Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 352

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 352 (NJ DDR 1967, S. 352); ger sachlich fixiert sind, ausgenutzt werden. Hierunter fallen alle im Laufe der Entwicklung der Menschheitsgeschichte konstruierten und eingesetzten Verfahren und Formen, mittels derer zur Kommunikation der Menschen untereinander Nachrichteninhalte bewahrt und übermittelt wurden. Die Notwendigkeit der Speicherung bestimmter Gedankeninhalte zum Zwecke der Übermittlung ergab sich für die Menschen schon sehr früh. Ausgangspunkt dafür war die Sprache, die entwicklungsgeschichtlich vor der Schrift entstand. Da eine direkte Speichermöglichkeit für Sprachlaute von einem hohen technischen Entwicklungsstand abhängig war, verwandte man zunächst die technisch einfache Form der Fixierung von „akustischen“ Gedankeninhalten durch Umwandlung der Sprachlaute in vereinbarte graphische Zeichen, die durch Ritzen, Malen, Schreiben, Drucken usw. in oder auf einen entsprechenden Träger aufgezeichnet wurden. So erlangte das Schriftstück seine große gesellschaftliche Bedeutung. Dem hatte der Jurist einerseits mit dem strafrechtlichen Schutz des Schriftstücks zu folgen (§ 267 StGB), andererseits aber auch mit dessen Verwendung als Beweismittel (§ 206 StPO). Die schriftliche Nachrichtenfixierung ist aber, wie heute an Hand anderer Speicherformen, z. B. der Schallfixierung, der Fotofixierung, der Fixierung von Meßkurven, Diagrammen, der Speicherung von Bildimpulsen auf Magnetbänder, der Aufzeichnung von Spektrogrammen usw. deutlich wird, nur eine von vielen Formen, deren Inhalt rechtserhebliche Tatsachen belegen können. Darüber hinaus ist die Schriftlichkeit einer Nachrichtenfixierung nur eine ganz spezielle Möglichkeit der Speicherung, bei der im Unterschied zu den übrigen Fixierungen vereinbarte Zeichen als Informationsübertragungsparameter benutzt werden. Dabei wird einem bestimmten Nachrichteninhalt eine bestimmte Anzahl von gestaltbaren optischen Zeichenstrukturen zugeordnet. Mit Recht geht der StPO-Entwurf (§ 23) von der bisher ausschließlich geforderten Schriftlichkeit eines zu Beweiszwecken im Strafprozeß verwendeten Nachrichteninhalts ab und schafft eine umfassendere Beweismittelkategorie: die der Aufzeichnung. Zur „Aufzeichnung“ als Beweismittel Unter einer Aufzeichnung versteht man die sachliche Fixierung eines Mitteilungsinhalts auf oder in einen materiellen Träger zum Zwecke des Übertragens von Nachrichten. Der wesentliche Unterschied zu den übrigen sachlichen Beweismitteln besteht darin, daß der Mitteilungsinhalt speziell zum Zwecke der menschlichen Kommunikation fixiert wird, nicht aber darin wie bisher öfter behauptet wurde , daß eine spezielle Form der Speicherung erfolgt. Nur dann, wenn vereinbarte Zeichen zur Übertragung des Mitteilungsinhalts verwendet werden, kann man von einer Schriftlichkeit der Aufzeichnung sprechen. Dies ist m. E. bei der Fassung des § 50 Abs. 2 des StPO-Entwurfs übersehen worden. Darüber hinaus sind durch die Formulierung „Schriftliche Beweise sind Urkunden und andere entsprechende Aufzeichnungen “ noch weitere Unklarheiten entstanden. Zunächst ist es falsch, von „Beweisen“ zu sprechen, denn es sind eindeutig „Beweismittel“ gemeint5. Zweitens sind wie sich nun exakt aus § 226 Abs. 3 des StGB-Entwurfs ergibt nicht alle Aufzeichnungen Urkunden, sondern nur solche, die einen in schriftlicher oder anderer Form sachlich fixierten Mitteilungsinhalt, Rechtserheblichkeit und Herkunftidentität erkennen lassen. Diesen klaren Anforderungen wird die jetzige Fassung S Zur Unterscheidung von Beweisen und Beweismitteln vgl. auch Hartisch, Die strafprozessualen Grundlagen für die Erforschung der objektiven Wahrheit, Fernstudienmaterialien der Humboldt-Universität, Berlin 1964, Heft la, S. 61. des § 50 Abs. 2 des StPO-Entwurfs nicht gerecht. Weiterhin orientiert diese Bestimmung aber insbesondere deshalb falsch, weil durch sie alle Aufzeichnungen zu Schriftstücken gemacht werden, was weder technisch noch erkenntnistheoretisch haltbar ist. Wenn in § 23 des StPO-Entwurfs bei der Aufzählung der künftig zulässigen Beweismittel unter Ziff. 5 richtig „Beweisgegenstände, Schriftstücke und andere Aufzeichnungen“ formuliert wird, so ist das m. E. nicht geschehen, um das Schriftstück zur allgemeinen Kategorie zu machen, sondern um zu verdeutlichen, daß schriftliche Aufzeichnungen wegen ihrer Praktikabilität auch in Zukunft gegenüber anderen Formen der Fixierung von Mitteilungen die dominierende Form sein werden. Die umfassendere Kategorie ist aber eindeutig die Aufzeichnung. Insofern bedarf § 50 Abs. 2 einer Überarbeitung. Dabei wäre zu bedenken, ob beide Begriffe Schriftstück und Aufzeichnung im Gesetz definiert werden sollten, wobei die genannten Abgrenzungsfaktoren beachtet werden müßten6. Günstiger wäre es jedoch, nur vom Begriff der Aufzeichnung auszugehen. Dann müßte allerdings auch die jetzige Überschrift zu den §§ 50 ff. in „Beweisgegenstände und Aufzeichnungen“ abgeändert werden. § 50 Abs. 2 selbst sollte so formuliert werden: „Aufzeichnungen sind Schriftstücke oder in anderer Form fixierte Mitteilungen, deren Inhalt für die Aufklärung der Straftat, deren Ursachen und begünstigende Bedingungen und der Person des Beschuldigten oder Angeklagten von Bedeutung sind.“ Damit wäre eindeutig festgelegt, daß sachliche Beweismittel, die durch ihre spezielle Substanz oder als Träger einer natürlich entstandenen Struktur über eine Straftat oder den Täter Auskunft geben können, durch die Beweismittelform des Beweisgegenstandes (§ 50 Abs. 1) erfaßt werden. Alle sachlich fixierte. Mitteilungen in schriftlicher oder anderer Form (z. B. Fotogramme, Filme, Diagramme, Spektrogramme, Schallplatten, Magnetton- und Magnetbildaufzeichnungen, Lochstreifen, Kerbkarteneinzeichnungen usw.) sind über die Beweismittelform der Aufzeichnung im Prozeß verwendbar. Wird der Begriff „Aufzeichnung“ verwandt, so ist jedoch zu beachten, daß auch der Ausdruck „verlesen“ nur eine speziell auf die Reproduktion von in Zeichen verkörperten Mitteilungsinhalten gerichtete menschliche Tätigkeit ist, was nur für Schriftstücke zutrifft. Demnach muß eine allgemeinere Kategorie gefunden werden, durch die auch der Reproduktionsvorgang des Informationsgehalts anderer Aufzeichnungen erfaßt werden kann. Ein solcher Begriff wäre „Wiedergabe“ bzw. „Wiedergeben“. Wenn die geltende StPO nur vom „Verlesen“ spricht, dann deshalb, weil bislang keine andere Fixierung von Mitteilungsinhalten prozessual notwendig war. Der Ausdruck „Wiedergeben“ ist darüber hinaus auch keine Bezeichnung einer nur teilweisen oder indirekten Reproduktion eines Informationsgehalts, sondern ist gleichermaßen als Bezeicnnung für das Verlesen eines Protokolls, das Abspielen einer Schallplatte, das Auswerten eines Fotogramms oder das Abtasten eines Lochstreifens anwendbar7. In diesem Zusammenhang sollte unter Beachtung der in besonderen Fällen möglichen Vorteile einer Schallaufzeichnung von einer Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung der § 106 Abs. 2 des StPO-Entwurfs durch folgende Formulierung ergänzt werden: „Wurde von der Vernehmung eine Schallaufzeichnung angefertigt, so ist deren Wiedergabe nach Abschluß der Vernehmung von dem Vernommenen in ihrer 6 Unter einem Schriftstück versteht man eine mittels vereinbarter Zeichen auf einem sachlichen Träger fixierte Mitteilung. 7 Vgl. hierzu auch Cohn, „Zur Anwendung von Diktiergeräten bei Verhandlungen in Zivil- und Familiensachen“, NJ 1965 S. 454 ff. 352;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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