Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 306 (NJ DDR 1967, S. 306); künstlerisch-ästhetischen Einschätzung her als unterschiedslos betrachtet würden; in § 2 Abs. 2 sind sie als selbständige Werke der Kunst gleichberechtigt nebeneinander aufgeführt worden. Mit Recht wird auch die Schutzfähigkedt eines Fernsehwerks nicht davon abhängig gemacht, daß im vorhinein eine dauerhafte Festlegung erfolgt ist. Nach § 2 Abs. 1 genügt jede „objektiv wahrnehmbare Form“, also auch die Live-Sendung. Der Veränderung des Art. 2 RBÜ kann daher nicht ohne Bedenken zugestimmt werden. Von verschiedenen Ländern, aber auch von mehreren Mitgliedern der Studiengruppe, wurde vorgeschlagen, Film- und Fernsehwerke in der Vereinbarung zu definieren. Die Studiengruppe erkannte zwar die Nützlichkeit einer Definition an, hielt aber den Zeitpunkt einer Aufnahme in die RBÜ noch nicht für gekommen. Insoweit ist das Urheberrechtsgesetz der DDR durchaus richtungweisend, da die in § 10 für Film- und Femseh-werke gegebene Definition ein guter Ansatzpunkt für internationale Diskussionen ist. Zur Frage des Ursprungslandes eines Filmoder Fernsehwerks Im Zusammenhang mit den verstärkten internationalen Co-Produktionen sowohl zwischen Ländern, die der RBÜ angehören, als auch mit solchen, die ihr nicht angehören, entstand unter den Mitgliedsländern der RBÜ der Wunsch, zusätzlich zu den in Art. 4 bis 6 bereits gegebenen Grundsätzen für die Bestimmung des Ursprungslandes eines Werks (Ort der ersten Veröffentlichung bzw. Staatsangehörigkeit des Urhebers) ein drittes Moment für Film- und Fernsehwerke aufzunehmen, und zwar die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Produzenten. Diese Anregung zu verwirklichen, bringt einige rechtstheoretische Schwierigkeiten mit sich. Sie haben ihren Ursprung darin, daß erstmalig der Filmproduzent der in aller Regel nicht mit dem Urheber des Filmwerks identisch ist als Rechtssubjekt in eine internationale Urheberkonvention aufgenommen würde. Andererseits sind jedoch die Bedürfnisse der Filmhersteller und der Verleiher nach einem solchen Konventionsschutz nicht zu übersehen. Sie beruhen vor allem darauf, daß es bisher noch nicht gelang, zur Frage der Filmurheberschaft eine einheitliche Meinung zu finden. Im offiziellen Revisionsvorschlag ist trotz des' Widerstands u. a. der französischen Gruppe der ALAI durch die Einfügung des Punktes i) im Abs. 4 des Art. 4 eine Sonderregelung für Film werke enthalten. Wird jedoch zugunsten des Filmproduzenten eine Sonderregelung in die RBÜ aufgenommen, dann taucht die Frage auf, ob es notwendig ist, den Begriff „Filmhersteller“ zu definieren und die Begriffsbestimmung ebenfalls in die RBÜ aufzunehmen, obwohl dem gleichfalls schwerwiegende rechtstheoretische Bedenken entgegenstehen. Diese Bedenken ergeben sich schon daraus, daß in der Übereinkunft weder der Urheber noch beispielsweise der Bearbeiter eines Werks definiert werden. Die Definition des Filmherstellers ist im neuen Abs. 6 des Art. 4 enthalten. Sie lautet: „Als Hersteller eines Filmwerkes gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die die Initiative für die Herstellung des Werkes ergriffen und die Verantwortung dafür übernommen hat.“ Dieser Vorschlag entspricht der Definition des Art. 17 des französischen Urheberrechtsgesetzes von 1957, wonach Hersteller eines Filmwerks die natürliche oder juristische Person ist, die die Initiative und die Verantwortung für die Herstellung des Filmwerks übernimmt. In der offiziellen Begründung des Vorschlags wird darauf hingewiesen, daß bereits in der Europäischen Ver- einbarung über den Austausch von Programmen mit Fernsehfilmen vom 15. Dezember 1958 eine Definition des Filmherstellers gegeben wurde und es nicht anginge, in der RBÜ eine andere Definition zu geben. In Art. 2 Abs. 2 der Fernsehfilmvereinbarung heißt es: „Als Hersteller gilt die Rundfunkorganisation, die die Herstellung des Fernsehfilms in eigener Verantwortung in die Wege geleitet hat.“ Mit der angestrebten Regelung und der zusätzlichen Definition kann man m. E. nicht einverstanden sein. Film- oder Femsehwerke gehören zur allgemeinen Kategorie der Werke der Literatur und Kunst, so daß es nicht gerechtfertigt ist, für sie einen Sonderstatus zu schaffen. Die Definition hilft schließlich gerade bei Co-Produktionen, die als Rechtfertigung des Vorschlags ausdrücklich angegeben werden, nicht weiter, da gerade hier in aller Regel Verantwortung und Initiative geteilt sind. Zur Film- und Fernsehberichterstattung Eine Regelung, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einverständnis des Urhebers und ohne Zahlungsverpflichtung in die Berichterstattung übernommen werden können, ist in der Rom-Fassung nicht enthalten. Die Brüsseler Fassung beschränkt sich auf die Regelung der Wiedergabe kurzer Bruchstücke (Art. 10Ms). Nunmehr soll diese Bestimmung wie folgt geändert werden: „Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer Vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen bei Gelegenheit der Berichterstattung über Tagesereignisse durch Lichtbild oder Film oder im Wege der Rundfunk- oder Drahtfunksendung in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang Werke der Literatur oder Kunst, die im Verlaufe des Ereignisses sichtbar oder hörbar werden, auf Bildoder Tonträger aufgenommen, vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden dürfen.“ Zur Begründung für diese Veränderung wird im offiziellen Vorschlag gesagt, die augenblicklichen Bestimmungen seien in praktischer Hinsicht nicht ganz befriedigend. Insbesondere passe die Voraussetzung, daß nur „kurze Bruchstücke“ wiedergegeben werden dürfen, nicht für die Wiedergabe von Kunstwerken. Außerdem würden die Rundfunkprogramme häufig im Drahtfunk übertragen. Damit wurde ein wesentlich engerer Vorschlag der Commission Consultative d’Auteur nicht als offizieller Revisionsvorschlag akzeptiert. Der jetzige Vorschlag stimmt mit unserer gesetzlichen Regelung der Berichterstattung durch Film, Funk und Fernsehen überein (§ 32 Abs. 1 URG). Die notwendige Eingrenzung erfolgt nach unserem Gesetz durch den Faktor der „Berichterstattung über Tagesereignisse zur öffentlichen Information“, ohne daß bei den einzelnen Werkkategorien Einschränkungen für die Wiedergabe vorgenommen werden. Es ist mit dem offiziellen Vorschlag die Meinung zu vertreten, daß es der nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung Vorbehalten sein muß, die notwendigen Grenzen für die Berichterstattung durch Film, Funk und Fernsehen zu ziehen. Offen bleibt jedoch die Frage, ob es nicht zweckmäßig ist, die Live-Fernseh-berichterstattung ebenfalls mit aufzuführen. Zur Schutzfrist Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Film- und Fernsehwerke in den Katalog der geschützten Werke wurde in Brüssel auch eine Bestimmung über die Schutzfrist verabschiedet. Nach Art. 7 Abs. 3 RBÜ (Brüsseler Fassung) sind die Verbandsländer berechtigt, für die Film- und Fernsehwerke die Dauer des Schutzes selbständig zu regeln, ohne dabei an die im Art. 7 Abs. 1 festgelegte Mindestschutzfrist von 50 Jahren nach 306;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 306 (NJ DDR 1967, S. 306) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 306 (NJ DDR 1967, S. 306)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit mit der Untersuchungsabteilung. Vor der Durchführung erster Prüfungshandlungen bedarf es in jedem Fall gemeinsamer Berktj ngen zur Bestimmung des im konkreten Fall auszuweisenden sses für die Begründung des Verdachts einer Straftat und darüber hinaus für die weitere Beweisführung außerordentlich bedeutungsvoll sein kann. Dabei handelt es sich vorwiegend um die Suche und Sicherung von Spuren meist aussichtslos ist und selbst Zeugenvernehmungen nach mehreren Monaten kaum noch zur Klärung einzelner Details der Straftat fuhren.

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