Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 308 (NJ DDR 1967, S. 308); §§ 59, 60 URG). Für die Beitragsurheber ist eine schriftliche Vertragsform nicht erforderlich. Von ihr wurde vor allem deshalb abgesehen, weil der Kreis der Beteiligten nur sehr schwer feststellbar ist. Dafür wurde die Regelung des § 10 Abs. 2 URG geschaffen, wobei auch die Bestimmung über urheberrechtliches Schaffen im Arbeitsrechtsverhältnis nicht außer acht gelassen werden darf. Auch die Neuregelung des Abs. 6 in Art. 14 des Vorschlags entspricht dem Recht der DDR. Sowohl § 60 Abs. 2 URG als auch die VO über die Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiete der Musik vom 17. März 1955 (GBl. I S. 313) geben dem Komponisten unabhängig davon, ob er Urheber eines zur filmischen Verwendung gelangenden bereits bestehenden Werks der Musik oder Beitragsurheber ist, die in Abs. 6 des Vorschlags fixierte Sonderstellung bei der öffentlichen Aufführung der Filmmusik. Insoweit trifft für den Komponisten auch Abs. 5 zu, wonach die Filmurheber an den Filmeinnahmen beteiligt werden sollen. Auch der Autor des Drehbuchs erhält nach Art. 44 des Rahmenvertrags für Filmautoren als Surrogat für die unmittelbare Beteiligung an den Einspielerlösen ein Aufführungshonorar. Es ist beabsichtigt, dieses Aufführungshonorar in direkte Beziehung zur Wirkung des Films in der Öffentlichkeit zu bringen. Schließlich sind auch die sog. Filmprämien für Regisseure, Kameraleute und Szenenbildner zu einem Teil der Höhe nach vom Einsatzergebnis des Films abhängig. Für alle übrigen Beteiligten trifft das jedoch nicht zu. Gegenwärtig bestehen bereits berechtigte Forderungen, Kameraleute und Szenenbildner aus dem Kreis wieder herauszunehmen. Da der Vorschlag die Verbandisländer nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, kann auch dieser Bestimmung zugestimmt werden, wobei jedoch für die Filmindustrie der DDR eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 5 nicht vorgesehen werden sollte. Diskussion, über das neue Straf;reckt der DD& Dr. FROHMUT MÜLLER und RUDOLF WUNSCH, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Zur Regelung der Verfehlungen Die Präzisierung der unteren Grenze der Kriminalität durch die Regelung der Verfehlungen (§ 3 des StGB-Entwurfs) entspricht einem wesentlichen Anliegen der Praxis des Kampfes gegen die Kriminalität1. Zum Wesen der Verfehlungen Es ist notwendig, das Wesen der Verfehlungen möglichst klar zu bestimmen, weil sich daraus Konsequenzen für die Ausgestaltung der Verfolgungspraxis und für die künftige Gesetzgebung ergeben. Bereits die verschiedenen Bezeichnungen für die Verfehlungen, die ihr Wesen charakterisieren sollen, verhindern die erforderliche Klärung und eine einheitliche Anleitung der Praxis. Die Verfehlungen wurden zuerst als leichte Vergehen2, dann als Strafrechtsverletzungen3, aber auch als Rechtsverletzungen besonderer Art4 * bezeichnet. Der StGB-Entwurf charakterisiert sie als gesellschaftswidrige Rechtsverletzungen (§ 3 Abs. 1), die keine Straftaten sind (§ 2). Das Merkmal der Gesellschaftswidrigkeit wird jedoch auch für die Vergehen, die Straftaten sind, verwendet. Im Interesse einer exakteren Anleitung der Praxis treten wir dafür ein, die Grenzen der Kriminalität und des Strafrechts identisch zu gestalten und dies durch klare Begriffe zum Ausdruck zu bringen. Die Verfehlungen sollten als Rechtsverletzungen bestimmt werden, die neben Straftaten (Strafrechtsverletzungen) und Ordnungswidrigkeiten treten. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß die Verfehlungen dem Strafrecht nahestehen, schon deshalb, weil es sich um bisher teilweise als Straftaten beurteilte Handlungen handelt. Ausgeschlossen wird jedoch, Handlungen, die bisher gemäß § 8 StEG keine Strafrechtsverletzungen waren, 1 Vgl. Harrland, „Entwicklung und Bekämpfung der Kriminalität in der DDR im Spiegel der Statistik“, NJ 1965 S. 437 ff. 2 So M. Benjamin / H. Schmidt, „Die Verantwortlichkeit für leichte Vergehen“, Staat und Recht 1966, Heft 1, S. 28 ff. 3 vgl. Mettin / Möller / Prestel, „Diskussion zum neuen Straf-und Strafverfahrensrecht Teil der Aussprache zum VH. Parteitag der SED“ (Bericht), NJ 1967 S. 189 ff. (192). 4 So H. Schmidt / Weber, „Straftaten und Verfehlungen“, NJ 1967 S. 110 ff. (114); M. Benjamin (Die Aufgaben der Konflikt- kommissionen bei der Beratung über Verletzungen der Straf- gesetze, Habil.-Schrift, Potsdam-Babelsberg 1966, S. 105 ff.) be- zeichnet die Verfehlungen sowohl als Rechtsverletzungen besonderer Art wie auch als Strafrechtsverletzungen. künftig als Strafrechtsverletzungen zu qualifizieren.6 Inkonsequent ist die Überschrift zu § 129 StGB-Entwurf, die von der „Verfolgung der Straftaten gegen die Ehre“ spricht, obwohl es sich vor allem um Verfehlungen handelt. Der Überprüfung bedarf auch die Charakterisierung der Verfehlungen als gesellschaftswidrig. Da die Verfehlungen nach dem Entwurf keine Straftaten sind, sollten sie nicht mit dem gleichen Merkmal bezeichnet werden wie die Vergehen. Den Unterschied zu den Straftaten und Ordnungswidrigkeiten könnte man besser durch die Formulierung gesellschaftsstörend charakterisieren. Bei aller Nähe zu den Straftaten würde damit deutlich, daß zwischen ihnen und den Verfehlungen ein qualitativer Unterschied besteht. Nicht zu übersehen ist die enge Verbindung der Verfehlungen zum Zivil-, Arbeits- und LPG-Recht. Sie berühren sich auch mit Verletzungen der öffentlichen Ordnung. Daraus folgt, daß die Verfehlungen komplexer Natur sind. Deshalb ist auch die erweiterte und differenzierte Anwendung vielfältiger Formen und Methoden, die das sozialistische Recht für den wirksamen Kampf gegen Rechtsverletzungen bietet, auf die Verfehlungen möglich. Dabei wird eine Einschränkung strafrechtlicher Maßnahmen an der unteren Grenze des bisherigen Strafrechts und der Kriminalität erkennbar. Sie zeigt sich auch in der weitergehenden Verzahnung strafrechtlicher und ordnungsstrafrechtlicher Bestimmungen. Die Verfehlungen sollten also als Rechtsverletzungen besonderer Art charakterisiert werden, ohne sie jedoch einem bestimmten Rechtszweig zuzuordnen. Eine geschlossene Regelung der Verfehlungen wäre wünschenswert6, zumal eine weitergehende Entwicklung auf diesem Gebiet voraussehbar ist.7 Für die Abgrenzung der Verfehlungen von den Ord- 5 Weber (Die Gesellschaftswidrigkeit der Vergehen in der Etappe des umfassenden Aufbaus des Sozialismus in der DDR, Habil.-Schrift, Potsdam-Babelsberg 1965, S. 236 ff.) wendet den Begriff der Gesellschaftswidrigkeit nicht auf die unter § 8 StEG fallenden Handlungen an. Viele dieser Handlungen werden nach den Vorschlägen des StGB-Entwurfs zu Verfehlungen. 6 Vgl. auch Mettin / Möller / Prestel, a. a. O., S. 193. 7 Vgl. M. Benjamin, a. a. O., S. 107. 308;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 308 (NJ DDR 1967, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 308 (NJ DDR 1967, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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