Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 337

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 337 (NJ DDR 1967, S. 337); Schöpfers und den vermögensrechtlichen Bestandteilen des subjektiven Urheberrechts. Wenn im URG das subjektive Urheberrecht in seiner Gesamtheit als sozialistisches Persönlichkeitsrecht bezeichnet wird, so zielt das direkt gegen Vorstellungen von einer abstrakten, von der sozialistischen Gesellschaft und ihren Entwicklungsbedingungen isolierten Persönlichkeit des Werkschöpfers und gründet sich auf die konkrete Stellung des geistig-kulturell schöpferisch tätigen Menschen bei seiner Mitgestaltung des entwik-kelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der DDR. Dabei spielt es prinzipiell keine Rolle, ob ein Werk beruflich oder außerberuflich im Rahmen der künstlerischen und wissenschaftlichen Betätigung der Bürger geschaffen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 URG). Dem sozialistischen Urheberrecht ist die Auffassung vom Urheber als dem Vertreter einer kleinen geistigen Elite zutiefst fremd. Ohne auf die kulturpolitische Forderung nach meisterhaften Werken der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft zu verzichten oder sie auch nur abzuschwächen, erfaßt, fördert und schützt das Urheberrecht der DDR das Schöpfertum aller Bürger, darunter vor allem auch das, welches in der großen Volkskunstbewegung sichtbar wird, die eine sehr bedeutsame Quelle der Schöpfung neuer Werke geworden ist und deren Anteil an der Mehrung des geistigen Reichtums der sozialistischen Gesellschaft ständig zunimmt. Die Konzeption des subjektiven Urheberrechts als eines sozialistischen Persönlichkeitsrechts geht also nicht von irgendeiner schöpferischen Persönlichkeit aus, sondern von der sozialistischen Urheberpersönlichkeit in der DDR. Die schöpferische Tätigkeit des Urhebers ist in ihrer Quintessenz und Grundtendenz verantwortungsbewußte Mitarbeit an der Mehrung des geistigen Reichtums der Nation im Sinne der vom VII. Parteitag der SED gestellten Aufgabe, „die dem Sozialismus eigene Kultur und kulturvolle Lebensweise in allen Bereichen und durch aktive Mitarbeit aller Werktätigen vollständig auszuprägen“6. Die Urheber in der DDR sind selbst, wie im Dezember 1965 auf der 11. Plenartagung des Zentralkomitees der SED in bezug auf Schriftsteller und Künstler betont worden ist, „im direkten und im übertragenen Sinne Partei, um im Bewußtsein ihrer Verantwortung an hervorragender Stelle an der großen sozialistischen Kultur des Volkes mitzuschaffen“.7 Das schließt die Ablehnung kleinbürgerlich-anarchistischer Vorstellungen von der Freiheit der schöpferischen Persönlichkeit unbedingt ein. Es ist Nathan zuzustimmen, wenn er einerseits darauf aufmerksam macht, daß die sozialistische Gesellschaft ihre schönste auch mit den Mitteln ihres Urheoerrechts zu erfüllende Aufgabe. darin sieht, „in jedem Menschen die ihm mitgegebene Schöpferkraft zum Wachstum und zur Blüte zu bringen“ (S. 744), andererseits aber eine ichbezogene, seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft negierende Haltung des Urhebers ablehnt und die Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Interessen als ein Charakteristikum der Rechtsstellung des Urhebers in der sozialistischen Gesellschaft bezeichnet. In diesem Sinne dient das subjektive Urheberrecht, wie es die Präambel des URG für das gesamte Urheberrecht der DDR ausspricht, gerade in seinem Wesen als sozialistisches Persönlichkeitsrecht der Verwirklichung des Grundrechts aller Bürger der DDR auf den Schutz und die allseitige Entwicklung der von Ausbeutung und 6 Vgl. W. Ulbricht, Die gesellschaftliche Entwicklung in der DDR bis zur Vollendung des Sozialismus (Referat auf dem vn. Parteitag der SED), Berlin 1967, S. 259. 7 W. Ulbricht, Probleme des Perspektivplanes bis 1970 (Referat auf der 11. Tagung des Zentralkomitees der SED), Berlin 1966, S. 114. Unterdrückung befreiten Persönlichkeit, ihrer Talente und schöpferischen Fähigkeiten. Dieser grundlegende Aspekt des subjektiven Urheberrechts ist untrennbarer Bestandteil, der Konzeption, die das Recht des Urhebers als sozialistisches Persönlichkeitsrecht qualifiziert; er ist es, der die neue Qualität des sozialistischen subjektiven Urheberrechts gegenüber allen bürgerlichen Vorstellungen eines abstrakten, von jeder Gesellschaftsordnung losgelösten Urheberpersönlichkeitsrechts besonders sichtbar macht. Damit wird bereits im subjektiven Urheberrecht selbst, nicht erst durch die Regelungen des Urhebervertragsrechts, die Verbindung der persönlichen Interessen des Urhebers mit den gesellschaftlichen Erfordernissen hergestellt. Denn die Verwirklichung des in der Präambel zum URG genannten Grundrechts zielt darauf ab, die schöpferische Mitwirkung des Urhebers an der Entwicklung der sozialistischen Nationalkultur, an der Herausbildung des sozialistischen Bewußtseins aller Werktätigen materiell und ideell zu stimulieren. Einwände gegen diese grundrechtliche Fundierung des sozialistischen subjektiven Urheberrechts, die die Befürchtung zum Ausdruck bringen, daß damit Grundrechte willkürlich in zivilrechtliche subjektive Rechte umgedeutet oder in diese einzelne Grundrechte gewaltsam hineininterpretiert würden, erscheinen mir nicht stichhaltig. Wenn damit das Verantwortungsbewußtsein des Urhebers gegenüber der Gesellschaft, die aus seinem gesellschaftlichen Auftrag ihr gegenüber resultierende Verpflichtung zum Wesensbestandteil des sozialistischen subjektiven Urheberrechts geworden ist, so bedeutet das nicht, daß jedwede in einem Werk verkörperte geistige Tätigkeit des Urhebers eo ipso als Ausdruck gesellschaftlicher Bewußtheit, als Handeln im gesellschaftlichen Auftrag, als verantwortungsvolle Mitarbeit am kulturellen Aufbau der sozialistischen Gesellschaft zu werten ist. Eine solche mechanistische Auffassung wäre mit den Grundprinzipien der Parteilichkeit und der Volksverbundenheit im Schaffen der Schriftsteller, Künstler und Wissenschaftler unvereinbar. Sie würde zu Konzessionen an gesellschaftsschädliche, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen hemmend im Wege stehende Tendenzen, zu Verhältnissen der „freien Marktwirtschaft“ im Bereich des geistigen Schaffens führen.8 Sie würde die führende Rolle der Partei der Arbeiterklasse bei der Leitung des gesamten Prozesses der Umwälzung auf dem Gebiet der Ideologie und Kultur in Frage stellen. Eine bemerkenswerte Ausstrahlung des hier aufgezeigten grundrechtlichen Aspekts des sozialistischen subjektiven Urheberrechts besteht in der Einbeziehung des Urhebers in den Prozeß der Verwendung seines Werkes innerhalb einer kulturellen Einrichtung, also eines Verlags, einer Bühne, eines Funk- oder Filmstudios usw. Hierzu heißt es in § 36 Abs. 2 Satz 1 URG: „Bei jeder Verwendung des Werkes durch eine kulturelle Einrichtung (Verlag, Filmstudio, Bühne, Funk und Fernsehen usw.) hat der Urheber das Recht, in den das Werk berührenden Fragen gleichberechtigt als Mitglied des Kollektivs der Einrichtung mitzuarbeiten.“ Auch dieses Recht zeigt die qualitativ neue Stellung des Urhebers in der sozialistischen Gesellschaft und sprengt alle herkömmlichen bürgerlichen Vorstellungen des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Urheber steht der Gesellschaft nicht als von ihr abgekapseltes Individuum gegenüber. Er nimmt vielmehr auch am Prozeß der Verwendung seines Werkes in der Gesellschaft aktiv teil, damit alle seine Potenzen zur Verstärkung der gesellschaftlich-erzieherischen Wirkung seines Werkes 337 8 Vgl. W. Ulbricht auf der 11. ZK-Tagung, a. a. O., S. 113.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 337 (NJ DDR 1967, S. 337) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 337 (NJ DDR 1967, S. 337)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung zu gewährleisten, daß - die vorrangig auf Personen in den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, aus den Zielgruppen des Gegners und auf andere in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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