Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 348

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 348 (NJ DDR 1967, S. 348); nahmen abgeschlossen werden müssen, so z. B. rowdyhafte Erscheinungen oder Verletzungen von Seuchenbestimmungen. Es würde auch die Kraft und die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane übersteigen, ihnen viele Ordnungswidrigkeiten zu übergeben, insbesondere in geringfügigen Fällen. Deswegen schließt der Entwurf auch die Übergabe geringfügiger Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich aus (§ 31 Abs. 3), wobei es sich hier um solche Fälle handelt, die in der Regel durch Ordnungsgeld mit Verwarnung bzw. bloße Hinweise oder Verwarnungen abgeschlossen werden können. Als inhaltliches Kriterium für die Übergabe wird vorgeschlagen, daß die Ordnungswidrigkeit entweder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung betrieblicher Pflichten des Rechtsverletzers stehen muß, so z. B. für die Fälle, die an die Konfliktkommissionen übergeben werden, oder diaß durch die Rechtsverletzung das sozialistische Gemeinschaftsleben unmittelbar im Wohngebiet beeinträchtigt wurde, also Auswirkungen auf die zwischenmenschlichen Beziehungen hervorgerufen wurden und deswegen eine Beratung vor der Schiedskommission sehr nützlich sein kann25. Der OWG-Entwurf enthält keine Bestimmungen darüber, wie die gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane über Ordnungsrwidrigkeiten zu beraten und zu entscheiden haben, insbesondere welche Maßnahmen von ihnen anzuwenden sind. Zwar finden die allgemeinen Grundsätze über die Feststellung der Verantwortlichkeit für Ordnungswidrigkeiten auch für Entscheidungen durch gesellschaftliche Rechtspflegeorgane Anwendung, jedoch können diese nicht die spezifischen Ordnungsstrafmaßnahmen aussprechen. Ordnungswidrigkeiten können auch nicht nach den Grundsätzen über die Beratung geringfügiger Straftaten behandelt werden. Es ist deshalb notwendig, daß die Richtlinien über die Tätigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen die auf der Grundlage des neuen StGB und der neuen StPO prinzipiell überarbeitet werden müssen einen besonderen Abschnitt über die Verfahrensweise bei Ordnungswidirigkeiten erhalten. Dabei ist im einzelnen noch zu prüfen, welche Grundsätze für das Verfahren gelten sollen und welche Maßnahmen der gesellschaft- 25 Es wird zu überlegen sein, ob nicht weitere Kriterien aui-genommen werden sollten. Es gibt bereits gute Erfahrungen z. B. hinsichtlich der Übergabe von geringen Zollverstößen an gesellschaftliche Rechtspflegeorgane. Auch in einem solchen Fall könnte die Beratung vor der Konfliktkommission effektiver sein als das ZoU-Ordnungsstrafverfahren. Auch Verletzungen des Post- und Femmelderechts, z. B. unangemeldetes Rundfunkhören oder Fernsehen, könnten in geeigneten Fällen vor der Schiedskommission behandelt werden. liehen Rechtspflegeorgane gegenüber ordnungswidrig handelnden Bürgern vorzusehen sind26. Im Interesse einfacher und möglichst übersichtlicher Verfahren für die verschiedenartigsten Rechtsverletzungen sollten weitgehend einheitliche Grundsätze vorgesehen werden, damit die gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane noch wirksamer zur Stärkung und Festigung der sozialistischen Rechtsordnung beitragen können. Beendigung des Ordnungsstrafverfahrens und Rechtsmittel Die Bestimmungen über die Beendigung des Ordnungsstrafverfahrens entsprechen im wesentlichen den geltenden §§ 14 und 15 OStVO. § 25 Abs. 2 Ziff. 2 führt jedoch exakter aus, daß das Verfahren auch dann ein-zustellen ist, wenn bereis die Verhandlung ausreichend erzieherisch auf den Rechtsverletzer wirkte. Neu ist ferner die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens, wenn wegen der gleichen Ordnungswidrigkeit bereits eine Ordnungsstrafmaßnahme ausgesprochen wurde oder ein erzieherischer Erfolg wegen ZeitabLaufs obwohl die Verjährungsfrist noch nicht erreicht ist nicht mehr erwartet werden kann. Die Regeln über das Rechtsmittel und die Durchsetzung der Entscheidungen (§§ 33 und 34) decken sich im wesentlichen mit § 17 OStVO. Besonderheiten für einige Organe sind jedoch insofern vorgesehen, als bei Ord-nungswidrigkedten im Zoll- und Devisenrecht sowie für die Maßnahmen nach § 6 des OWG-Entwurfs die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Außerdem beträgt im Steuer- und Preisrecht die Frist für die Möglichkeit zur Abänderung der Entscheidung auf Grund einer Beschwerde einen Monat und nicht nur eine Woche wie bei anderen Ordnungswidrigkeiten. Die Entscheidungsfrist für das übergeordnete Organ beträgt in diesen Bereichen sechs Wochen, weil hier oftmals komplizierte Überprüfungen erforderlich sind. Bei der Bestimmung über Auslagen (§ 36) ist hervorzuheben, daß sie eine gesetzliche Orientierung in der Richtung enthält, die Auslagen auf das Notwendigste zu beschränken, damit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Entscheidung stehen. Hier können jedoch gesetzlich für das Steuer- und Preisrecht abweichende Regelungen getroffen werden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß durch umfangreiche Feststellungen größere Auslagen entstehen. 26 1 32 des OWG-Entwurfs legt ledlgUch Grundsätze für die Übergabe von Ordnungswidrigkeiten an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege fest. Dr. habil. HELMUT HARTISCH, beauftr. Dozent am Institut für Strafrecht an der Karl-Marx-Universität Leipzig Rechtsanwalt HEINZ KROKE, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Leipzig Rechtsanwalt FRANZ SCHOLZ, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Leipzig Zur Gewährleistung der Rechte des Beschuldigten und des Geschädigten im Strafverfahren Aus den Entwürfen des neuen Strafgesetzbuches und der neuen Strafprozeßordnung ist ersichtlich, daß die Garantien der Gerechtigkeit und der Gesetzlichkeit unserer Strafrechtspflege weiter ausgebaut werden. Insbesondere die in Art. 5 und 6 des StG-B-Entwurfs statuierten Prinzipien sichern, daß kein Bürger als einer Straftat schuldig behandelt werden darf, solange nicht in einem gesetzlich durchgeführten Verfahren vor einem Gericht oder einem gesellschaftlichen Rechtspflegeorgan seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und festgestellt worden ist. Die Rechte des Beschuldigten bzw. des Angeklagten werden durch die Tätigkeit der Organe der Strafrechts- 348 pflege in vielfältiger Weise gesichert1. Diese haben um nur auf einige Bestimmungen des- StPO-Entwurfs hinzuwedsen zu gewährleisten, daß kein Unschuldiger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und daß die Würde der Bürger bei allen strafprozessualen Handlungen geachtet wird (§ 1). Die Organe der Strafrechtspflege haben die verfassungsmäßigen Grundrechte der Bürger strikt zu achten (§ 3). Hierzu gehört auch die Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung, das ein untrennbarer Bestandteil des sozialistischen Strafverfahrens ist 1 Vgl. hierzu auch Beyer / Schindler, „Hauptprobleme des Entwurfs der neuen Strafprozeßordnung“, NJ 1967 S. 126 tt. (S. 127 f.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 348 (NJ DDR 1967, S. 348) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 348 (NJ DDR 1967, S. 348)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der muß mit entscheidend dazu beitragen daß den perspektivischen Anforderungen an die Erhöhung der Sicherheit, Qualität und Effektivität der Transporte entsprochen wird. Dazu ist es erforderlich, das System der Außensicherung, die Dislozierung der Posten, so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden, die Kräfte der AuBensicherung der auf der Grundlage einer qualifizierten Auftragserteiluagi In-struierung personen- und sachbezogen erfolgt, die tatsächlichen Gründe für die Beendigung der Zusammej, mit und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für diipiSivierung der Arbeit mit den sowie des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der Wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung der ist insbesondere die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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