Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 338 (NJ DDR 1967, S. 338); ausgeschöpft werden können. Sein Recht auf Einbeziehung in das für die Publikation des Werkes verantwortliche Kollektiv einer kulturverbreitenden Einrichtung ist letzten Endes nur eine Konsequenz der im subjektiven Urheberrecht unabdingbar enthaltenen Verbindung 'der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen und entspricht dem Wesenszug seines Schöpfertums als bewußter Mitarbeit bei der Befriedigung der geistigen Bedürfnisse der sozialistischen Gesellschaft nach einer hohen Qualität der ihr zur Verfügung gestellten Ergebnisse des geistigen Schaffens. Mit einem Wort: Dieses Recht unterstützt die Bemühungen des Urhebers, mit seinem Werk seiner hohen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft voll gerecht zu werden, und verstärkt seine Verbundenheit mit der kulturellen Einrichtung, die sein Werk der Nutzung durch die Gesellschaft zuführt. Das Verhältnis zwischen sozialistischer Urheberpersönlichkeit und den vermögensrechtlichen Bestandteilen des subjektiven Urheberrechts Das aus der Urheberschaft resultierende einheitliche Persönlichkeitsrecht des Urhebers in der DDR umfaßt außer den nichtvermögensrechtlichen Befugnissen und Verpflichtungen auch vermögensrechtliche Befugnisse und Pflichten. Es ist schon oft darauf hingewiesen worden, daß sich beide Befugnisgruppen des öfteren überschneiden und sich, wenn sie auch in Theorie und Praxis unterschieden werden müssen9, nicht in jeder Hinsicht voneinander trennen lassen.10 Untersuchen wir nunmehr das Verhältnis näher, das zwischen der sozialistischen Urheberpersönlichkeit und den vermögensrechtlichen Bestandteilen des subjektiven Urheberrechts besteht. Das URG bezeichnet diesen Teil der Befugnisse des Urhebers als Nutzungsbefugnisse (§ 18) bzw. als Befugnisse zur Nutzung des Werkes (§ 19 Abs. 1). Danach steht es ausschließlich dem Urheber zu, darüber zu entscheiden, ob sein Werk vervielfältigt oder festgehalten, zu Erwerbszwecken verbreitet, öffentlich vorgetragen, aufgeführt, vorgeführt, verfilmt, gesendet oder, falls es noch nicht veröffentlicht ist, ausgestellt wird (§18 Abs. 1). Die Übertragung dieser Nutzungsbefugnisse erfolgt durch Vertrag (§ 37 Abs. l). In Ausübung dieser vermögensrechtlichen Befugnisse tritt der Urheber in vertragliche Beziehungen zu einer kulturellen Einrichtung, die sein Werk herausbringt. Damit ist die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem subjektiven Urheberrecht und dem Recht der vertraglichen Werknutzungsbeziehungen aufgeworfen. Im bürgerlichen Urheberrecht sind das zwei grundverschiedene, sehr scharf voneinander getrennte Sphären. Auf der einen Seite das subjektive Urheberrecht als ein Machtbereich des einzelnen gegenüber der Gesellschaft, auf der anderen Seite das Urhebervertragsrecht, in dessen Sphäre die Partner unter Bedingungen, die der ökonomisch Stärkere der kapitalistische Verwerter geistiger Produkte diktiert, Verhältnisse der Schaffung und Verbreitung von Werken begründen. Die eine Sphäre hat kaum etwas mit der anderen zu tun. Folgerichtig sind beide auch in der Gesetzgebung voneinander getrennt: Neben dem neuen Urheberrechtsgesetz besteht in Westdeutschland genau wie zu Zeiten des inzwischen aufgehobenen Literatururhebergesetzes und des Kunsturhebergesetzes das alte, die Marktwirtschaft in der Verbreitung kultureller Güter sichernde Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217) weiter. Die formale Gleichheit, mit der sich die 9 Die Unterscheidung muß schon deshalb getroffen werden, weil nur die vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers, nicht aber die nichtvermögensrechtlichen im Rechtsverkehr übertragbar sind (§ 19 Abs. 1 URG). *0 Vgl. Nathan. NJ 1964 S. 7*41. 338 Partner im Zeichen der bürgerlichen Vertragsfreiheit gegenüberstehen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß sich der Urheber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit des staatsmonopolistischen Kapitalismus den Interessen der großen Verwertermonopole, der staatsmonopolistisch dirigierten Bewußtseins- und Meinungsbildungsindustrie meistens beugen muß. In der sozialistischen Gesellschaft sind Geist und Macht miteinander vereint. Auch die Beziehungen der Urheber zu den kulturverbreitenden Einrichtungen der Gesellschaft sind ein Ausdruck dieses Bündnisses. Diese Einrichtungen tragen als Vertreter der Interessen der gesamten Gesellschaft, als Beauftragte des Staates, die Verantwortung dafür, daß diejenigen Werke gefördert und publiziert werden, die der sozialistischen Gesellschaft am wirksamsten zu dienen vermögen. Sie üben unter Einbeziehung eines breiten Kreises von Werktätigen, unter Mitwirkung von fachkundigen gesellschaftlichen Gremien die staatlich-gesellschaftliche Kontrolle darüber aus, daß die an die Gesellschaft herauszugebenden Werke den Anforderungen genügen, die entsprechend der hohen bewußtseinsbildenden Mission der sozialistischen Literatur, Kunst und Wissenschaft an sie gestellt werden müssen. Sie sind Zentren der Planung und Leitung geistig-kultureller Entwicklungsprozesse, der geistigen Auseinandersetzung mit den ihnen zur Veröffentlichung übergebenen Werken der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft und damit auch der erzieherischen Einwirkung auf den Urheber selbst. In diesen gesellschaftlichen Zusammenhang muß man auch die Übertragung von Werknutzungsbefugnissen an kulturverbreitende Einrichtungen stellen. Ein Grundanliegen des URG ist es, eine breite Wirkung und Nutzbarmachung aller literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werke zu ermöglichen, die dem gesellschaftlichen Fortschritt, der Verbreitung humanistischer Ideen und der Sicherung des Friedens und der Völkerfreundschaft dienen (§1 Abs. 1 Satz 3). Die vertraglichen Werknutzungsbeziehungen, in denen die Schaffung und Verbreitung neuer Werke organisiert wird, sind ein Teil des Gesamtsystems der Planung und Leitung geistig-kultureller Entwicklungsprozesse. Wenn demgemäß das Werknutzungsvertragsrecht als ein Hauptfeld der praktischen Wirksamkeit des subjektiven Urheberrechts angesehen werden muß, dann zunächst in dem Sinne, daß vor allem in diesen Beziehungen die mit der Verleihung des subjekiven Urheberrechts verfolgten Aufgaben der Förderung und des Schutzes der geistigen und der materiellen Interessen der Urheber erfüllt werden müssen, so daß dieses System der Vertragsbeziehungen ein unerläßlicher Prüfstein der Realität des subjektiven Urheberrechts ist.11 Deshalb sind die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, der Verlage und Betriebe und die Leiter anderer Organisationen nach § 1 Abs. 2 URG ausdrücklich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Rechte der Urheber in ihrem Verantwortungsbereich verwirklicht werden. Der gleiche Gedanke wird im Werknutzungsvertragsrecht noch besonders hervorgehoben, indem den kulturellen Einrichtungen die Aufgabe gestellt wird, unter Wahrung der Rechte des Urhebers für die breiteste Wirkung des Werkes zu sorgen und in ihrer gesamten Tätigkeit das Schaffen der Urheber zu fördern und zu unterstützen (§ 36 URG). Zugleich aber werden vermittels der vertraglichen Werknutzungsbeziehungen die Interessen der Gesellschaft an einem hohen ideologischen, künstlerischen 11 Darauf stößt man bereits bei den Konsequenzen, die sich für das Urhebervertragsrecht aus den nichtvertnögensrechtlichen Ansprüchen des Urhebers ergeben (vgl. die vorstehenden Ausführungen zum Xnderungsverbot, insbesondere zu § 40 URG).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 338 (NJ DDR 1967, S. 338) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 338 (NJ DDR 1967, S. 338)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt.

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