Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 356 (NJ DDR 1967, S. 356); Sie führte zur Abänderung der Entscheidung hinsichtlich der angeordneten Heimerziehung. Aus den Gründen: Das Stadtgericht hat die gesamte persönliche Entwicklung der Jugendlichen, insbesondere zu der Zeit, als deren Mutter, bedingt durch einen Krankenhuusaufenthalt, nicht mehr in dem Maße wie vorher ihren erzieherischen Pflichten nachkommen konnte und die Atmosphäre im Elternhaus Störungen unterlegen war, nicht genügend aufgeklärt. So hat es nicht den Widerspruch aufgedeckt, der in dem trotzigen und ablehnenden Verhalten der Jugendlichen den Eltern gegenüber und andererseits in ihrer guten Entwicklung innerhalb der Lehrausbildung bestanden hat. Es fehlt die Klärung, warum die Jugendliche wiederholt dem Elternhaus femgeblieben ist und bei Bekannten übernachtet hat. Es hat auch die Einstellung der Jugendlichen zu ihren Eltern nicht behandelt. Die Klärung der vorgenannten Fragen, die insbesondere auch entscheidend dafür ist, richtige, d. h. die weitere Entwicklung der Jugendlichen positiv beeinflussende Erziehungsmaßnahmen festzulegen, erfordert eine eingehende Vernehmung der Jugendlichen selbst sowie ihrer Eltern. Der Senat hat dazu eine eigene ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt, in deren Ergebnis folgendes festgestellt worden ist: Die Jugendliche lebte wegen Wohnraummangels im Elternhaus bis zum Jahre 1960 bei ihrer Großmutter. Bereits zu diesem Zeitpunkt holten sie die Eltern in ihren Haushalt, in dem sie sich schnell einlebte. Entgegen der im Sachverständigengutachten getroffenen Feststellung verlief die Entwicklung der Jugendlichen auch nach dem Tod der Großmutter im Jahre 1961 weiterhin harmonisch. Sie bereitete bis zum Sommer 1966 keine Erziehungsschwierigkeiten. Durch die von April bis gegen Oktober 1966 andauernde schwere Krankheit der Mutter kam es zu einer erheblichen Störung des Familienlebens. Die Mutter, die sich his dahin sehr viel mit der Jugendlichen beschäftigt und auch auf eine positive Freizeitgestaltung Einfluß genommen hatte, konnte dies nun nicht mehr tun, und die Jugendliche verlor damit einen festen Halt. Da sie selbst, wie das Gutachten richtig feststellt, etwas antriebsarm ist, wußte sie nun mit ihrer Freizeit nichts mehr anzufangen. Der Vater, der, bedingt durch seinen Beruf, abends häufig unterwegs sein muß, konnte sich nicht so um sie kümmern, wie das gerade zu dieser Zeit besonders notwendig gewesen wäre. Zudem war er auch durch die Krankheit seiner Frau belastet. Es kam zu Aussprachen sowie zu Auseinandersetzungen, als die Jugendliche einige Male später, als ihr gestattet war, nach Hause kam. Aus Angst vor diesen Aussprachen, aber auch weil sie sich schämte, ihr gegebenes Versprechen, pünktlich heimzukommen, wieder nicht gehalten zu haben, blieb sie dann in einigen Fällen des Nachts bei einer Freundin, deren Mutter verreist war. Bedingt durch diese Umstände, die in ihrem Zusammenhang gesehen werden müssen, entwickelte sich bei ihr eine trotzige und auch widerspruchsvolle Haltung gegenüber den Eltern. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß bei der Jugendlichen emotionelle Bindungen zu den Eltern fehlten oder nur eingeschränkt vorhanden waren, wie das Stadtgericht zur Begründung der Heimeinweisung mit ausgeführt hat. Es haben und das hat die ergänzende Beweisaufnahme klar ergeben auch während der Zeit der Krankheit der Mutter enge gefühlsmäßige Bindungen zwischen ihnen bestanden. So hat die Jugendliche die Mutter, so oft es ihr nur möglich war, im Krankenhaus besucht, ihr aus eigenem Antrieb Geschenke mitge- bracht und gemeinsam mit dem Vater alles getan, um den Haushalt in Ordnung zu halten. Als sie ihr erstes Lehrlingsgeld behalten durfte, hat sie die Eltern eingeladen. Die Eltern „erkauften“ sich nicht die Zuneigung der Jugendlichen, wie unrichtigerweise festgestellt worden ist. Es kann auch nicht von einer „Verwöhnungssituation“ gesprochen werden. Bis zur Jugendweihe erhielt die Jugendliche monatlich knapp 5 MDN Taschengeld, durfte dann das erste Lehrlingsgehalt für sich verwenden, worüber sie sich mit der Mutter beriet, und dann wurde dasselbe so eingeteilt, daß sie einen erheblichen Teil sparte, um sich selbst Anschaffungen machen zu können, und den anderen Teil für kleine persönliche Ausgaben verwandte. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, daß die Jugendliche sehr impulsiv reagiert, aber auch, daß dies schnell wieder abklingt und ihr das Verhalten leid tut. Daraus ist auch ihre Reaktion auf eine von der Mutter erhaltene Ohrfeige zu erklären, sie hasse die Mutter. Das hatte die Jugendliche nach ihren und ihrer Eltern Angaben kurz darauf bereits vergessen und sich der Mutter gegenüber so verhalten wie vorher. Dieser Vorfall hat demnach auch nicht zu einer grundlegenden Änderung der emotionellen Bindungen geführt. Soweit das Stadtgericht zur Begründung der Heimeinweisung dargelegt hat, daß bei der Jugendlichen ein hoher Verwahrlosungszustand bestehe, entbehrt diese Behauptung bereits im Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme jeder Grundlage. Sie selbst war bestrebt wie dies auch der Sachverständige festgestellt hatte , sich aus dem negativen Umgang zu lösen, und wollte vor allem deshalb aus der alten Umgebung heraus. Kurze Zeit nach der Einweisung in den Jugendwerkhof schloß sie sich bereits, wie die Brigadeerzieherin in der Beweisaufnahme vor dem Senat ausführte, den progressiven Kräften des Jugend-kol'lektivs, den Mitgliedern der FDJ an, vertrat offen ihre Meinung und diskutierte sachlich über alle Probleme. Auch im Unterricht zeigte sie gute Leistungen. Die gesamte Entwicklung der 15jährigen Jugendlichen zeigt, daß nur eine zeitweise Störung in ihrem Gesamtverhalten eingetreten war, die jedoch nicht die Anwendung der nach der JGVO schwersten Erziehungsmaßnahme erfordert. Eine Heimeinweisung hätte nur dann angeordnet werden dürfen, wenn andere Erziehungsmaßnahmen keine Veränderung des Verhaltens der Jugendlichen hätten erwarten lassen. Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat ergeben, daß die Mutter der Jugendlichen wieder volil in der Lage ist, ihren Erziehungspflichten nachzukommen, und das Elternhaus damit die Gewähr für ihre künftig positive Entwicklung bietet. Die Lehrmeisterin hat ebenfalls bekundet, daß die Jugendliche die unterbrochene Lehre sofort fortsetzen kann und auch seitens der Berufsschule alle Voraussetzungen für die weitere Ausbildung gegeben sind. Der Ausspruch der Familienerziehung, verbunden mit konkreten Pflichten für die Eltern und die Jugendliche*, sowie die Weisung, daß ♦ Die von den Eltern der Jugendlichen und ihr selbst unterschriebene Verpflichtung hat folgenden Wortlaut: „Zur künftig positiven Entwicklung der Jugendlichen Marlies Sch. werden im Einverständnis der Eltern und der Jugendlichen folgende Maßnahmen festgelegt: 1. Die Eltern nehmen Einfluß auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Jugendlichen und achten darauf, ohne daß es zu einer Bevormundung kommt, daß sie Umgang mit positiven Jugendlichen pflegt. 2. Entsprechend dem Alter der Jugendlichen wird mit ihr eine Vereinbarung getroffen, bis zu welcher Zeit sie abends zu Hause zu sein hat. 3. Die Eltern werden eine gute Verbindung zur Lehrmeisterin der Jugendlichen, Frau R., halten und sind dafür verantwortlich, daß ihre Tochter in der Berufsschulausbildung eine gute Lernbereitschaft entwickelt. 4. Die Jugendliche übernimmt die Verpflichtung, sich nicht mehr in negativen Gruppierungen Jugendlicher aufzuhalten, den Eltern zu sagen, wohin sie geht, wenn sie abends die 356;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 356 (NJ DDR 1967, S. 356) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 356 (NJ DDR 1967, S. 356)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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