Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 305

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 305 (NJ DDR 1967, S. 305); Dr. FRIEDRICH STAAT, Justitiar des VEB DEFA-Studio für Spielfilme, Potsdam-Babelsberg Film- und Fernsehwerke und die bevorstehende Revision der RBU Das bedeutendste völkerrechtliche Abkommen auf dem Gebiete des Urheberrechts ist die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, die inzwischen wiederholt geändert und ergänzt worden ist. Die letzte Revision gab es am 26. Juni 1948 in Brüssel. In dieser Fassung ist die revidierte Berner Übereinkunft (RBU) seit dem 1. August 1953 in Kraft. Die DDR wendet die RBÜ in der sog. Rom-Fassung vom 2. Juni 1928 wieder an, und zwar mit Wirkung vom 29. August 1955 (Bekanntmachung über die Wiederanwendung multilateraler internationaler Übereinkommen vom 16. April 1959 GBl. 1 S. 505) *. Auf der Konferenz in Brüssel wurde einstimmig die Einladung der schwedischen Regierung angenommen, die nächste Revisdonskonferenz in Stockholm durchzuführen. Zunächst war das Jahr 1965 dafür vorgesehen. In der Zwischenzeit wurde jedoch verschiedentlich vorgeschlagen, für die RBÜ und die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVÜ) der die DDR ebenfalls angehört eine gemeinsame Verwaltung zu erlichten und darüber in einer diplomatischen Konferenz zu beraten. Deshalb wurde im Einverständnis mit der schwedischen Regierung die Konferenz auf Juni 1967 verlegt. Die Büros der RBÜ und der PVÜ haben sich inzwischen zu den BIRPI (Bureaux Intemationaux Reunis pour la Protection de la Propriety Intellectuelle) zusammengeschlossen. Zur Vorbereitung der Stockholmer Konferenzia ist im Einvernehmen mit der schwedischen Regierung 1961 eine Studiengruppe gebildet worden, der Vertreter Schwedens und der BIRPI angehören. Die Arbeit der Studiengruppe wurde durch eine vom internationalen Büro gebildete Commission Consultative d’Auteur unterstützt, die die Meinungen der drei internationalen Organisationen ALAI (Association Litteraire et Artisti-que Internationale), BIEM (Bureau International de l’Edition Möoandque) und CISAC (Confederation Internationale des Societes d’Auteur) zu den Vorschlägen der Studiengruppe dargelegt hat. Der Bericht wurde im September 1963 dem 50. Kongreß der ALAI vorgelegt. Nach Beratung der Vorschläge in der Sachverständigenkommission im November 1963, zu der auch Vertreter Polens und der CSSR gehörten, wurde der Bericht der Studiengruppe revidiert und am 1. Juli 1964 eine Neufassung vorgelegt1 2, die von einem „Ausschuß der Regierungssachverständigen“ im Juli 1965 in Genf beraten wurde. Im Ergebnis dieser Beratungen entstanden die im zweiten Halbjahr 1966 den Regierungen der Mitgliedsländer übermittelten Revisionsvorschläge3. Außer einem Verwaltungsabkommen über die Vereinigung der beiden Büros werden vor allem Fragen der Regelung urheberrechtlicher Probleme der beiden 1 Zum Verhältnis zwischen der RBU und dem Urheberrechtsgesetz der DDR vgl. Glücksmann, „Das Urheberrechtsgesetz und die Internationalen urheberrechtlichen Abkommen“, NJ 1965 S. 686 fl. ia Zu den völkerrechtlichen Aspekten der Konferenz und zum Inhalt der Konferenzmaterlalien im einzelnen vgL FeUhauer/ winklbauer, „Die Internationale Organisation für geistiges Eigentum (IPO) und das Universalitätsprinzip“, Deutsche Außenpolitik 1967, Heft 3, S. 343 ff.; dieselben, „Die Stockholmer Diplomaten-Konferenz und die Pläne zur Umgestaltung des Internationalen Systems zum Schutze des geistigen Eigentums“, der neuerer 1967, Heft 3, S. 144 fl.; Heft 4, S. 196 fl. 2 Vgl. Schulze, „Die bevorstehende Revisionskonferenz 1967“, Schriftenreihe der Internationalen GeseUschaft für Urheberrecht, Bd. 36, S. 14; Ulmer, „Die Pläne zur Reform der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst“, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1965, Nr. 11, S. 539 fl. 3 Vgl. Roeber, „Die offiziellen Vorschläge für die Stockholmer Revisionskonferenz 1967“, Film und Recht 1966, Heft 9, S. 209 fl.; Ulmer, a. a. O. Massenmedien Film und Fernsehen auf der Revisionskonferenz erörtert werden. Seit der Konferenz in Brüssel und in noch gravierenderer Weise seit der Konferenz in Rom im Jahre 1928 haben sich die technische Entwicklung und die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films und des Fernsehens so rapide entwickelt, daß neue Überlegungen über die Regelung dieser beiden Komplexe im Rahmen der Konvention notwendig waren. Die steigende Zahl von internationalen Co-Produktionen, die Einführung des magnetischen Bildaufzeichnungsverfahrens auch für den Heimgebrauch , die Anwendung des Electronic-Cam-Verfahrens4, die Möglichkeit der nahtlosen Einschaltung von Filmszenen in Femsehwerke und schließlich die Tätigkeit von Nachrichtensatelliten sind einige Faktoren, die die Erörterung dieser Materie erforderlich machten. Die unmittelbar das Film- bzw. Fernsehwerk betreffenden Revisionsvorschläge lassen sich auf die folgenden näher zu behandelnden Schwerpunkte begrenzen. Zum Werkbegriff In der Rom-Fassung der RBÜ ist der Film noch nicht als eine durch die Konvention zu schützende Werkkategorie enthalten. Auf der Konferenz von Brüssel wurden die Filmwerke in Art. 2 RBÜ aufgenommen, und zwar in der Weise, daß sowohl die „Werke der Kinematographie“ selbst als auch „Werke, die durch ein der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt sind“, geschützt sind. Obwohl demnach Femsehwerke bereits durch die Umschreibung „Werke, die durch ein der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt sind“, erfaßt sind, hielt es die Kommission für erforderlich, die Femsehwerke in Art. 2 Abs. 2 selbständig zu erfassen. Diese Bestimmung soll folgenden Wortlaut erhalten; „Für die Zwecke dieser Übereinkunft sind den Filmwerken die Werke gleichgestellt, die durch ein Verfahren hergestellt werden, das ähnliche Bildwirkungen erzeugt wie die Kinematographie, und durch einen Bildträger festgelegt sind.“ Der von dem Regierungsausschuß und den BIRPI außerdem vorgeschlagene Zusatz, daß es den Mitgliedsländern fredsteht, „die auf diese Weise dargestellten, jedoch nicht materiell fixierten Werke wie Werke der Kinematographie zu schützen“, wurde als überflüssig fallengelassen. Danach sollen Fernsehfilme in der gleichen Weise wie Kinofilme geschützt werden; das gleiche gilt für eigenständige Fernsehwerke, soweit sie im vorhinein filmisch oder im Wege der magnetischen Aufzeichnung festgehalten worden sind. Den Verbands-ländem bleibt es Vorbehalten, auch Live-Sendungen des Fernsehens wie Filmwerke zu schützen. Es ist nicht gerechtfertigt, einen rechtlichen Unterschied zwischen Live-Sendungen und vorher fixierten Fernseh-iverken zu schaffen. Im Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik (URG) vom 13. September 1965 (GBl. I S. 209) werden die Femsehwerke den Filmwerken in der rechtlichen Begriffsbestimmung gleichgestellt (§ 10), ohne daß beide Werkgattungen als künstlerische Kategorien von der 4 Electronic-Cam-Verfahren; Mit Fernsehkameras gekoppeltes Filmaufnahmeverfahren. Zur Rationalisierung der Filmproduktion werden längere Szenen durchgespielt und mit mehreren Filmkameras aus verschiedenen Blickrichtungen aufgenommen. Die Filmkameras sind zu diesem Zweck mit kleinen Fernsehkameras gekoppelt, deren Bildausschnitte von der Szene auf Fernsehschirmen im Regieraum zusammenlaufen. Hier erfolgt durch den Regisseur die Auswahl des passenden Bildausschnittes und die Einschaltung der entsprechenden Kamera im Atelier. 305;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung der untersteht dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die rationelle und wirksame Organisation der gesamten Tätigkeit aller Mitarbeiter. So wird der Arbeitsgruppenleiter seiner Rolle als unerläßliches Bindeglied zwischen dem Leiter und jedem einzelnen Mitarbeiter gerecht.

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