Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 353

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 353 (NJ DDR 1967, S. 353); Richtigkeit zu bestätigen. Zusätze und Veränderungen sind ebenfalls zu bestätigen.“ Der Ausdruck „Schallaufzeichnung“ umfaßt alle Möglichkeiten der Konservierung von Schallereignissen, wobei jedoch praktisch nur Magnettonaufzeichnungen zur Anwendung kommen werden. Diese Aufzeichnungen können sowohl als Ersatz als auch als Anlage zum Schriftprotokoll Verwendung finden. Hierzu werden die gleichen Sicherungsvorkehrungen zur Bestätigung des Wahrheitsgehalts anzuwenden sein, wie sie bei der schriftlichen Fixierung von Aussagen angewandt wer- dZßcktsyjpadwMQ\ Strafrecht §§ 2X7, 213, 43 StGB. 1. Beim Versuch, ein totgeborenes Kind zu töten (Versuch am untauglichen Gegenstand), verwirklicht der Täter wie bei jeder anderen versuchten Tötung zielstrebig seinen Tötungsvorsatz unter Ausnutzung bestimmter objektiver Zusammenhänge bzw. Umstände. Er setzt sich damit durch praktisches Handeln verantwortungslos über gesellschaftliche Anforderungen hinweg und führt zugleich in seinen Beziehungen zu anderen Menschen und der Gesellschaft zielstrebig konkrete Veränderungen herbei, die auch durch den Irrtum darüber, ob das Kind lebte oder nicht, nicht aufgehoben werden können. 2. Eine seelische Notlage und damit ein mildernder Umstand i. S. des § 213 StGB liegt nicht vor, wenn eine Mutter ihr außerhalb der Ehe geborenes Kind tötet, weil sie ein Bekanntwerden ihrer intimen Beziehungen vermeiden will bzw. eine Trennung von dem Mann, mit dem sie zusammenlebt, befürchtet. 3. Zur Strafzumessung bei einer versuchten Kindestötung. OG, Urt. vom 20. Januar 1967 5 Ust 70/66. Zwischen der Angeklagten K. und dem verheirateten Angeklagten A. bestanden seit 1947 intime Beziehungen. Beide lebten zusammen. Als die Angeklagte 1963 schwanger war, versuchten beide Angeklagten, die keine Kinder wollten, eine Abtreibung, die aber erfolglos blieb. Im November 1963 gebar die Angeklagte ein Kind. Um dieses zu töten, ließ sie es in einem mit Wasser gefüllten Eimer liegen. Später stellte sie den Tod fest. Ob das Kind lebend geboren wurde, konnte nicht mehr festgestellt werden. Als die Angeklagte K. im Jahre 1965 erneut schwanger war, versuchten beide Angeklagten zweimal eine Abtreibung, die aber erfolglos blieb. Beide wollten das Kind nicht; es sollte nach der Geburt getötet werden. Am 6. September 1965 gebar die Angeklagte K. ein lebendes Kind. Sie legte es in einen großen Aluminiumtopf. Durch die Geburt und den erlittenen Blutverlust war sie sehr geschwächt. Als der Angeklagte K. nach Hause kam, teilte sie ihm mit, daß sie geboren habe und das Kind im Bad liege. Beide Angeklagten berieten, wie sie das Kind beseitigen könnten. Danach tötete der Angeklagte A. das Kind. Später warf er es in die Abwässerkanalisation. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten A. wegen Totschlags (§ 212 StGB) und die Angeklagte K. wegen vollendeter und versuchter Kindestötung (§ 217 StGB) verurteilt. Soweit diese Entscheidung die Angeklagte K. betrifft, wurde Berufung und Protest eingelegt. Während die Berufung erfolglos blieb, mußte auf den Protest das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Aus den Gründen: Soweit mit der Berufung zur versuchten Kindestötung im Jahre 1963 vorgebracht wird, das Kind sei tot geboren worden, die Angeklagte habe dies erkannt und den8. Zusätze, Veränderungen usw. von Schallaufzeichnungen werden in Form von zusätzlichen Diktaten zu erfolgen haben. Die Formulierung „Bestätigung der Zusätze bzw. Veränderungen“ läßt offen, ob hierfür eine „magnetische Unterschrift“ oder aber das Aufsprechen des Namens angewandt werden soll. Mit einer solchen Regelung wären gesetzliche Kategorien geschaffen, die auch bei noch zu erwartenden technischen Neuerungen volle Gültigkeit behalten können. S Vgl. Koristka, „Der Nachweis von Verfälschungen an Magnettonaufzeichnungen“, Forum der Kriminalistik 1965, Heft 5, S. 15. sei bei ihren weiteren Handlungen auch davon ausgegangen, so daß es sich um einen straflosen Versuch am untauglichen Gegenstand handelte, ist diese Auffassung nicht begründet. Zwar ist nicht mehr einwandfrei festzustellen, ob das Kind bei der Geburt lebte, so daß zugunsten der Angeklagten von einer Totgeburt ausgegangen werden muß. Jedoch wird ihre Behauptung, sie sei davon ausgegangen, daß das Kind tot sei, durch ihr nachfolgendes Verhalten widerlegt. So hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die Angeklagte ihr Kind in einen zur Hälfte gefüllten Wassereimer mit der Absicht gebar, es dort umkommen zu lassen. Ihr Vorsatz wurde durch dieses Verhalten objektiviert Die Angeklagte hat sich bewußt nicht vergewissert, ob das Kind lebte, sondern es etwa vier Stunden in dem Eimer gelassen. Daraus ergibt sich, daß sie angenommen hat, sie habe ein lebendes Kind geboren. Deshalb hat das Bezirksgericht auch zutreffend die von der Verteidigung vertretene Auffassung, es habe ein nicht strafbarer Versuch am untauglichen Gegenstand Vorgelegen, zurückgewiesen. Nach herrschender Rechtsauffassung und ständiger Rechtsprechung ist auch der Versuch am untauglichen Gegenstand strafbar, da auch eine solche das menschliche Leben negierende Handlung ein entsprechendes gesetzliches Verbot verletzt und deshalb gesellschaftlich gefährlich ist. Es ist davon auszugehen, daß der Täter hier ebenso wie bei jeder versuchten Tötung zielstrebig auf die Verwirklichung seines Tötungsvorsatzes hinarbeitet und dabei bestimmte objektive Zusammenhänge bzw. Umstände ausnutzt. Er führt mit Tötungsvorsatz eine bestimmte Handlung aus, in der sich seine im gesellschaftlichen Leben realisierbare Vorstellung objektiviert. Er schafft mit den einzelnen Tätigkeitsakten folgerichtig bestimmte zur Verwirklichung der Tat erforderliche Bedingungen und bringt auf diese Weise negative Seiten seiner Persönlichkeit und Einstellung zum menschlichen Leben zur Geltung. Er setzt sich daher auch nicht nur durch moralwidriges Denken, sondern durch praktisches Handeln verantwortungslos über gesellschaftliche Anforderungen hinweg. Damit führt er aber auch zugleich in seinen Beziehungen zu den anderen Menschen und unserer Gesellschaft zielstrebig ganz konkrete Veränderungen herbei, die auch durch den Irrtum darüber, ob ein Kind lebte oder nicht, nicht aufgehoben werden können. Die Angeklagte wurde daher insoweit zu Recht strafrechtlich verantwortlich gemacht. Es ist allerdings nicht ersichtlich, ob das Bezirksgericht die Möglichkeit der Anwendung von § 213 StGB geprüft hat. Der Senat hat dies nachgeholt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts müssen wegen der unterschiedlichen Strafandrohung in den §§ 212, 217 StGB gegenüber § 213 StGB die Umstände, die die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen, von erheblichem Gewicht sein und die Gefährlichkeit des Tötungsverbrechens maßgeblich beeinflussen. Das wird 353;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 353 (NJ DDR 1967, S. 353) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 353 (NJ DDR 1967, S. 353)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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