenem tauglichen Versuch. Im letzteren Fall müssen die Folgen tatsächlich abgewendet werden. Es genügt nicht lediglich „ein ernsthaftes Bemühen“ um die Abwendung des Erfolgs. Aus der im StGB-Entwurf vorgeschlagenen Regelung ergibt sich keineswegs zwingend die von Hennig angenommene Konsequenz, daß bei untauglichem Versuch nicht tätige Reue geübt werden könne. Bei richtiger Auslegung der Gesetzes sowohl hinsichtlich der Kriterien für die Beendigung des Versuchs als auch hinsichtlich der Anforderungen, die an das Verhalten eines Täters zu stellen sind, der freiwillig einen von ihm beabsichtigten Erfolg abwendet, ist die Bestimmung über die tätige Reue auch beim untauglichen Versuch anwendbar. Deshalb sollte die im StGB-Entwurf vorgeschlagene Regelung beibehalten werden. 11 Gegenteiliger Auffassung z. B. OG, Urteil vom 26. Mai 1966 - 5 Ust 29/66 - (NJ 1966 S. 601). Dr. HEINZ WOLF, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Für einen Tatbestand der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Arbeitsschutzverletzungen! Der StGB-Entwurf läßt eine Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vermissen. Eine solche Norm scheint mir aber erforderlich zu sein. Gründe für die Aufnahme einer Norm zum Schutze des Lebens und der Gesundheit im Arbeitsprozeß 1. Auf die zunehmende Bedeutung des Gesundheits-und Arbeitsschutzes wurde von der Partei- und Staatsführung, insbesondere im Zusammenhang mit den Problemen der technischen Revolution und der sozialistischen Rationalisierung, wiederholt hingewiesen, nicht zuletzt auf dem VII. Parteitag der SED1. In der sozia- listischen Gesellschaft ist der Gesundheits- und Arbeitsschutz ein lösbares soziales Problem. Auch unter den Bedingungen der technischen Revolution ist und bleibt der Mensch das entscheidende Element des Produktionsprozesses. Der Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit ist daher ein grundlegendes und primäres l Vgl. W. Ulbricht, Die g es e lisch a ft liehe Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik bis zur Vollendung des Sozialismus (Referat auf dem VII. Parteitag der SED), Berlin 1967, S. 83 tt 91. 96 ff., 154 ff., 229: Honecker, Die Rolle der Partei in der Periode der Vollendung des Sozialismus, Berlin 1967, S. 36, und die §§ 1 Abs. 2, 20, 37 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl. II S. 121) im Zusammenhang mit dem Beschluß über die Grundrichtung des Arbeitsstudiums, der Arbeitsgestaltung und der Arbeitsnormung als Bestandteil der komplexen sozialistischen Rationalisierung vom 2. Februar 1967 (GBl. II S. 107). 372;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum unerkannt gebliebenen Dienstvergehen wirkte vor allem die Inkonsequenz seitens des Leiters der Abteilung bei der Durchsetzung der Befehle und Weisungen, insbesondere in der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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