Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 319 (NJ DDR 1967, S. 319); beit der unteren Gerichte nur zu verbessern und zu korrigieren, nicht aber anzuleiten und zu qualifizieren6. Auch Jahn7 und Strasberg8 äußerten ähnliche Bedenken, wenn sie zu häufige und umfangreich durchgeführte eigene Beweisaufnahmen durch das Rechtsmittelgericht als einen Verstoß gegen das Gesetz bewerteten. Dennoch gab es gegen eine solche einengende Auslegung auch Gegenargumente, die wohl am überzeugendsten von Ziegler begründet wurden. Er warf die Frage auf, ob die Bestimmungen der StPO, die eine eigene Beweisaufnahme des Rechtsmdttelgerichts stark einengen, unter Berücksichtigung des Rechtspflegeerlasses noch dem Stand der Entwicklung der Rechtsprechung entsprechen. Dabei wies er darauf hin, daß mit der eigenen Beweisaufnahme den unteren Gerichten nicht die Arbeit erspart oder das Verfahren beschleunigt werden soll, ihnen aber am praktischen Beispiel demonstriert werden kann, inwieweit die eigene Beweisaufnahme unvollständig war und wie eine umfassende Beweisaufnahme durchzuführen ist. 6 Löwenthal / Mühlberger, a. a. O., S. 740. 7 Jahn, „Zur Arbeitsweise des Bezirksgerichts bei der Leitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte“, NJ 1963 S. 78; Ranke, a. a. O. 8 strasberg, „Über die Arbeit des Bezirksgerichts Schwerin bei der Leitung der Kreisgerichte“, NJ 1963 S. 176 ff. (177). Er hat mit Recht darauf hingewiesen, daß das Beispiel manchmal besser wirkt als viele belehrende Worte9. Der von Ziegler entwickelte Grundgedanke sollte auch im StPO-Entwurf stärker seinen Niederschlag finden. Dazu müßte die Konzeption des Entwurfs geändert werden. Daß die eigene ausnahmsweise durchzuführende Beweisaufnahme im Rechtsmittelverfahren nach wie vor nur ergänzenden Charakter in dem von Ranke erläuterten Sinn haben soll, wird ausdrücklich in § 300 Abs. 2 hervorgehoben. Zum anderen geht es bei der eigenen Beweisaufnahme nicht nur darum, inwieweit sie „zur Entscheidung erforderlich“, sondern ob sie im Interesse aller Beteiligten und unter dem Aspekt einer wirkungsvollen Anleitung geboten ist. Deshalb sollte das Wort „ergänzende“ in § 300 Abs. 2 gestrichen und § 302 Abs. 2 wie folgt formuliert werden: „Das Gericht kann, soweit dies erforderlich ist, ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme durchführen, wenn der Angeklagte anwesend ist.“ Damit würde deutlich, daß der Ausnahmecharakter eigener Beweiserhebungen im Rechtsmittelverfahren beibehalten bleibt, jedoch ihr Sinn nicht nur in einer ergänzenden Beweisaufnahme, sondern in der Wahrnehmung der Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung durch das übergeordnete Gericht besteht. 9 Ziegler, „Es geht um eine höhere Qualität der Rechtsprechung“, NJ 1963 S. 193 ff. (196). dfrarickta Zur Anwendung des § 4 JGG und zur differenzierten Bekämpfung von Straftaten Jugendlicher Das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts beriet am 6. April 1967 mit den für Jugendsachen verantwortlichen Richtern der Bezirksgerichte über zwei wichtige Fragen des Jugendverfahrens: über die Anwendung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu § 4 JGG in der gerichtlichen Tätigkeit (NJ 1965 S. 711) und über Probleme der Rechtsprechung bei gruppenweise begangenen Straftaten Jugendlicher. Grundlage der Beratung waren umfangreiche Untersuchungen der Arbeitsgruppe Jugendstrafrecht des Obersten Gerichts sowie Berichte einiger Bezirksgerichte über Erfahrungen, die bei der Überprüfung der Rechtsprechung der Kreisgerichte auf diesem Gebiet gesammelt wurden. Die Ergebnisse der Problemtagung lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Eine systematische Anleitung der Jugendrichter, die ihnen hilft, die Problematik der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher zu beherrschen, ist deshalb so bedeutsam, weil die Feststellung der Schuldfähigkeit untrennbarer Bestandteil einer tatbezogenen Erforschung der Persönlichkeit im Jugendstrafverfahren ist und zur Festlegung richtiger Maßnahmen zur Erziehung des Jugendlichen beiträgt. Mit dem tiefen Eindringen in die Besonderheiten der geistigen und moralischen Entwicklung des Rechtsverletzers erhält das Gericht zugleich Hinweise, die es ihm ermöglichen, die erzieherische Aktivität der gesellschaftlichen Kräfte sowohl bei der Entwicklung des Verantwortungsbewußtseins des Jugendlichen als auch bei der Überwindung negativer oder gleichgültiger Verhaltensweisen Erwachsener zu fördern und hervorzurufen. Die gerichtliche Praxis bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher hat sich auf der Grundlage des Präsidiumsbeschlusses zu § 4 JGG insgesamt verbessert. Jedoch gibt es noch Mängel bei der Anwendung des § 4 JGG, die zum Teil auf Unklarheiten, zum Teil auf oberflächlicher Arbeitsweise mancher Gerichte beruhen. Die im Beschluß genannten Kriterien für die Einholung von Gutachten werden im allgemeinen beachtet Aus der relativ hohen Quote der Gutachten, die die Scbuldfähigkeit des Jugendlichen 'bejahen, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß es in diesen Fällen überflüssig war, Gutachten einzuholen. Häufig geht aber aus den Ersuchen nicht hervor, aus welchen Gründen die Gerichte eine Begutachtung für erforderlich halten .und zu welchen Fragen sich der Gutachter äußern soll. Dabei ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß die in Ziff. 8 des Beschlusses genannten Kriterien im Unterschied zu den in Ziff. 7 angeführten nur im Zusammenhang mit anderen begründeten Faktoren eine Begutachtung rechtfertigen. Die Bezirksgerichte haben sich bei der Anleitung der Jugendrichter insbesondere auf folgende Fragen zu konzentrieren: 1. Es muß Klarheit darüber bestehen, daß die im Beschluß angeführten Kriterien für die Einholung von Gutachten nur wenn auch detaillierte Hinweise geben, nicht aber ausschließlichen Charakter tragen. Die Direktoren der Kreisgerichte und die Bezirksgerichte haben die Praxis auf diesem Gebiet regelmäßig einzuschätzen .und die Jugendrichter bei einer differenzierten und zweckmäßigen Einholung von psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachten anzuleiten. 2. Bei der Einholung von Gutachten hat das Gericht exakt anzugeben, aus welchen Gründen es eine Begutachtung des Jugendlichen für erforderlich hält und zu welchen Fragen der Gutachter Stellung nehmen soll. 3. Das Gericht muß eigenverantwortlich prüfen, ob die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 4 JGG vorliegen, und sich in seinem Urteil kritisch mit dem Gutachten auseinandersetzen. 4. Die Rechtspflegeorgane sollten gemeinsam mit den Organen der Jugendhilfe und den Gutachtern darüber 319;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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