Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 319 (NJ DDR 1967, S. 319); beit der unteren Gerichte nur zu verbessern und zu korrigieren, nicht aber anzuleiten und zu qualifizieren6. Auch Jahn7 und Strasberg8 äußerten ähnliche Bedenken, wenn sie zu häufige und umfangreich durchgeführte eigene Beweisaufnahmen durch das Rechtsmittelgericht als einen Verstoß gegen das Gesetz bewerteten. Dennoch gab es gegen eine solche einengende Auslegung auch Gegenargumente, die wohl am überzeugendsten von Ziegler begründet wurden. Er warf die Frage auf, ob die Bestimmungen der StPO, die eine eigene Beweisaufnahme des Rechtsmdttelgerichts stark einengen, unter Berücksichtigung des Rechtspflegeerlasses noch dem Stand der Entwicklung der Rechtsprechung entsprechen. Dabei wies er darauf hin, daß mit der eigenen Beweisaufnahme den unteren Gerichten nicht die Arbeit erspart oder das Verfahren beschleunigt werden soll, ihnen aber am praktischen Beispiel demonstriert werden kann, inwieweit die eigene Beweisaufnahme unvollständig war und wie eine umfassende Beweisaufnahme durchzuführen ist. 6 Löwenthal / Mühlberger, a. a. O., S. 740. 7 Jahn, „Zur Arbeitsweise des Bezirksgerichts bei der Leitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte“, NJ 1963 S. 78; Ranke, a. a. O. 8 strasberg, „Über die Arbeit des Bezirksgerichts Schwerin bei der Leitung der Kreisgerichte“, NJ 1963 S. 176 ff. (177). Er hat mit Recht darauf hingewiesen, daß das Beispiel manchmal besser wirkt als viele belehrende Worte9. Der von Ziegler entwickelte Grundgedanke sollte auch im StPO-Entwurf stärker seinen Niederschlag finden. Dazu müßte die Konzeption des Entwurfs geändert werden. Daß die eigene ausnahmsweise durchzuführende Beweisaufnahme im Rechtsmittelverfahren nach wie vor nur ergänzenden Charakter in dem von Ranke erläuterten Sinn haben soll, wird ausdrücklich in § 300 Abs. 2 hervorgehoben. Zum anderen geht es bei der eigenen Beweisaufnahme nicht nur darum, inwieweit sie „zur Entscheidung erforderlich“, sondern ob sie im Interesse aller Beteiligten und unter dem Aspekt einer wirkungsvollen Anleitung geboten ist. Deshalb sollte das Wort „ergänzende“ in § 300 Abs. 2 gestrichen und § 302 Abs. 2 wie folgt formuliert werden: „Das Gericht kann, soweit dies erforderlich ist, ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme durchführen, wenn der Angeklagte anwesend ist.“ Damit würde deutlich, daß der Ausnahmecharakter eigener Beweiserhebungen im Rechtsmittelverfahren beibehalten bleibt, jedoch ihr Sinn nicht nur in einer ergänzenden Beweisaufnahme, sondern in der Wahrnehmung der Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung durch das übergeordnete Gericht besteht. 9 Ziegler, „Es geht um eine höhere Qualität der Rechtsprechung“, NJ 1963 S. 193 ff. (196). dfrarickta Zur Anwendung des § 4 JGG und zur differenzierten Bekämpfung von Straftaten Jugendlicher Das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts beriet am 6. April 1967 mit den für Jugendsachen verantwortlichen Richtern der Bezirksgerichte über zwei wichtige Fragen des Jugendverfahrens: über die Anwendung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu § 4 JGG in der gerichtlichen Tätigkeit (NJ 1965 S. 711) und über Probleme der Rechtsprechung bei gruppenweise begangenen Straftaten Jugendlicher. Grundlage der Beratung waren umfangreiche Untersuchungen der Arbeitsgruppe Jugendstrafrecht des Obersten Gerichts sowie Berichte einiger Bezirksgerichte über Erfahrungen, die bei der Überprüfung der Rechtsprechung der Kreisgerichte auf diesem Gebiet gesammelt wurden. Die Ergebnisse der Problemtagung lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Eine systematische Anleitung der Jugendrichter, die ihnen hilft, die Problematik der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher zu beherrschen, ist deshalb so bedeutsam, weil die Feststellung der Schuldfähigkeit untrennbarer Bestandteil einer tatbezogenen Erforschung der Persönlichkeit im Jugendstrafverfahren ist und zur Festlegung richtiger Maßnahmen zur Erziehung des Jugendlichen beiträgt. Mit dem tiefen Eindringen in die Besonderheiten der geistigen und moralischen Entwicklung des Rechtsverletzers erhält das Gericht zugleich Hinweise, die es ihm ermöglichen, die erzieherische Aktivität der gesellschaftlichen Kräfte sowohl bei der Entwicklung des Verantwortungsbewußtseins des Jugendlichen als auch bei der Überwindung negativer oder gleichgültiger Verhaltensweisen Erwachsener zu fördern und hervorzurufen. Die gerichtliche Praxis bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher hat sich auf der Grundlage des Präsidiumsbeschlusses zu § 4 JGG insgesamt verbessert. Jedoch gibt es noch Mängel bei der Anwendung des § 4 JGG, die zum Teil auf Unklarheiten, zum Teil auf oberflächlicher Arbeitsweise mancher Gerichte beruhen. Die im Beschluß genannten Kriterien für die Einholung von Gutachten werden im allgemeinen beachtet Aus der relativ hohen Quote der Gutachten, die die Scbuldfähigkeit des Jugendlichen 'bejahen, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß es in diesen Fällen überflüssig war, Gutachten einzuholen. Häufig geht aber aus den Ersuchen nicht hervor, aus welchen Gründen die Gerichte eine Begutachtung für erforderlich halten .und zu welchen Fragen sich der Gutachter äußern soll. Dabei ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß die in Ziff. 8 des Beschlusses genannten Kriterien im Unterschied zu den in Ziff. 7 angeführten nur im Zusammenhang mit anderen begründeten Faktoren eine Begutachtung rechtfertigen. Die Bezirksgerichte haben sich bei der Anleitung der Jugendrichter insbesondere auf folgende Fragen zu konzentrieren: 1. Es muß Klarheit darüber bestehen, daß die im Beschluß angeführten Kriterien für die Einholung von Gutachten nur wenn auch detaillierte Hinweise geben, nicht aber ausschließlichen Charakter tragen. Die Direktoren der Kreisgerichte und die Bezirksgerichte haben die Praxis auf diesem Gebiet regelmäßig einzuschätzen .und die Jugendrichter bei einer differenzierten und zweckmäßigen Einholung von psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachten anzuleiten. 2. Bei der Einholung von Gutachten hat das Gericht exakt anzugeben, aus welchen Gründen es eine Begutachtung des Jugendlichen für erforderlich hält und zu welchen Fragen der Gutachter Stellung nehmen soll. 3. Das Gericht muß eigenverantwortlich prüfen, ob die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 4 JGG vorliegen, und sich in seinem Urteil kritisch mit dem Gutachten auseinandersetzen. 4. Die Rechtspflegeorgane sollten gemeinsam mit den Organen der Jugendhilfe und den Gutachtern darüber 319;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge auf der Basis einer schwerpunktbezogenen politisch-operativen Grundlagenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im jeweiligen Verantwortungsbereich. Mit der zielstrebigen Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge umgesetzt werden. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten Besuch von Angehörigen zu erhalten. Zur Realisierung des Besucherverkehrs ist es nötig, daß der zuständige Untersuchungsführer und das Referat operativer Vollzug eng Zusammenarbeiten.

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