Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 328 (NJ DDR 1967, S. 328); § 34 Abs. 2 FGB. 1. Liegen keine weiteren zu beachtenden Umstände vor, so wird nach Scheidung die Ehewohnung im allgemeinen demjenigen Ehegatten zuzusprechen sein, dem das Erziehungsrecht für die Kinder übertragen wurde oder der mehr Kinder als der andere zu erziehen hat. 2. Über eine Wohnung, die ein Ehegatte auf Grund seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, kann das Gericht im Falle der Ehescheidung erst nach Anhören des für die Zuweisung der Wohnung zuständigen Organs bzw. Betriebes entscheiden. OG, Urt. vom 2. Februar 1967 - 1 ZzF 18/66. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Das Erziehungsrecht für die am 23. August 1964 geborene Tochter der Parteien hat es dem Kläger übertragen und ihm auch die eheliche Wohnung zugewiesen. Dagegen hat die Venklagte Berufung eingelegt und beantragt, ihr das Erziehungsrecht zu übertragen und die Ehewohnung zuzuweisen. Das Bezirksgericht hat die eheliche Wohnung der Verklagten zugesprochen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Verklagte das Erziehungsrecht für zwei Kinder hat, nämlich für ein Kind aus ihrer ersten Ehe und für das nach Rechtskraft der Scheidung ihrer zweiten Ehe geborene Kind, während der Kläger nur für ein Kind erziehungsberechtigt ist. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation . dieses Urteils beantragt, soweit der Verklagten die Ehewohnung zugewiesen worden ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zwar richtig erkannt, daß bei Abwägung, welchem Ehegatten das Recht der weiteren Nutzung der Ehewohnung nach Scheidung zuzuerkennen ist, die Interessen vorhandener Kinder ein beachtlicher Gesichtspunkt sind. Liegen keine weiteren zu beachtenden Umstände vor, wird im allgemeinen dem Ehegatten die Wohnung zuzuteilen sein, dem das Erziehungsrecht für die Kinder übertragen wurde oder der mehr Kinder als der andere zu erziehen hat. Aber auch andere Umstände können bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nicht unberücksichtigt bleiben. Ein solcher auf die Entscheidung Einfluß nehmender Umstand liegt darin, daß nach den Feststellungen des Kreisgerichts die Verklagte durch ihr Verhalten die Ehe zerrüttet hat. Das Kreisgericht hatte u. a. auch aus diesen Erwägungen dem Kläger die Ehewohnung zugewiesen. Vor allem hat aber der Kläger vorgetragen, daß es sich bei den von den Parteien genutzten Räumen um eine Werkwohnung handelt, die ihm als Betriebsangehöriger zugewiesen worden ist. Eine entsprechende Bescheinigung werde im Termin vorgelegt. Es ist anzunehmen, daß der Kläger die Bescheinigung über den Charakter der Wohnung nicht beigebracht hat, jedenfalls findet sich kein Hinweis darauf in der Protokollniederschrift. Damit war das Gericht jedoch nicht seiner Pflicht enthoben, von sich aus die Frage zu klären. Der Verfahrensgrundsatz des § 2 FVerfO, im Zusammenwirken mit den Parteien den Sachverhalt umfassend aufzuklären, darüber sorgfältige Feststellungen zu treffen und alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu berücksichtigen, gilt nicht nur für die Ehescheidung selbst, sondern auch für die mit ihr verbundenen Ansprüche, wie überhaupt für alle Verfahren, die sich aus den im Familiengesetzbuch geregelten familienrechtlichen Beziehungen ergeben (§ 25 FVerfO). Auf eine Klarstellung dieses Vorbringens durfte das Bezirksgericht nicht verzichten, denn wenn es sich um eine Dienst- oder Werkwohnung handelt, die ein Ehegatte auf Grund seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, durfte es erst nach Anhören des für die Zuweisung der Wohnung zuständigen Organs oder Betriebes hierüber entscheiden (§ 34 Abs. 2 FGB). Die Vorschrift trägt insoweit den Maßnahmen Rechnung, wie sie in den Festlegungen über die Leitung der Wohnungswirtschaft im Erlaß des Staatsrates vom 2. Juli 1965 über Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe unter den Bedingungen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung Abschn. IX (GBl. I S. 201) zum Ausdruck kommen. In Erfüllung der Aufgabe, die Wohnungsbedingungen als ökonomische Hebel u. a. zur Förderung der Betriebstreue und zur Bildung von Stammbelegschaften zu nutzen, räumen die örtlichen Organe bestimmten Betrieben für einen Teil der Wohnungen aus dem örtlichen Wohnungsbestand das ständige Belegungsrecht ein und schließen darüber mit den Werkleitern entsprechende Vereinbarungen ab. Die Betriebe übernehmen gleichzeitig die Verpflichtung, im gewissen Umfange für die Erhaltung der Wohngebäude zu sargen. Durch eine solche Abmachung haben die Betriebe hinsichtlich dieser Wohnungen die Befugnis erhalten, bestimmenden Einfluß darauf auszuüben, von wem die Räume genutzt werden sollen. In der Behandlung dieser Mietverhältnisse besteht kein Unterschied zur Regelung der Werkwohnungen, wie sie in der Verordnung über Wohnungen für Werktätige der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe vom 6. November 1952 (GBl. S. 1187 ff.) getroffen worden ist. Danach verliert der Werkangehörige das Recht auf Benutzung der Wohnung nur bei Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses (§ 6). Bei gerichtlicher Entscheidung über die Regelung des Rechtsanspruchs an der Wohnung im Falle der Ehescheidung darf diese dem nicht im Betrieb beschäftigten Ehegatten nur dann zugewiesen werden, wenn der Leiter des Betriebes oder die Abteilung für Arbeit damit einverstanden sind (§ 9). Das Bezirksgericht hätte also, bevor es über die eheliche Wohnung der Parteien entschied, die Behauptungen des Klägers, er habe diese auf Grund seiner Betriebsangehörigkeit zugewiesen erhalten, nachprüfen müssen. * 31 Literaturkatalog auf dem Gebiet „Staat und Recht" Die Literaturkataloge, die der Leipziger Kommissions- und Großbuchhandel (LKG) nun bereits im dritten Jahr herausgibt, sind in der DDR weithin bekannt geworden. Erst kürzlich erschien zu Ehren des VII. Parteitages der SED der zweite Katalog über Literatur der Klassiker des Marxismus-Leninismus und über Literatur auf den Gebieten Philosophie und Geschichte. Als nächster Katalog wird im November 1967 ein Fachgruppenkatalog zu dem Thema „Staat Recht Militärwesen" herausgegeben werden. Er wird die gesamte in der DDR vorliegende und bis zum 31. März 1968 noch erscheinende deutschsprachige Literatur aus der Produktion unserer Verlage enthalten. Folgende Gliederung ist vorgesehen: Theorie des Staates und des Rechts. Die Wechselbeziehungen von Gesellschaft, Staat und Bürger im Sozialismus und ihre rechtliche Ausgestaltung. Die Planung und Leitung einzelner Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und ihre rechtliche Ausgestaltung. Internationale Beziehungen und Völkerrecht. Die Entwicklung von Staat und Recht im staatsmonopolistischen Herrschaftssystem Westdeutschlands. Populärwissenschaftliche und aktuelle Massenliteratur zu Fragen des Staates und des Rechts. Gesetzesdokumentationen. Der Fachgruppenkatalog wird kostenlos in jeder Buchhandlung erhältlich sein. Allen Interessenten wird empfohlen, den Katalog bereits jetzt beim örtlichen Budihandel vorzubestellen, über den später die angezeigten Bücher und Broschüren bezogen werden können. 328;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 328 (NJ DDR 1967, S. 328) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 328 (NJ DDR 1967, S. 328)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt. Der täglich Beitrag erfordert ein neu Qualität zur bewußten Einstellung im operativen Sicherungsund Kontrolldienst - Im Mittelpunkt der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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