Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 326 (NJ DDR 1967, S. 326); aus dem weiteren Moment, daß daneben die elterliche Unterhaltspflicht besteht, folgt jedoch nicht, daß sie bei der gesamten Betrachtung aller für die Untenhaltsbemessung maßgeblichen Umstände außer acht zu bleiben haben. Die Beziehung zwischen dem Einkommen eines Rentners und dem Kinderzuschlag kann in verschiedener Weise hergestellt werden. So hatte das Stadtgericht bisher in seiner Rechtsprechung die Ansicht vertreten, den Kinderzuschlag wie eigenes Einkommen der Kinder gem. Abschn. IV Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 18 zu betrachten und in einem, je nach den Umständen des Einzelfalls differenzierten Maße bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Dieser Betrachtungsweise hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 17. November 1966 1 ZzF 13/66 zugestimmt*. Ob und in welchem Maße im vorliegenden Verfahren der Zuschlag für eine Minderung des Unterhaltsbeitrags, den der Verpflichtete auf der Grundlage der Richtsätze zu zahlen hat, beachtlich ist, kann nur im Zusammenhang mit der Prüfung weiterer Gesichtspunkte beantwortet werden. So ist insbesondere zu untersuchen, ob zwischen dem Einkommen des Verpflichteten und des Erziehungsberechtigten, ihren besonderen Aufwendungen, der Höhe des Kinderzuschlags oder anderer Zuwendungen sowie den Bedürfnissen der Kinder ein angemessenes Verhältnis besteht. Diese Umstände sind im Einzelfall sehr differenziert. Auch insoweit ist die Überlegung zugrunde zu legen, die Kinder so zu stellen, als würden sie mit beiden Eltemteilen in einer Familie Zusammenleben. Der Verklagte und die erziehungsberechtigte Mutter haben ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen. Deshalb stellt sich der Kinderzuschlag als eine Zuwendung dar, die entsprechend der gesamten wirtschaftlichen Lage der Eltern für die Höhe ihrer Leistungen gegenüber den Kindern nur in einem geringen Maße bestimmend ist. Unter Beachtung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse könnte es bei der erneuten Entscheidung angemessen sein, den Kinderzuschlag in einem Anteil von etwa einem Drittel von dem Unterhaltsbeitrag abzusetzen, den der Verklagte nach den Richtsätzen bei einem Einkommen von 800 MDN zu zahlen hätte. Ein anderes Verhältnis ergäbe sich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Kläger wesentlich ungünstiger wären. In einem solchen Falle würde der Kinderzuschlag einen anderen Einfluß auf die wirtschaftliche Situation in der Familie nehmen. Wiederum anders wäre der Zuschlag zu betrachten, wenn der Unterhaltsverpflichtete neben der Rente noch ein höheres Einkommen hätte und deshalb auch ein entsprechend hoher Unterhaltsbeitrag zu zahlen wäre. Mit dem Kinderzuschlag stünde dann dem unterhaltsberechtigten Kind ein Betrag zur Verfügung, der seiner Höhe nach die erforderlichen Mittel zur Befriedigung seiner Bedürfnisse überstiege und zur Vermögensbildung führen würde, was dem Sinn der Unterhaltsleistung widerspräche. Eine weitere Differenzierung ergibt sich nach der Zweckbestimmung der für die Kinder gezahlten staatlichen Leistungen. So sind die in der Richtlinie Nr. 18 (Abschn. IV Ziff. 3) ausführlich dargestellten Beispiele, daß Lehrlinge, Oberschüler, Studenten eigene Einkünfte haben, anders zu betrachten als die Fälle, bei denen der Kinderzuschlag zur Rente gewährt wird, weil hinsichtlich der zuerst genannten Einkommen vorwiegend die alters- und ausbildungsbedingten größeren Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind. * Das Urteil ist in diesem Heft veröffentlicht. D. Red. 9 1601 BGB (§ 46 FGB); OG-Richtlinie Nr. 18; 9 139 ZPO. 1. Ist ein Unterhaltsverpflichteter längere Zeit krank gewesen und ist infolge seines allgemeinen Gesundheitszustandes zu erwarten, daß er wiederholt für längere Zeit erkrankt und sich dadurch sein Einkommen verringert, so ist dieser Umstand ggf. bei der Errechnung des Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen. 2. Im Rechtsmittelverfahren sind dann neue Einkom-mensbescheinigungen einzuholen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung bereits längere Zeit zurückliegt oder wenn die vorhandenen Einkommensbescheinigungen aus gerechtfertigten Gründen (hier: längere Erkrankung) keine ausreichende Grundlage für die Berechnung des Durchschnittseinkommens bilden. 3. Der in der OG-Richtlinie Nr. 18 gegebene Hinweis, die vom Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinem Ehepartner zu erbringenden Aufwendungen so zu behandeln, als sei er zwei weiteren Kindern unterhaltspflichtig, darf nicht schematisch gehandhabt werden. So ist z. B. eigenes Einkommen des Ehepartners entsprechend den Umständen des Einzelfalls (Höhe des Einkommens, wirtschaftliche Lage des Unterhaltsverpflichteten) angemessen zu berücksichtigen. 4. Der Kinderzuschlag zur Rente kann bei der Bemessung der Unterhaltshöhe wie eigenes Einkommen des Kindes behandelt und entsprechend den Hinweisen der OG-Richtlinie Nr. 18 (IV, Ziff. 3) berücksichtigt werden. Es sind jedoch auch andere Berechnungsweisen möglich. Erhält z. B. der Unterhaltsverpflichtete neben seinem Arbeitseinkommen nur eine geringe Rente, so kann der Unterhaltsbetrag allein nach seinem Arbeitseinkommen festgelegt werden. Die Rente und der Kindergeldzuschlag sind dann völlig außer Betracht zu lassen. 5. Die Parteien sind im Unterhaltsprozeß zu aktiver Mitwirkung verpflichtet. Darauf hat das Gericht erforderlichenfalls hinzuwirken. Im Klagantrag ist deshalb die Höhe des begehrten Unterhalts genau zu beziffern. OG, Urt. vom 17. November 1966 - 1 ZzF 13/66. Der Verklagte hat 1955 die Vaterschaft zum Kläger urkundlich anerkannt und sich verpflichtet, an ihn einen monatlichen Unterhalt von 50 MDN zu zahlen. Am 8. Oktober 1965 wurde diese Verpflichtung dahin abgeändert, daß der Verklagte bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Klägers einen monatlichen Unter-haltstoeitrag von 100 MDN und danach bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von 120 MDN zu zahlen habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Stadtgericht den Verklagten verurteilt, an den Kläger den monatlichen Kindergeldzuschlag zur Rente von 40 MDN sowie bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres einen Unterhaltsbeitrag von 60 MDN und danach bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von 80 MDN zu zahlen. Gegen das Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte hatten zunächst die Aufgabe, zu ermitteln, welches Einkommen der Verklagte hat, und danach festzustellen, in welcher Höhe es für die Bemessung des an den Kläger zu leistenden Unterhaltsbeitrags beachtlich ist. Hierzu hat die Sachaufklärung ergeben, daß der Kläger Arbeitseinkommen hat sowie eine Rente bezieht. Zur Ermittlung des Einkommens des Verklagten wird es notwendig sein, nochmals eine Bescheinigung über sein Arbeitseinkommen für die letzten sechs Monate beizuziehen. Hierzu besteht deshalb Veranlassung, weil die vorliegenden Lohnbescheinigungen aus dem Jahre 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 326 (NJ DDR 1967, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 326 (NJ DDR 1967, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Einleitung strafrechtlicher und strafprozessualer Maßnahmen als auch während der Bearbeitung dos Ermittlungsverfahrens und nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden. In jedem Falle ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X