Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 313 (NJ DDR 1967, S. 313); über ihre Verkündung in der gesetzlich vorgesehenen Form (§ 3 Abs. 2) sind vor allem die Neuregelungen in den § 3 Abs. 3 und § 4 hervorzuheben. In § 3 Abs. 3 ist vorgesehen, daß im Rahmen gesetzlicher Festlegungen die örtlichen Volksvertretungen und Räte innerhalb ihres Verantwortungsbereichs die Rechtspflichten durch Beschlüsse näher bezeichnen können, für deren Verletzung Normativakte Ordnungsstrafmaßnahmen vorsehen. Derartige Beschlüsse örtlicher Organe sind in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist an solche Fälle gedacht, in denen zentrale gesetzliche Regelungen nur in großem Rahmen Festlegungen treffen, die dann im einzelnen je nach den örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten variiert werden können. So wäre es denkbar, daß eine Ordnungsstrafbestimmung über Verstöße gegen Ladenöffnungszeiten ergeht, die Ladenöffnungszeiten im einzelnen jedoch örtlich festgelegt werden. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 soll sichern, daß die zentralen staatlichen Organe durch ständige Überprüfung der in ihrem Verantwortungsbereich bestehenden Ordnungsstrafbestimmungen deren Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen feststellen. Soweit solche Normen zum Schutz und zur Weiterentwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse nicht mehr wirksam beitragen, ist ihre Änderung oder Aufhebung zu veranlassen. Damit soll ein wichtiger Gedanke der ständigen Rechtsüberprüfung und -anpassung entsprechend den jeweiligen gesellschaftlichen Bedingungen auf dem Gebiet des Ordnungsstrafrechts konkretisiert und gesetzlich verpflichtend festgelegt werden9. Bereits hinübergreifend in die Probleme der Maßnahmen ordnungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit ist vorgesehen, daß Ordnungsstrafbestimmungen nur dann zu erlassen sind, wenn Hinweise und Belehrungen zur Bekämpfung disziplinwidriger Handlungen nicht ausreichen und auch die Anwendung disziplinarischer oder gesellschaftlicher Erziehungsmaßnahmen oder die materielle Verantwortlichkeit nicht geeigneter sind (§ 4 Abs. 1). Beim Erlaß von Ordnungsstrafbestimmungen, die Handlungen erfassen, welche gleichzeitig Disziplinverstöße im engsten Sinne des Wortes, also Verletzungen von Disziplinarordnungen sein können, sollte zunehmend vom Disziplinarrecht Gebrauch gemacht werden. Deshalb wird bei solchen Ordnungsstrafbestimmungen auf die Vorrangigkeit eines Disziplinarverfahrens verwiesen, so z. B. in § 10 AO zur Sicherung einer den volkswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Entwicklung der materiellen Umlaufmittelbestände im Jahre 1967 vom 9. Dezember 1966 (GBl. II S. 3). Maßnahmen der ordnungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit Vergleichbar dem Grundsatz, daß sowohl bei Straftaten als auch bei Verfehlungen unter bestimmten Voraussetzungen andere Verantwortlichkeitsformen, d. h. arbeitsrechtliche, LPG-rechtliche, zivilrechtliche oder disziplinarische Verantwortlichkeit, angewandt werden können10, ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht vorgesehen, daß von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens abzusehen ist, wenn wegen der gleichen Sache disziplinarische oder materielle Verantwortlich- 9 Petzold (Grundzüge der sozialistischen Gesetzgebung, Berlin 1962, S. 117), weist z. B. darauf hin, daß sich die Mitwirkung der örtlichen Staatsorgane an der Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in immer stärkerem Maße auch dadurch vollzieht, daß sie den zuständigen zentralen Organen Vorschläge für gesamtstaatliche Regelungen unterbreiten und insbesondere die Pflicht haben, zentrale Organe auf den Widerspruch zwischen gesellschaftlicher Entwicklung und bestehenden Rechtsnormen aufmerksam zu machen und nach Maßgabe ihrer Kräfte Vorschläge für rechtliche Regelungen zu unterbreiten. 10 Hinsichtlich der Straftaten in § 27 Abs. 2 StGB-Entwurf, für konkrete Tatbestände in den §§ 155, 156 StGB-Entwurf und für Verfehlungen in § 2 VVO-Entwurf geregelt. keit oder andere Erziehungsmaßnahmen geeigneter sind und angewendet werden (§ 22 Abs. 2). Aus ähnlichen Gründen soll auch ein eingeleitetes Ordnungsstrafverfahren eingestellt werden können (§ 25 Abs. 2 Ziff. 2)11 Sowohl im Übertretungs- als auch im Ordnungsstrafrecht werden die derzeitigen Höchstgrenzen von 150 bzw. 500 MDN, bei Ordnungswidrigkeiten im Ausnahmefall auch bis zu 1000 MDN, nur in seltenen Fällen erreicht. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, daß eine Reihe von Tatbeständen weitere Differenzierungen in der Höchstgrenze, z. B. bis zu 50, 100 oder 300 MDN vorsehen. Bei der Transportpolizei liegen z. B. über 90 % aller Strafverfügungen in der Höhe bis zu 50 MDN. Spezialuntersuchungen in Kreisen, in denen kollektive Beratungen und Entscheidungen im Ordnungsstrafrecht nach §21 OStVO erprobt wurden, zeigen, daß von insgesamt 72 Verfahren folgende Entscheidungen Vorlagen: Einstellungen, verbunden mit anderen Maßnahmen 7 Verweise 4 Ordnungsstrafen bis 100 MDN 35 bis 200 MDN 13 bis 300 MDN 11 bis 500 MDN 2 Hieraus ist ersichtlich, daß sich der Höhe nach die Ordnungsstrafen in den einzelnen Bereichen bis zu 300 MDN bewegen und der Schwerpunkt bei den Beträgen bis zu 200 MDN liegt. Auch die zentralen Organe konnten nur wenig Verfahren nennen, in denen von der gegenwärtigen Höchstgrenze (500 MDN) Gebrauch gemacht wurde. Im OWG-Entwurf ist deshalb vorgesehen, daß die Ordnungsstrafe entgegen der bisherigen Höchstgrenze von 500 MDN für den Normalfall auf 300 MDN herabgesetzt wird (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2). Für Ausnahmefälle wurde die Höchstgrenze von 1000 MDN beibehalten (§ 5 Abs. 2). Das gilt insbesondere sowohl für vorsätzliche als auch fahrlässige Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Zoll-, Devisen-, Geldverkehrs-, Steuer-, Abgaben-, So-zialversicherungs- und Preisrechts. Hinsichtlich der Höchstgrenze kam es darauf ari, sie einerseits zur Geldstrafe (§ 41 StGB-Entwurf) abzugrenzen, andererseits aber auch eine der realen Handhabung entsprechende gesetzliche Festlegung zu treffen. Letzteres gilt auch für die Beseitigung der besonderen Rückfallbestimmung in § 4 Abs. 3 OStVO, die nicht praktisch wurde. Eine Weiterentwicklung ist hinsichtlich des mit § 5 OStVO ins Ordnungsstrafrecht eingeführten Rechtsinstituts der gebührenpflichtigen Verwarnung vorgesehen (§ 5 Abs. 3, § 28). Es wird inhaltlich und in seiner Bezeichnung richtiger als „Verwarnung mit Ordnungsgeld“ charakterisiert. Der Begriff „gebührenpflichtige Verwarnung“ war schon immer falsch und konnte auch das zugrunde liegende Rechtsinstitut, nämlich ein besonders vereinfachtes Verfahren mit dem Ausspruch einer speziellen Maßnahme, nicht treffend charakterisieren. Auch die bisherige Einschränkung im Übertretungs- und Ordnungsstrafrecht, daß eine solche Maßnahme nur bei den geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, die während oder kurz nach ihrer Begehung festgestellt werden, angewandt werden darf, soll beseitigt werden. Schließlich soll verbindlich die Höhe der Ordnungsgelder im Rahmen bis zu 10 MDN festgelegt werden, indem feste Summen von 1, 3, 5 und 10 MDN vorgesehen werden. Der bereits mit der OStVO beseitigte Unterwerfungscharakter der gebührenpflichtigen Verwarnung 11 Die bei den staatlichen Organen und den Arbeitsschutzinspektionen im TV. Quartal 1965 und im I. Quartal 1966 durch-gelührten über 3600 Ordnung ss traf verfahren führten in 237 Fällen zu Einstellungen, da andere erzieherische Maßnahmen ausreichten. In nicht ganz 10 % aller Fälle wurde von der Möglichkeit des Verweises Gebrauch gemacht. Diese Tatsachen zeigen, wie richtig die mit der OStVO eingeleitete Entwicklung im Ordnungsstrafrecht war, das System der Maßnahmen ordnungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit zu erweitern. 313;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 313 (NJ DDR 1967, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 313 (NJ DDR 1967, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu erfolgen. Durch sie darf keine Gefährdung der Sicherheit eingesetzter und sowie der Konspiration angewandter operativer Mittel und Methoden eintreten.

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