Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 32 (NJ DDR 1967, S. 32); pläne entheben die Betriebe keineswegs ihrer Verpflichtung, die Arbeitsverträge entsprechend den §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 42 Abs. 3 GBA zu gestalten. Die Funktionspläne tragen den Charakter staatlicher Anweisungen und dienen dazu, die staatliche Leitung entsprechend den Aufgaben und der Struktur des betreffenden Betriebes besser arbeitsteilig zu gestalten. Insofern enthalten sie gewisse Anhaltspunkte für die Gestaltung der Arbeitsverträge sowie für die Beurteilung des Inhalts der betreffenden Arbeitsrechtsverhältnisse. Die Arbeitsverträge selbst können dadurch jedoch weder geändert noch ersetzt werden. Nach alledem durfte das Kreisgericht weder aus der Bezeichnung „Oberreferent“ noch aus dem Fehlen von Funktionsplänen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Höhe der Entlohnung bzw. der Vergütungsgruppe des Klägers ziehen. Ebensowenig durfte es die arbeitsvertragliche Festlegung der Vergütungsgruppe I einfach negieren bzw. für nichtig erklären. Statt dessen war davon auszugehen, daß der vorliegende schriftliche Arbeitsvertrag über die konkrete Arbeitsaufgabe des Klägers nichts besagt. Daß der Arbeitsvertrag andererseits die Festlegung der Vergütungsgruppe I enthält, war unter diesen Umständen ein verwertbarer Anhaltspunkt für das tatsächliche Vorliegen einer demgemäß zu bewertenden Tätigkeit bzw. für eine hiervon ausgehende Prüfung der tatsächlichen Arbeitsaufgabe. Weil sich die Entlohnung des Werktätigen dm allgemeinen nach' dem Arbeitsbereich richtet, erscheinen Rückschlüsse aus der festgelegten Vergütungsgruppe auf den Arbeitsbereich (Arbeitsaufgabe) eher gerechtfertigt als das formale Anknüpfen an bloßen Funktionsbezeichnungen. Zumindest hätte dieser vermeintliche Widerspruch zu einer sorgfältigeren Aufklärung der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers veranlassen müssen. Dabei wäre der Festlegung der Vergütungsgruppe I keine geringere Bedeutung beizumessen gewesen als der festgelegten Bezeichnung „Oberreferent“. Der Hauptmangel der angefochtenen Entscheidung besteht darin, daß das Kreisgericht die für die Klärung dieser Frage ausschlaggebenden Festlegungen des Tarifvertrags VBV nicht beachtet hat, nämlich die den Bewertungsbeispielen zu jeder Vergütungsgruppe in Anlage 4a vorangestellten Rahmenmerkmale, welche auch heute noch gültig und aussagekräftig sind. Diese Kriterien haben den Charakter von Tätigkeitsmerkmalen. Den nachfolgend aufgezählten Funktionsbezeichnungen, wie Oberreferenten usf., kommt nur die Rolle erläuternder Einzelbeispiele zu. Bedeutung als Bewertungsbeispiele haben sie nur, soweit gleichzeitig die genannten Rahmenmerkmale erfüllt sind. Auch unter diesen Gesichtspunkten verbietet sich somit eine Überbetonung der einzelnen Funktionsbezeichnungen als Element der qualitativen Arbeitsbewertung. Bei dieser Rechtslage wäre die kreisgerichtliche Sach-prüfung vor allem darauf zu konzentrieren gewesen, ob die tatsächliche Tätigkeit des Klägers ihrem Charakter und Inhalt nach unter Berücksichtigung seiner Stellung und Befugnisse innerhalb des Systems der staatlichen Leitung beim Verklagten als spezifische Leitertätigkeit im Sinne der Rahmenmerkmale zur Vergütungsgruppe I B gemäß Anlage 4a des Tarifvertrages VBV einzuschätzen ist. Die vom Senat nachgeholten Feststellungen haben ergeben, daß die arbeitsvertraglich festgelegte und tatsächlich angewendete Vergütungsgruppe I angesichts der damaligen tatsächlichen Tätigkeit des Klägers den einschlägigen Eingruppierungsunterlagen entsprach. Der Kläger ist somit richtig entlohnt worden. Die Ent- lohnung nach der Vergütungsgruppe I entsprach seiner Arbeitsleistung (§§ 39 und 40 GBA). Der Verklagte hat seine diesbezüglichen Pflichten gemäß § 41 GBA erfüllt (wird ausgeführt). Die im Arbeitsvertrag und Stellenplan enthaltene Bezeichnung „Oberreferent“ mußte letztlich außer Betracht bleiben, weil sie weder zur Charakterisierung der tatsächlichen Tätigkeit bzw. des Arbeitsbereichs des Klägers noch zum Vergleich mit dem Beispiel „Oberreferent“ in Anlage 4a des Tarifvertrags VBV geeignet war. Sie ist allenfalls als Umschreibung und Bestätigung der Tatsache zu werten, daß seine Aufgaben und Verantwortung die der „Referenten“ mit Vergütungsgruppe II qualitativ und quantitativ überwqgen. Bibliographie der deutschen Bibliographien Mit der Herausgabe eines monatlichen Verzeichnisses „Bibliographie der deutschen Bibliographien“ kommt die Deutsche Bücherei in Leipzig dem vielfach geäußerten Wunsch nach einer schnelleren Bekanntgabe auch der gedruckten Literaturverzeichnisse nach. Das bisherige „Bulletin wichtiger Literatur-Zusammenstellungen“ wurde aus diesem Grunde zu der vorliegenden neuen Bibliographie erweitert. Das Jahresverzeichnis „Bibliographie der deutschen Bibliographien“ wird bis zum Berichtsjahr 1965 in der bisherigen Form weiter bearbeitet und wenn der Anschluß an die ab 1. Januar 1966 einsetzende Berichterstattung des monatlichen Verzeichnisses erreicht ist mit dem Jahrgang 12 sein Erscheinen einstellen. Die „Bibliographie der deutschen Bibliographien“, deren Heft 1 am 1. April 1966 erschien, verzeichnet monatlich auf der Grundlage der Neueingänge der Deutschen Bücherei selbständige Bibliographien, die in Buchform oder in Zeitschriften veröffentlicht werden; versteckte Bibliographien aus Monographien und Zeitschriftenaufsätzen, sofern sie wissenschaftlichen Charakter tragen und ihr Umfang nicht unter 50 Titeln liegt. Eine Bibliographie mit geringerer Titelanzahl wird nur dann aufgenommen, wenn ein aktuelles oder noch wenig erforschtes Gebiet bibliographisch erschlossen wird; Bibliographien aus Dissertationen und Habilitationsschriften, sofern sie nach Anlage und Umfang nicht mit dem Verzeichnis der zitierten Literatur identisch sind, sondern tatsächlich eine Bibliographie zum be- . handelten Thema geben wollen; ungedruckte Literaturzusammenstellungen, sofern sie nach Thema, Umfang und Bearbeiter wichtig erscheinen. Die ungedruckten Literaturverzeichnisse sind von Auskunftsdiensten der wissenschaftlichen Bibliotheken und Fachbibliotheken und von Informationsstellen der Deutschen Demokratischen Republik zusammengestellt worden und von den als Bearbeiter genannten Stellen in Form einer Kopie zu beziehen. Bei Bestellungen ist außer dem Titel auch die Literaturverzeichnisnummer (Lit.-Nr.) anzugeben. Die „Bibliographie der deutschen Bibliographien“ ist nach 20 Sachgruppen geordnet, die nach Bedarf unterteilt werden. Für Juristen sind außer Gruppe IV „Recht/ Staat/Verwaltung“ noch die Gruppen III „Philosophie/ Psychologie“, V „Wirtschaft/Handel“, VI „Gesellschaft“ und VII „Politik/Militärwesen“ von Interesse. Die bibliographische Beschreibung der Titel ist auf eine knappe Form gebracht und richtet sich nach der Art der angezeigten Literaturzusammenstellung und der Funktion, die die einzelnen Angaben bei der Beschaffung einer Quelle haben. Das in einem Heft verzeichnete Material wird durch ein alphabetisches Sachregister erschlossen. Die Sachregister der einzelnen Hefte werden in einem Jahresregister zusammengefaßt. 32;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 32 (NJ DDR 1967, S. 32) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 32 (NJ DDR 1967, S. 32)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die operativ-technischen Mittel und Methoden, die Leitung der politisch-operativen Arbeit, politisch-operative; gesellschaftliche Wirksamkeit die Gesamtheit der Resultate der politisch-operativen Arbeit, die den zuverlässigen Schutz der gesellschaftlichen Entwicklung und der staatlichen Sicherheit entscheidendes Objekt, Bereich, Territorium oder Personenkreis, in dem durch die Konzentration operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß der Flüchtling Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist. Er ist deutscher Staatsbürger, und Deutsche dürfen nach Artikel Absatz Grundgesetz nicht an das Ausland ausgeliefert werden.

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