Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 360

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 360 (NJ DDR 1967, S. 360); (OGA Bd. 4 S. 89; NJ 1963 S. 414) ausgeführt hat, trifft das um so mehr für die erstmalige Einbeziehung eines Dritten als Partei in ein nach Verweisung durch das Strafgericht vor dem zuständigen Zivilgericht im Sinne des § 270 StPO fortgesetztes Anschlußverfahren zu. Dieser Grundsatz dient ebenso der Wahrung der im Gesetz begründeten verfahrensmäßigen Rechte des Dritten wie dem Ziel, ein vor dem zuständigen Zivilgericht fortgesetztes Anschlußverfahren nicht durch unübersehbare verfahrensmäßige Weiterungen zu erschweren und zu verzögern. Das hätte auch das Bezirksgericht erkennen müssen. Der Beschluß des Bezirksgerichts zur Einbeziehung der Frau Lu. als Verklagte zu 2) in das Verfahren war daher wegen Verletzung des Gesetzes durch unrichtige Anwendung der §§ 268 ff. StPO, insbesondere des § 270 StPO, und des § 22 AGG aufzuheben. Durch die Aufhebung des Einbeziehungsbeschlusses ist die Rechtslage wiederhergestellt worden, die vor dem Erlaß des Einbeziehungsbeschlusses bestand: Frau Lu. ist nicht als Partei an dem allein den Verklagten zu 1) betreffenden Rechtsstreit beteiligt. Damit wird auch dem Bestätigungsbeschluß hinsichtlich der Ziff. 6 und 7 die Grundlage entzogen. Insoweit werden der Bestätigungsbeschluß und die ihm zugrunde liegende Einigung der Parteien gegenstandslos. Dennoch bleibt die Tatsache bestehen, daß Frau Lu. auf Grund des Einbeziehungsbeschlusses wie eine Partei an dem Rechtsstreit teilgenommen hat und dabei durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt vertreten war. Deshalb war es ungeachtet der Aufhebung des Einbeziehungsbeschlusses und des teilweisen Wegfalls des Bestätigungsbeschlusses mit der ihm zugrunde liegenden Einigung der Parteien erforderlich, über die Vergütung des Rechtsanwalts der Verklagten zu 2) zu entscheiden. Hierbei war von der Bestimmung des § 63 Abs. 1 AGO auszugehen, die nach der vom Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. April 1963 geschaffenen neuen Rechtslage auch anzuwenden ist, soweit das Bezirksgericht in Arbeitsrechtssachen als Gericht erster Instanz tätig wird. Danach ist die im Prozeß unterliegende Partei verpflichtet, die Vergütung des von der anderen Partei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Verfahren beauftragten Rechtsanwalts zu tragen. Da bereits auf Grund der Aufhebung des Einbeziehungsbeschlusses feststeht, daß das vom Kläger vor dem Senat für Arbeitsrechtssachen eingeleitete Verfahren gegen die Verklagte zu 2) nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung führen konnte und geführt hat, ist unterliegende Partei im Sinne des § 63 Abs. 1 AGO der Kläger. Ihm war daher die Verpflichtung aufzuerlegen, die Vergütung des Rechtsanwalts der Verklagten zu 2) zu tragen. Angesichts der gegenüber dem Einbeziehungsbeschluß größeren rechtlichen Bedeutung des Bestätigungsbeschlusses als einer verfahrenbeendenden Entscheidung war es zur völligen Klarstellung der zwischen dem Kläger und der Verklagten zu 2) bestehenden rechtlichen Beziehungen erforderlich, auch diese Entscheidung des Bezirksgerichts durch die förmliche Aufhebung der Ziff. 6 und 7 zu korrigieren, zumal sie insoweit auch unabhängig von der fehlerhaften Einbeziehung das Gesetz verletzt. Das Bezirksgericht ist in seinem Bestätigungsbeschluß zu dem Ergebnis gelangt, eine vorsätzliche Schadensverursachung durch Verletzung von Arbeitspflichten habe der Verklagten zu 2) nicht nachgewiesen werden können; eine Verurteilung wegen fahrlässiger Schadensverursachung wiederum sei wegen Ablaufs der gesetzlich bestimmten Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nicht in Betracht gekommen. Wenn das zuträfe, wäre nach der vom Obersten Gericht vertretenen Rechtsauffassung der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Verklagte zu 2) aus fahrlässiger Schadensverursachung erloschen (vgl. Standpunkte des Kollegiums für Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts zu den Fristen in § 115 Abs. 1 GBA, NJ 1964 S. 691, Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 23, S. 543). Das Bezirksgericht hätte sich deshalb in der Begründung seines Bestätigungsbeschlusses jeder Feststellung oder auch nur Meinungsäußerung zu den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen des bereits erloschenen Schadenersatzanspruchs des Klägers enthalten müssen. Ebenso hätte es gemäß § 41 AGO die Einigung der Parteien über die materielle Verantwortlichkeit der Verklagten zu 2) in Ziff. 6 nicht zulassen dürfen, die den Anschein erwecken kann, als habe der Kläger der Verklagten zu 2) gegenüber auf die Geltendmachung einer an sich bestehenden Schadenersatzforderung verzichtet, die auch die Einigung über die Vergütung des Rechtsanwalts in Ziff. 7 begründete und rechtfertigte. Das entspricht jedoch nicht der Rechtslage, von der das Bezirksgericht ausgeht. Unter den von ihm angenommenen Voraussetzungen hätte es vielmehr selbst entscheiden müssen, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Verklagte zu 2) wegen Ablaufs der gesetzlich bestimmten Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit erloschen ist. Daraus hätte sich gemäß § 63 Abs. 1 AGO zwingend die Folge ergeben, dem Kläger die Vergütung des Rechtsanwalts der Verklagten zu 2) aufzuerlegen. Das Bezirksgericht hätte deshalb auch gemäß § 41 AGO die Einigung der Parteien in Ziff. 7 nicht bestätigen dürfen, die Vergütung des Rechtsanwalts der Verklagten zu 2) je zur Hälfte zu tragen. Die Auffassung des Bezirksgerichts über den Ablauf der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit trifft jedoch nicht zu. Die Bestimmung des § 115 Abs. 1 GBA unterscheidet die Fristen zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nicht danach, ob der Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, sondern ob die zum Schaden führende Verletzung der Arbeitspflichten zugleich eine strafbare Handlung ist oder nicht (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 26. April 1963 Za 10/63 OGA Bd. 4 S. 137; Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 16, S. 376). Sofern die Verletzung der Arbeitspflichten zugleich eine strafbare Handlung ist, gelten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 GBA ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, die in der Regel längeren Fristen der Verjährung der Strafverfolgung. Unter diesem Gesichtspunkt hat jedoch das Bezirksgericht die Sache gar nicht geprüft. Seiner Feststellung, die Verklagte zu 2) hätte wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist nicht zum Schadenersatz verurteilt werden können, fehlt somit jede Grundlage. Das gleiche trifft für die vom Bezirksgericht ohne sachliche Überprüfung und Begründung vertretene Auffassung zu, die Verklagte zu 2) sei auf jeden Fall gemäß § 113 Abs. 1 GBA materiell verantwortlich. Das Bezirksgericht hätte deshalb gemäß § 41 AGO die Einigung der Parteien in Ziff. 6 nicht bestätigen dürfen, weil der völlig unaufgeklärte Sachverhalt eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits auch auf der Grundlage einer Einigung der Parteien noch gar nicht zuließ. Hierdurch entfallen zugleich die sachlichen Voraussetzungen für eine Einigung der Parteien über die Vergütung des Rechtsanwalts der Verklagten zu 2), so daß auch die dahingehende Einigung der Parteien in Ziff. 7 vom Bezirksgericht gemäß § 41 AGO nicht bestätigt werden durfte. Die Ziff. 6 und 7 des Bestätigungsbeschlusses waren daher wegen Gesetzesverletzung durch unrichtige Anwendung der §§ 14 Abs. 1, 29, 41 und 63 Abs. 1 AGO aufzuheben. 360;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 360 (NJ DDR 1967, S. 360) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 360 (NJ DDR 1967, S. 360)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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