Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 327 (NJ DDR 1967, S. 327); 1965 sind und weil Stadtbezirks- und Stadtgericht nur das Nettoeinkommen eines Monats zugrunde gelegt haben, da der Verklagte in den übrigen Monaten längere Zeit krank gewesen war. Sollte sich auch bei den neueren Einkommensbescheinigungen zeigen, daß der Verklagte längere Zeit krank war, wird zu prüfen sein, ob das Durchschnittseinkommen erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Krankheitszeiten zu errechnen ist. Immerhin war der Verklagte nach . den früheren Lohnibescheinigungen im Verlaufe von drei Monaten 72 Tage krank. Da er bereits Rentner ist, liegt es nahe, daß längere wiederkehrende Krankheiten altersbedingt sind. Sollten sich in dieser Hinsicht aus den einzuholenden Lohnbescheinigungen Anhaltspunkte ergeben, wäre zumindest eine eingehende Befragung des Verklagten über seinen Gesundheitszustand, erforderlichenfalls auch die Beiziehung einer ärztlichen Bescheinigung geboten. Neben der Feststellung des anrechnungsfähigen Gesamteinkommens des Verklagten hatten sich die Instanzgerichte damit zu befassen, welche weiteren Verpflichtungen der Verklagte gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten hat. Das Stadtgericht hat bei der Prüfung dieser Frage zu Recht anerkannt, daß der Verklagte gegenüber seiner jetzigen Frau im Rahmen der Familienaufwendungen finanziell verpflichtet ist. Seiner Auffassung, daß diese bei einer Rente von 127 MDN nicht in vollem Maße wirtschaftlich selbständig ist, weil ihre Lebensbedürfnisse durch das Gesamteinkommen des Verklagten mitbestimmt werden, ist zuzustimmen. Hieraus folgt jedoch nicht, daß entsprechend dem Hinweis der Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts so zu verfahren wäre, als hätte der Verklagte an zwei weitere Kinder Unterhalt zu zahlen. Mit diesem Hinweis in der Richtlinie sollte den Gerichten ein Anhaltspunkt gegeben werden, wie weitere Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners gegenüber seinem Ehepartner berücksichtigt werden können. Damit wurden die Gerichte jedoch nicht von der Aufgabe freigestellt, den Umfang solcher Verpflichtungen im einzelnen zu prüfen. Wäre das im vorliegenden Verfahren geschehen, so hätte das Stadtgericht erkennen müssen, daß die Ehefrau des Verklagten mit ihrer eigenen Rente von 127 MDN in der Lage ist, ihren notwendigen Lebensbedarf selbst zu befriedigen. Soweit der Verklagte im Rahmen des Familienaufwandes für sie aufzukommen hat, kann es sich demzufolge nur um die Befriedigung weitergehender Bedürfnisse handeln. Hierfür kann jedoch nicht ein so hoher Betrag angesetzt werden wie in einem Fall, in dem der Ehepartner überhaupt kein eigenes Einkommen hat. Die konkret gegebenen Verhältnisse, die durch das Einkommen des Verklagten und das seiner Ehefrau bestimmt sind, könnten allenfalls seine Verpflichtung innerhalb der Ehegemeinschaft betragsmäßig dahin begrenzen, als sei er einem weiteren Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Der Entscheidung ist darin zuzustimmen, daß der Kindergeldzuschlag zur Rente so zu behandeln ist, als sei er eigenes Einkommen des Kindes, und daß gleichzeitig die Rente als anrechnungsfähiges Einkommen des Verklagten zu betrachten ist. Auf diese Möglichkeit wird in der Richtlinie Nr. 18 Abschn. Ill D insoweit ausdrücklich hingewiesen, als dort ausgeführt wird, der Kindergeldzuschlag zur Rente stehe den Kindern zu und sei daher nicht beim Einkommen des Rentenempfängers zu berücksichtigen. Diese Ausführung beruht darauf, daß der Kindergeldzuschlag zur Rente zu dem Zweck gezahlt wird, bestehende Verpflichtungen des Rentenempfängers gegenüber seinen Kindern, die in seiner Familie oder außer- halb derselben leben, in vollem Umfang zu befriedigen. Diese Zweckbestimmung erfordert, daß der Rentenempfänger den Zuschlag in voller Höhe den Kindern zur Verfügung stellt. Dies kann gegenüber Kindern, die außerhalb der Familie leben, sowohl dadurch geschehen, daß er den Zuschlag weiterleitet oder eine Vereinbarung erfolgt, daß der Zuschlag von der Verwaltung der Sozialversicherung direkt an den Unterhaltsberechtigten gezahlt wird. In der Richtlinie wird des weiteren darauf hingewiesen, daß der unterhaltsverpflichtete Elternteil daneben, je nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, verpflichtet ist, zum Unterhalt der Kinder beizutragen. In welcher Weise dieser mögliche weitere Unterhaltsbeitrag zu errechnen ist, wird in der Richtlinie und auch in dem inzwischen erlassenen Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. September 1966 (NJ 1966 S. 635) im einzelnen nicht dargelegt, weil die äußerst vielfältigen wirtschaftlichen Verhältnisse und weitere beachtliche Umstände zu berücksichtigen sind, so daß keine ausschließliche, für alle Fälle verbindliche Berechnungsweise festgelegt werden kann. Neben der vom Stadtgericht gewählten Berechmmgs-art kann es auch möglich sein, den weiteren Unterhaltsbeitrag allein nach dem Arbeitseinkommen des Unterhaltsverpflichteten zu bestimmen und dabei seine Rente bei der Bemessung außer acht zu lassen. Dieser Weg wird z. B. dann günstig sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete nur eine geringe Rente erhält, so daß von ihm nicht gefordert werden kann, davon noch einen weiteren Beitrag neben dem Kindergeldzuschlag zu erbringen. Diese verschiedenen Möglichkeiten der Handhabung je nach Lage des Falles zeigen, daß mit der Richtlinie Nr. 18 den Gerichten zrwar für die Unterhaltsrechtsprechung verbindliche Hinweise gegeben wurden, die jedoch nicht zur schematischen Anwendung führen dürfen. Nach wie vor haben die Gerichte die Aufgabe, nach sorgfältiger Aufklärung des Sachverhalts eigenverantwortlich, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Die Notwendigkeit, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und jeglichen Schematismus in der Rechtsprechung zu vermeiden, erfordert auch von den Parteien eine aktive Mitwirkung, auf die das Gericht erforderlichenfalls hinzuwirken hat. So kann es z. B. nicht ausreichend sein, wenn der Klagantrag die Höhe des Unterhalts in das Ermessen des Gerichts stellt. Ein solcher Antrag ist weder für das Gericht im Unterhaltsverfahren eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung, noch werden die Parteien dadurch veranlaßt, ihr Klagbegehren genau zu beziffern und ausreichend zu begründen. Hätte das Stadtgericht den Kläger zur Stellung eines bezifferten Antrags veranlaßt, wäre wahrscheinlich bereits in der Verhandlung geklärt worden, daß er den Kindergeldzuschlag zur Rente unmittelbar ausgezahlt erhält, und das Stadtbezirksgericht hätte Veranlassung gehabt, seine Entscheidung bereits im Urteilstenor worauf in der Richtlinie Nr. 18 ausdrücklich hingewiesen wird so klar zu formulieren, daß erkennbar gewesen wäre, ob der festgesetzte Unterhalt den Zuschlag umfassen sollte oder nicht. Aus der ungenauen Antragstellung ergeben sich weitere unbefriedigende Folgen, z. B. für die Kostenentscheidung oder für das Rechtsmittelverfahren. Ohne substantiierte Antragstellung ist es für die Kostenverteilung nicht möglich, festzustellen, in welchem Maße eine Partei obgesiegt hat oder unterlegen ist und mit welchem Kostenanteil sie zu belasten ist. Ebensowenig kann im Rechtsmittelverfahren geprüft werden, ob der Berufungskläger durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist oder nicht. 32 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 327 (NJ DDR 1967, S. 327) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 327 (NJ DDR 1967, S. 327)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und ihren Bürgern durch Wiedergutmachung und Bewährung sowie auf die Überwindung des durch die hervorgerufenen Schadens oder Gefahrenzustandes oder auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichtet. verdienen in der politisch-operativen Arbeit einschließlich der Utitersuchunoscrbeit und die im Straf- verfahren nicht miteinander identisch. Dio Unterschiede zwisehen ihnen werden vor allem durch die unterschiedliche Erlangung der Beweismittel hervorgerufen.

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