Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 320 (NJ DDR 1967, S. 320); beraten, wie Jugendstrafverfahren, in denen Gutachten eingeholt werden, in kürzerer Zeit abgeschlossen werden können. 5. Der richtigen Differenzierung der Erziehungsmaßnahmen ist stärkere Beachtung zu schenken, und zwar auch dann, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit verneint wird und im Interesse der Entwicklung des Jugendlichen die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen notwendig ist (§ 4 Ziff. 2 JGG). Häufig wird die Heimerziehung (§ 14 JGG) mit der Begründung angeordnet, die Erziehungsverhältnisse im Elternhaus seien schlecht. Es wird jedoch selten geprüft, ob nicht die Aufnahme des Jugendlichen in eine andere Familie möglich ist. Ebenso wird kaum beachtet, daß nach § 12 Abs. 2 JGG außer den Eltern auch Verwandte des Jugendlichen die Familienerziehung übernehmen können. In solchen Fällen ist eine enge Zusammenarbeit der Gerichte mit den gesellschaftlichen Kräften, insbesondere mit den Jugendhilfekommissionen, erforderlich. 6. Von der Schutzaufsicht als Erziehungsmaßnahme im Jugendstrafverfahren ist mehr Gebrauch zu machen. Die Voraussetzungen dafür sind gemeinsam mit den Organen der Jugendhilfe zu schaffen. 7. Die Bezirksgerichte haben differenzierte Maßnahmen zur Qualifizierung der Jugendrichter festzulegen. Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität vom 7. Juli 1965 (NJ 1965 S. 465) legte u. a. fest, die Problematik der Gruppenkriminalität Jugendlicher weiter zu klären. Dementsprechend hat die Arbeitsgruppe Jugendstrafrecht wichtige Aspekte für die Aufklärung und Beurteilung gruppentypischer Besonderheiten bei der Jugendkriminalität herausgearbeitet*. Die Beachtung dieser Gesichtspunkte ermöglicht es, im Jugendstrafverfahren die Gefährlichkeit der Handlungen und die individuelle Schuld jedes Beteiligten richtig einzuschätzen und unter Beachtung der Differenzierungsgrundsätze Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Interessen der Gesellschaft und der Bürger wirksam zu schützen. * Die auf der Tagung vorgetragenen Untersuchungsergebnisse und Schlußfolgerungen werden in einem der nächsten Hefte veröflentUcht werden. dleokt uud Justiz iu der diuudesreysubiik Dr. habil. ERNST GOTTSCHLING, stellv. Direktor des Instituts für Staatsrecht an der Humboldt-Universität Berlin FREDO WEGMARSHAUS, Berlin Die Notstandsverfassung als Teil der „inneren Staatsreform" Die Notstandsgesetzgebung beschäftigt die westdeutsche Öffentlichkeit bereits seit Jahren. Der Kampf für und wider die Gesetzesvorhaben, die unter jenem Begriff zusammengefaßt werden, wird mit großer Hartnäckigkeit geführt. Das erklärt sich aus der Tragweite, die die Notstandsgesetzgebung für die Entwicklung des gesamten gesellschaftlich-staatlichen Lebens in der Bundesrepublik besitzt. Sieben „einfache“ Notstandsgesetze sind am Ende der 4. Legislaturperiode des Bundestages im Sommer 1965 verabschiedet worden1, andere wurden nur in erster Lesung behandelt, und ein Gesetz verfiel der Ablehnung: die als verfassungsändernd bezeichnete sog. Notstandsverfassung. Das Kabinett Kiesinger/Strauß hat nunmehr am 10. März 1967 die Entwürfe für eine „neue“ Notstandsverfassung2 und ein Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Femmeldegeheimnisses3 verabschiedet. Der Bundesrat hat beide Entwürfe im ersten Durchgang gegen ernste Bedenken des Landes Hessen am 28. April 1967 bereits grundsätzlich gebilligt. Noch vor den Parlamentsferien im Sommer dieses Jahres soll die „Notstandsverfassung“ im Bundestag beraten werden. Warum diese Eile, obwohl das in seinen Auswirkungen weitreichende Projekt in der ersten Regierungserklärung Kiesingers am 13. Dezember 1966 mit keinem Wort erwähnt wurde? Sie ist leicht zu erklären, weil es sich hierbei um einen entscheidenden Bestandteil der Gesamtkonzeption einer „inneren Staatsreform“ der aggressivsten Kräfte des westdeutschen Monopolkapitals handelt. Mit ihr soll ein wesentlicher Schritt zur Sicherung und zum weiteren Ausbau des staatsmonopolistischen Herrschaftssystems getan werden, das sich in einer tiefen Krise befindet. Dies hat der ultrakonservative „Rheinische Merkur“ offen zugegeben: 1 Vgl. dazu Gottschling, „Die sog. Zivilschutzgesetze Bestandteil der aggressiven Planung des westdeutschen Imperialismus“, NJ 1966 S. 740 fl.; Gottschling / Tech, „Die sog. Sicherstellungsgesetze grundgesetzwidrige Instrumente des staatsmonopolistischen Dirigismus“, NJ 1966 S. 503 ff. 2 Bundesrats-Drucksache 162/67. 3 Bundesrats-Drucksache 163/67. „ es geht jetzt nicht bloß darum, einen anderen Kanzler zu wählen, sondern es geht um die große existenzxettende Reform des Staates, der ohne dieses Werk in den Bankrott oder in die Inflation oder in beides und in die außenpolitische Isolierung hineinschUttem muß.“4 Dieses umfassende Programm einer „existenzrettenden“ Reform des Bonner Staates hat der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Barzel, in der Aussprache zu der erwähnten Regierungserklärung Kiesingers mit folgenden Worten Umrissen: „Wir brauchen: das verbesserte wirtschaftspolitische Instrumentarium nach dem Stabilitätsgesetz einschließlich der einschneidenden Verfassungsergänzung; die unerläßliche Reform der Finanzverfassung; die Neuordnung der Gemeindefinanzen; die Reform des Haushaltsrechts; die Wiederherstellung der Besoldungseinheit in Bund und Ländern; eine Wahlrechtsreform; das Parteiengesetz und schließlich die Notstandsverfassung.“5 Mit Hilfe der „Notstandsverfassung“, einer Verschärfung des politischen Strafrechts, durch Wirtschaftsund Kreditermächtigungsgesetze, eine sozialreaktionäre länder- und kommunalfeindliche Finanz- und Haushaltsreform, eine antidemokratische Wahlrechtsreform und Parteiengesetagebung sowie die weitere Machtkonzentration mittels einer Reorganisation des Bundeskanzleramtes, ergänzt durch eine Verwaltungs- und Beamtenrechtsreform, soll im Innern ein lückenloses System eines autoritären Regimes geschaffen werden, um einen dritten Versuch der „Neuordnung Europas“ unternehmen zu können. Zur Durchführung dieses imperialistischen Programms braucht das westdeutsche Monopolkapital dringend die Assistenz sozialdemokratischer Führer. Das ist der Grund, warum in die Regierung Kiesinger/Strauß 4 Böhm, „Mit der Kanzlerwahl die Staatsreform“, Rheinischer Merkur (Köln) vom 18. November 1966, S. 1. 5 Zitiert nach Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 159 vom 20. Dezember 1966, S. 1282. 320;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 320 (NJ DDR 1967, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 320 (NJ DDR 1967, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unmittelbar einordnet. Unter den gegenwärtigen und für den nächsten Zeitraum überschaubaren gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen kann es nur darum gehen, feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen ist die Frogeihrer Erkennbarkeit von besonderem Interesse. Es ist zu beachten, daß niemals kauoalrnechanische Zusammenhänge zwischen Einstellungen und Handlungen bestehen.

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