Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 324

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 324 (NJ DDR 1967, S. 324); in keinem andern Land“28, erweist sich somit als infame Täuschung. Es wäre leichtfertig, ließe man den allgemeinen gesellschaftlich-politischen Zusammenhang außer acht, in dem die Notstandsgesetzgebung steht: Notstandsgesetze in den Händen der Regierung Kiesin-ger/Strauß, die als einzige Regierung in Europa nach einer Veränderung der bestehenden Grenzen trachtet, sind eine ernsthafte Gefahr für alle Völker Europas einschließlich des Volkes der Bundesrepublik. Völlig zutreffend heißt es daher in der Hamburger Zeitschrift „konkret“: „Was als Liberalisierung (in der Vorlage D. Verf.) erscheint, ist der gut kalkulierte Reflex auf die Indienstnahme der SPD in die Geschäfte der CDU-Regierung.“29 Am Beispiel der Notstandsverfassung wird die Funktion der „Großen Koalition“ und damit die verhängnisvolle Rolle sozialdemokratischer Minister erneut sichtbar. Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte, daß der Eintritt von SP-Führern in die Regierung Kiesdn-ger/Strauß einen weiteren Ruck nach rechts darstellt30, 28 Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 35 vom 7. April 1967, S. 290. 29 Meinhof, „Der dritte Entwurf“, konkret 1967, Nr. 4, S. 2. 30 Für diese Entwicklung nach rechts sind auch die Ergebnisse der jüngsten Wahlen zu den Landtagen in Schleswig-Holstein dZzcUtsyirackuM.ci Familienrecht §§ 25 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGB; OG Richtlinie Nr. 18. 1. Hat ein Unterhaltsverpflichteter neben der Rente noch andere Einnahmen, so hat er neben der Abführung des Kinderzuschlags noth eigene Unterhaltsleistungen entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erbringen. Diesem Grundsatz steht nicht entgegen, daß einem Rentner, der seine Arbeitskraft noch gesellschaftlich nutzbringend einsetzt, der überwiegende Teil des daraus erzielten Einkommens für die Deckung seiner eigenen angemessenen Bedürfnisse verbleiben muß. 2. Erhält der Unterhaltspflichtige neben seinem sonstigen Einkommen nur eine Mindestrente oder eine diese nicht wesentlich übersteigende Rente, so erfüllt er seine Unterhaltspflicht hinsichtlich des Renteneinkommens, wenn er den Kinderzuschlag abführt. Mit dem ihm verbleibenden vollen Rentenbetrag werden die ihm möglicherweise durch eine Invalidität entstehenden höheren Aufwendungen berücksichtigt. Für die Berechnung des Unterhalts hinsichtlich des sonstigen Einkommens des Verpflichteten gelten die allgemeinen Grundsätze als Richtschnur. OG, Urteil vom 21. Dezember 1966 1 Pr 15 17/66. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und der Klägerin das Erziahungsrecht für die vier Kinder übertragen. Der Verklagte wurde verurteilt, je Kind monatlich' 60 MDN Unterhalt zu zahlen. Dabei ist das Kreisgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Verklagten in Höhe von 655,50 MDN (174,50 MDN Unfallrente, 160 MDN Kinderzuschlag, 321 MDN Arbeitseinkommen) ausgegangen. Das Präsidium des Bezirksgerichts hat auf den Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts die Unterhaltsentscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dazu hat es ausgeführt: Der von Rentenempfängern mit Arbeitseinkommen zu zahlende Unterhalt sei so zu errechnen, daß der Rentenbetrag ohne Kinderzuschlag mit dem Arbeitseinkommen zusammenzuzählen und danach der sich aus der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts ergebende Unterhaltssatz zu bestimmen sei. Auf die- so liefert ihn die „neue“ Notstandsverfassung als Kernstück der sog. inneren Staatsreform. Die demokratisdien Kräfte Westdeutschlands lehnen daher zu Recht die Notstandsgesetzgebung prinzipiell ab und treten für die Sicherung der im Grundgesetz proklamierten demokratischen Rechte und Freiheiten ein31. Ihr Kampf wird in dem Maße Erfolg haben, wie es ihnen gelingt, Militarismus und Neonazismus zu überwinden und so einer fortschrittlichen Entwicklung in Westdeutschland den Weg zu bahnen. und Rhelnland/Pfalz symptomatisch. In beiden Ländern gewannen die CDU und die NP erheblich an Stimmen ein Ausdruck für das Vordringen des Neonazismus in Westdeutschland. (Vgl. „Neonazis in weiteren westdeutschen Landtagen“, Neues Deutschland, Berliner Ausgabe, vom 24. April 1967, S. 2.) 31 Die jüngsten Ereignisse in Griechenland sind ein handgreiflicher Beweis für die Richtigkeit dieses Standpunktes. Unter Berufung auf eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit des Landes durch innere Feinde" tatsächlich jedoch, um den für die Reaktion zu erwartenden ungünstigen Ergebnissen der für den 28. Mai 1967 angesetzt gewesenen Parlamentswahlen zuvorzukommen wurden eine Militärdiktatur errichtet, der Belagerungszustand verhängt, die Verfassung außer Kraft gesetzt, Tausende von Demokraten einschließlich gewählter Abgeordneter verhaftet und teilweise deportiert sowie Militärsondergerichte geschaffen (vgl. Werner, „Armeeputsch gegen Hellenen“, Neues Deutschland, Berliner Ausgabe, vom 25. April 1967, S. 7). Diese Entwicklung bestätigt ein übriges Mal, daß die Gewährung von zusätzlichen scheinlegalen Diktaturvollmachten es der imperialistischen Bourgeoisie nur erleichtern würde, sich über die bürgerliche Verfassungsgesetzlichkeit rigoros hinwegzusetzen. sen Unterhaltsbetrag sei der zur Rente gewährte Kin-derzuschlag, der dem Kind direkt zustehe, anzurechnen, so daß lediglich der Differenzbeträg zu leisten sei. Dadurch werde ein Rentner nicht schlechtergestellt als jeder andere Unterhaltsverpflichtete. Je nach dem Ergebnis der vom Kreisgericht noch zu treffenden Feststellungen sei der Verklagte verpflichtet, neben dem Kinderzuschlag von 40 MDN je Kind monatlich 10 bzw. 15 MDN zu zahlen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 FGB sowie der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts. Das Bezirksgericht weist zutreffend auf den Grundgedanken des sozialistischen Familienrechts hin, daß Kinder, die nicht mit beiden Eltemteilen in einer Familiengemeinschaft leben, dadurch möglichst keine materiellen Nachteile erleiden sollen. Deshalb ist der Unterhalt so zu bemessen, daß sie die Beträge erhalten, die bei einem Zusammenleben der Familie auf Grund vernünftiger Erwägungen für sie aufgewendet würden. Es wird auch richtig ausgeführt, daß ein zum Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gewährter Kinderzuschlag dem Kind selbst zusteht und den Unterhaltsverpflichteten nicht davon befreit, darüber hinaus weiteren, seinem Einkommen angemessenen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu leisten. Dem entspricht jedoch nicht die vom Bezirksgericht dem Kreisgericht zur Errechnung des Unterhaltsbetrags erteilte Weisung, den Kinderzuschlag von dem nach dem Gesamteinkommen entsprechend den Unterhaltsrichtsätzen ermittelten Unterhaltsbetrag abzuziehen. Beizupflichten ist dem Bezirksgericht darin, daß der Kinderzuschlag im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht und dem Unterhaltsbedarf betrachtet werden muß. Er ist zwar nicht Bestandteil des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten, wird aber zur teilweisen oder vollständigen Deckung des Unterhaltsbedarfs gezahlt. In vollem Umfang ist die Unterhaltspflicht durch Abführung des Kinderzuschlags erfüllt, wenn der 324;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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