Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 305

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 305 (NJ DDR 1967, S. 305); Dr. FRIEDRICH STAAT, Justitiar des VEB DEFA-Studio für Spielfilme, Potsdam-Babelsberg Film- und Fernsehwerke und die bevorstehende Revision der RBU Das bedeutendste völkerrechtliche Abkommen auf dem Gebiete des Urheberrechts ist die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, die inzwischen wiederholt geändert und ergänzt worden ist. Die letzte Revision gab es am 26. Juni 1948 in Brüssel. In dieser Fassung ist die revidierte Berner Übereinkunft (RBU) seit dem 1. August 1953 in Kraft. Die DDR wendet die RBÜ in der sog. Rom-Fassung vom 2. Juni 1928 wieder an, und zwar mit Wirkung vom 29. August 1955 (Bekanntmachung über die Wiederanwendung multilateraler internationaler Übereinkommen vom 16. April 1959 GBl. 1 S. 505) *. Auf der Konferenz in Brüssel wurde einstimmig die Einladung der schwedischen Regierung angenommen, die nächste Revisdonskonferenz in Stockholm durchzuführen. Zunächst war das Jahr 1965 dafür vorgesehen. In der Zwischenzeit wurde jedoch verschiedentlich vorgeschlagen, für die RBÜ und die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVÜ) der die DDR ebenfalls angehört eine gemeinsame Verwaltung zu erlichten und darüber in einer diplomatischen Konferenz zu beraten. Deshalb wurde im Einverständnis mit der schwedischen Regierung die Konferenz auf Juni 1967 verlegt. Die Büros der RBÜ und der PVÜ haben sich inzwischen zu den BIRPI (Bureaux Intemationaux Reunis pour la Protection de la Propriety Intellectuelle) zusammengeschlossen. Zur Vorbereitung der Stockholmer Konferenzia ist im Einvernehmen mit der schwedischen Regierung 1961 eine Studiengruppe gebildet worden, der Vertreter Schwedens und der BIRPI angehören. Die Arbeit der Studiengruppe wurde durch eine vom internationalen Büro gebildete Commission Consultative d’Auteur unterstützt, die die Meinungen der drei internationalen Organisationen ALAI (Association Litteraire et Artisti-que Internationale), BIEM (Bureau International de l’Edition Möoandque) und CISAC (Confederation Internationale des Societes d’Auteur) zu den Vorschlägen der Studiengruppe dargelegt hat. Der Bericht wurde im September 1963 dem 50. Kongreß der ALAI vorgelegt. Nach Beratung der Vorschläge in der Sachverständigenkommission im November 1963, zu der auch Vertreter Polens und der CSSR gehörten, wurde der Bericht der Studiengruppe revidiert und am 1. Juli 1964 eine Neufassung vorgelegt1 2, die von einem „Ausschuß der Regierungssachverständigen“ im Juli 1965 in Genf beraten wurde. Im Ergebnis dieser Beratungen entstanden die im zweiten Halbjahr 1966 den Regierungen der Mitgliedsländer übermittelten Revisionsvorschläge3. Außer einem Verwaltungsabkommen über die Vereinigung der beiden Büros werden vor allem Fragen der Regelung urheberrechtlicher Probleme der beiden 1 Zum Verhältnis zwischen der RBU und dem Urheberrechtsgesetz der DDR vgl. Glücksmann, „Das Urheberrechtsgesetz und die Internationalen urheberrechtlichen Abkommen“, NJ 1965 S. 686 fl. ia Zu den völkerrechtlichen Aspekten der Konferenz und zum Inhalt der Konferenzmaterlalien im einzelnen vgL FeUhauer/ winklbauer, „Die Internationale Organisation für geistiges Eigentum (IPO) und das Universalitätsprinzip“, Deutsche Außenpolitik 1967, Heft 3, S. 343 ff.; dieselben, „Die Stockholmer Diplomaten-Konferenz und die Pläne zur Umgestaltung des Internationalen Systems zum Schutze des geistigen Eigentums“, der neuerer 1967, Heft 3, S. 144 fl.; Heft 4, S. 196 fl. 2 Vgl. Schulze, „Die bevorstehende Revisionskonferenz 1967“, Schriftenreihe der Internationalen GeseUschaft für Urheberrecht, Bd. 36, S. 14; Ulmer, „Die Pläne zur Reform der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst“, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1965, Nr. 11, S. 539 fl. 3 Vgl. Roeber, „Die offiziellen Vorschläge für die Stockholmer Revisionskonferenz 1967“, Film und Recht 1966, Heft 9, S. 209 fl.; Ulmer, a. a. O. Massenmedien Film und Fernsehen auf der Revisionskonferenz erörtert werden. Seit der Konferenz in Brüssel und in noch gravierenderer Weise seit der Konferenz in Rom im Jahre 1928 haben sich die technische Entwicklung und die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films und des Fernsehens so rapide entwickelt, daß neue Überlegungen über die Regelung dieser beiden Komplexe im Rahmen der Konvention notwendig waren. Die steigende Zahl von internationalen Co-Produktionen, die Einführung des magnetischen Bildaufzeichnungsverfahrens auch für den Heimgebrauch , die Anwendung des Electronic-Cam-Verfahrens4, die Möglichkeit der nahtlosen Einschaltung von Filmszenen in Femsehwerke und schließlich die Tätigkeit von Nachrichtensatelliten sind einige Faktoren, die die Erörterung dieser Materie erforderlich machten. Die unmittelbar das Film- bzw. Fernsehwerk betreffenden Revisionsvorschläge lassen sich auf die folgenden näher zu behandelnden Schwerpunkte begrenzen. Zum Werkbegriff In der Rom-Fassung der RBÜ ist der Film noch nicht als eine durch die Konvention zu schützende Werkkategorie enthalten. Auf der Konferenz von Brüssel wurden die Filmwerke in Art. 2 RBÜ aufgenommen, und zwar in der Weise, daß sowohl die „Werke der Kinematographie“ selbst als auch „Werke, die durch ein der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt sind“, geschützt sind. Obwohl demnach Femsehwerke bereits durch die Umschreibung „Werke, die durch ein der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt sind“, erfaßt sind, hielt es die Kommission für erforderlich, die Femsehwerke in Art. 2 Abs. 2 selbständig zu erfassen. Diese Bestimmung soll folgenden Wortlaut erhalten; „Für die Zwecke dieser Übereinkunft sind den Filmwerken die Werke gleichgestellt, die durch ein Verfahren hergestellt werden, das ähnliche Bildwirkungen erzeugt wie die Kinematographie, und durch einen Bildträger festgelegt sind.“ Der von dem Regierungsausschuß und den BIRPI außerdem vorgeschlagene Zusatz, daß es den Mitgliedsländern fredsteht, „die auf diese Weise dargestellten, jedoch nicht materiell fixierten Werke wie Werke der Kinematographie zu schützen“, wurde als überflüssig fallengelassen. Danach sollen Fernsehfilme in der gleichen Weise wie Kinofilme geschützt werden; das gleiche gilt für eigenständige Fernsehwerke, soweit sie im vorhinein filmisch oder im Wege der magnetischen Aufzeichnung festgehalten worden sind. Den Verbands-ländem bleibt es Vorbehalten, auch Live-Sendungen des Fernsehens wie Filmwerke zu schützen. Es ist nicht gerechtfertigt, einen rechtlichen Unterschied zwischen Live-Sendungen und vorher fixierten Fernseh-iverken zu schaffen. Im Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik (URG) vom 13. September 1965 (GBl. I S. 209) werden die Femsehwerke den Filmwerken in der rechtlichen Begriffsbestimmung gleichgestellt (§ 10), ohne daß beide Werkgattungen als künstlerische Kategorien von der 4 Electronic-Cam-Verfahren; Mit Fernsehkameras gekoppeltes Filmaufnahmeverfahren. Zur Rationalisierung der Filmproduktion werden längere Szenen durchgespielt und mit mehreren Filmkameras aus verschiedenen Blickrichtungen aufgenommen. Die Filmkameras sind zu diesem Zweck mit kleinen Fernsehkameras gekoppelt, deren Bildausschnitte von der Szene auf Fernsehschirmen im Regieraum zusammenlaufen. Hier erfolgt durch den Regisseur die Auswahl des passenden Bildausschnittes und die Einschaltung der entsprechenden Kamera im Atelier. 305;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der aktiv mit dem Verhafteten in Verbindung treten und dessen Betreuung übernehmen kann. Die Verbindung ist persönlich und postalisch. möglich.

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