Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 371 (NJ DDR 1967, S. 371); moralwidriges Denken, sondern praktisches Handeln verantwortungslos über gesellschaftliche Anforderungen hinweg. Damit führt er aber auch zugleich in seinen Beziehungen zu den anderen Menschen und unserer Gesellschaft zielstrebig ganz konkrete Veränderungen herbei (S. 42). Danach zieht der untaugliche Versuch abgesehen von solchen Handlungen, die Ausdruck völliger Unkenntnis der Naturgesetze sind strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich (S. 47). Die besonderen Merkmale der Vorbereitung und des Versuchs Hennig kommt zu dem Ergebnis, „daß eine Vorbereitungshandlung sowohl mit bedingtem wie auch unbedingtem Vorsatz begangen werden kann und beginnt, wenn der Täfer, ernsthaft zur Ausführung der Tat entschlossen, in Verwirklichung oder weiterer Konkretisierung seines in den wesentlichsten Zügen herausgebil-deten Planes der Straftat Handlungen ausführt, die sich unmittelbar auf die geplanten Tatumstände beziehen. Sie kann mit jedem weiteren Verwirklichungsgrad abschließen und endet spätestens mit dem Versuchsstadium“ (S. 56). Im StGB-Entwurf (§ 21 Abs. 2) wird die Vorbereitungshandlung wie folgt gekennzeichnet: „Vorbereitung liegt vor, wenn der Täter Voraussetzungen oder Bedingungen für die Ausführung der geplanten Straftat schafft, ohne mit der Ausführung zu beginnen.“ Hennig hebt hervor, daß mit dieser Formulierung die verschiedenen Erscheinungsformen der vorbereiteten Straftat verallgemeinert und ihre äußeren Grenzen im wesentlichen richtig charakterisiert werden. Er schlägt jedoch vor, im Interesse einer klareren Anleitung der Rechtspraxis auf das Merkmal „Voraussetzungen“ zu verzichten (S. 51). Zwar ist Hennig zuzustimmen, daß es insbesondere darauf ankommt, „den gesellschaftlichen Charakter der geschaffenen Bedingungen sorgfältig herauszuarbeiten“. Andererseits verweist er jedoch selbst darauf, daß zwischen Voraussetzungen und Bedingungen nicht nur rein sprachliche, sondern auch begriffliche Unterschiede bestehen. „Als Voraussetzungen können solche Umstände angesehen werden, welche die Ausführung der geplanten Straftat ermöglichen, als Bedingungen solche, welche die Ausführung dieser Tat lediglich unterstützen bzw. erleichtern“ (S. 51). Deshalb sollte m. E. die vorgeschlagene Regelung bestehenbleiben, wobei es sicherlich Aufgabe der für die Anleitung der Rechtsprechung verantwortlichen Organe sein wird, an Hand der Praxis diese Begriffe genauer zu interpretieren. Zum Versuch führt Hennig aus, daß er beginnt, wenn sich der Täter zur unmittelbaren Ausführung der im Tatbestand gekennzeichneten Straftat entschlossen hat und unter den gegebenen konkreten Tatumständen auch objektiv dazu übergeht, diese Tat auszuführen (S. 63). Der Versuch ist spätestens mit der Vollendung der Straftat beendet, d. h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Täter mit seiner Handlung sämtliche Tatbestandsmerkmale einer besonderen Strafrechtsnorm erfüllt hat (S. 64). Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Vorbereitung und Versuch Auch bei Vorbereitung und Versuch müssen „die sozialen Wurzeln der Tat, die Bedeutung der angegriffenen gesellschaftlichen Verhältnisse, die Täterpersönlichkeit, ihre Motive, Art und Weise wie auch Intensität ihres Handelns sorgfältig untersucht werden. Dabei kommen den vom Täter angestrebten Folgen, dem Grad wie auch der Art und Weise der Verwirklichung der Straftat sowie den Gründen ihrer Nichtvollendung besondere Bedeutung zu“ (S. 69). Dieser Auffassung entspricht der Wortlaut des § 21 Abs. 4 des StGB-Entwurfs. Die angestrebten Folgen sind bedeutsam, weil davon mitbestimmt wird, inwieweit sich der Täter mit seiner Handlung objektiv und subjektiv zu den angegriffenen gesellschaftlichen Verhältnissen in Widerspruch gesetzt hat. Der fehlende Erfolg kann deshalb nicht etwa das entscheidende Kriterium für die Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sein (S. 70). Aus diesen Gründen ist sowohl im geltenden StGB (§ 44) als auch im StGB-Entwurf (§ 21 Abs. 4) geregelt, daß die Strafe bei vorbereiteten und versuchten Straftaten gemildert werden kann. Das Oberste Gericht hat sich wiederholt gegen die Auffassung gewendet, daß eine versuchte Straftat grundsätzlich milder bestraft werden müsse als eine vollendete0. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Obersten Gerichts hebt Hennig überzeugend die Differenzierungsgrundsätze bei der Beurteilung vorbereiteter und versuchter Straftaten hervor. Diese Ausführungen sind eine gute Anleitung für die Rechtspraxis. Rücktritt vom Versuch und tätige Reue Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen Hen-nigs zum Rücktritt vom Versuch und zur tätigen Reue, die eine wertvolle Bereicherung der Diskussion zu diesen Fragen6 7 darstellen, wenn auch seinen Überlegungen nicht vorbehaltlos zugestimmt werden kann. Das Strafrecht muß so ausgestaltet werden, daß es die Nichtvollendung der Straftat unterstützt und dem Täter einen Ausweg aus dem kriminellen Verhalten gibt. In Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts entwickelten Grundsätzen verweist Hennig darauf, daß der Täter freiwillig und endgültig auf die Vollendung der Straftat verzichten muß, wobei die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Motive unerheblich sind (S. 81/82). Ein solcher Beweggrund kann z. B. auch in Angst vor Bestrafung bestehen. Deshalb wendet sich Hennig zu Recht gegen früher vertretene Auffassungen, die diese Problematik unter dem Gesichtspunkt der grundlegenden Wandlung des Täters nach der Tat sehen8 oder die das Wesen der Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit darin erblicken, daß die Täter in den meisten Fällen ihr Verhalten als moralisch-politisch verwerflich erkannt und begriffen haben, daß die Abstandnahme von der weiteren Verbrechensausführung im Interesse der Werktätigen und in ihrem eigenen Interesse liegt9. Es soll nicht bestritten werden, daß im Einzelfall ausnahmsweise solche Erwägungen dem freiwilligen Verzicht auf die Verwirklichung der Straftat zugrunde liegen können; jedoch muß man aus der Kenntnis der Praxis Hennigs Ansicht zustimmen, daß die Täter in den seltensten Fällen solche Betrachtungen anstellen und daß der im allgemeinen relativ kurze mitunter nur wenige Sekunden betragende Zeitraum, in dem sich der Verzicht des Täters auf die Vollendung der Straftat herausbildet, einen solchen ins einzelne gehenden Erkenntnis- und Wandlungsprozeß kaum zuläßt (S. 80). Die Unterscheidung zwischen beendetem und nichtbeendetem Versuch ist für die Praxis am kompliziertesten. Diese Unterscheidung bleibt auch für die im StGB-Ent- 6 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 3. Mai 1963 - 3 Zst III 43 63 -(NJ 1963 S. 429). 7 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 12. März 1965 - 5 Ust 7/65 - (NJ 1965 S. 617 ff.); Bein, „Abgrenzung des beendeten vom nichtbeendeten Versuch", NJ 1966 S. 336; OG, Urteil vom 26. Mai 1966 5 Ust 29. 66 (NJ 1966 S. 601) mit Anmerkung von Wittenbeck. 8 Vgl. Lekschas Renneberg, „Zu aktuellen Problemen unserer Strafpolitik“, NJ 1955 S. 36 ff. 9 Vgl. Orschekowski M. Benjamin, „Zu Fragen des materiellen Verbrechensbegriffs", NJ 1958 S. 817. 371;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 371 (NJ DDR 1967, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 371 (NJ DDR 1967, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Nachrichten Staatssicherheit erfolgt. Zur Unterstützung der Sicherung der Dienstgebäude der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X