Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 304 (NJ DDR 1967, S. 304); nachhaltige erzieherische Einwirkung erfordern7. Die Geldbuße sollte vor allem dann angewandt werden, wenn die Straftat auf einer Mißachtung der von Werktätigen geschaffenen Werte, des sozialistischen oder persönlichen Eigentums, auf Beredcherungssucht oder Mißachtung vermögensrechtlicher Verpflichtungen beruht. Ausdrücklich sollte gesagt werden, daß bei Festsetzung der Höhe einer Geldbuße die wirtschaftliche Lage des Rechtsverletzers zu berücksichtigen ist und angemessene Zahlungsfristen festzulegen sind. Beratung wegen Verfehlungen In diesem Zuständigkeitsbereich werden sich die Schiedskommissionen außer mit Beleidigungen und Verleumdungen wie bisher vor allem mit geringfügigen Eigentumsdelikten (§§ 150 und 169 des StGB-Ent-wurfs) und mit Hausfriedensbruch zu befassen haben. Nach entsprechenden Vorschlägen in der StGB-Diskus-sion sollte auch geprüft werden, ob Sachbeschädigungen geringfügiger Art (§ 172 des StGB-Entw.urfs), die nicht mit rowdyhaftem Verhalten Zusammenhängen, als Verfehlungen ausgestaltet werden können. Die Behandlung der Beleidigungsfälle vor den Schiedskommissionen zeigt Besonderheiten, die z. B. durch die Mitwirkung des Antragstellers, die Notwendigkeit der Aufklärung des Sachverhalts in der Beratung der Schiedskommissionen und das Bemühen um eine Aussöhnung zwischen Geschädigtem und Rechtsverletzer gekennzeichnet sind. Diese Besonderheiten werden künftig sofern die im StGB-Entwurf .vorgeschlagene Regelung der Verfehlungen Gesetz wird auch bei den meisten Beratungen derartiger Rechtsverletzungen vor der Schiedskommission vorliegen. Das spricht dafür, die Beratungen wegen Verfehlungen in der Richtlinie gesondert zu regeln und nicht auf eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Beratung geringfügiger Strafsachen zu verweisen. Bei Beleidigungen, Verleumdungen und Hausfriedensbruch wird die Schiedskommission vorwiegend auf Antrag des Geschädigten tätig werden. Daher sollten bei einer Neufassung der Richtlinie bestimmte Anforderungen an einen solchen Antrag gestellt werden, wie z. B.: Angaben über das Tatgeschehen und die Schuld des Bürgers, Hinweise auf Ursachen und begünstigende Bedingungen der Verfehlung, Schadenersatz-anträge und andere zivilrechtliche Forderungen. Soweit bei Verfehlungen das Verfahren auf Antrag des Geschädigten in Gang gebracht wird, ohne daß Ermittlungen vorangehen, sollten die Bürger vor offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen geschützt werden. Der Schiedskommission könnte das Recht eingeräumt werden, den Antrag des Bürgers auf Beratung einer Verfehlung zu prüfen und einen offensichtlich unbegründeten Antrag ohne Beratungstermin zurückzuweisen. Gegen eine solche Entscheidung müßte der Einspruch zulässig sein. Soweit die Schiedskommission über Verfehlungen berät, soll sie in der Regel abschließend entscheiden. Ihr wird aber, falls sie unmittelbar auf Antrag des geschädigten Bürgers tätig wird, das Recht einzuräumen sein, die Sache an das zuständige Untersuchungsorgan zur weiteren. Aufklärung oder Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzugeben, wenn sie die Sache mit ihren Mitteln nicht klären kann oder zu der Auffassung gelangt, daß ein Vergehen vorliegt. Das Untersuchungsorg an sollte die Sache nach Aufklärung der Schiedskommission zurückgeben oder eine Strafverfügung erlassen können. Erscheint bei einer Verfehlung der beschuldigte Bür- Wir stimmen mit M. Benjamin, a. a. O., überein, daß für die Maßnahmen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Geldbuße, Anwendungsvoraussetzungen gesetzlich festgelegt werden sollten. ger auch zu einem zweiten Beratungstermin unbegründet nicht, dann sollte die Schiedskommisison das Recht erhalten, auch in seiner Abwesenheit abschließend zu entscheiden, soweit der Sachverhalt aufgeklärt und die Schuld des Bürgers festgestellt werden kann. Außerdem sollte in diesen Fällen eine Übergabe an die Volkspolizei möglich sein. Beratung wegen kleinerer zivilrechtlicher und anderer Streitigkeiten Die Erfolge der Schiedskommissionen bei der gütlichen Beilegung einfacher zivilrechtlicher und sonstiger Streitigkeiten berechtigen dazu, die bewährten Bestimmungen beizubehalten. Die gegenwärtige Wertgrenze von etwa 500 MDN bei Streitigkeiten wegen Geldforderungen ist ausreichend, und es besteht kein Anlaß, sie zu erhöhen. Es wird auch künftig davon auszugehen sein, daß möglichst eine gütliche Einigung zwischen den streitenden Parteien nach Klärung aller Umstände unter aktiver Mitwirkung der Schiedskommission herbeigeführt wird. In der Praxis gab es jedoch Fälle, in denen sich die Parteien selbst nicht einigen konnten, aber gemeinsam von der Schiedskommission forderten, sie möge den Streit entscheiden. Dem kamen Schiedskommissionen wiederholt nach. Nach den geltenden Bestimmungen der Richtlinie ist das unzulässig. Bei der Neufassung der Richtlinie wird zü prüfen sein, ob in den Fällen, in denen der Sachverhalt aufgeklärt und einfach ist, aber die Parteien keine Einigung erzielen, auf gemeinsamen Antrag beider Parteien von der Schiedskommission über den Streitfall entschieden werden kann. Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht In der neuen Richtlinie wird der Inhalt und Umfang der Schulpflicht klarer zu bestimmen sein, um die wiederholt aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Schiedskommission zu überwinden. Die Regelung in der Richtlinie müßte mit den §§ 4 und 5 der l.DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem Schulpflichtbestimmungen vom 14. Juli 1965 (GBl. II S. 625) in Übereinstimmung gebracht werden. Zur Zeit besteht zwischen Ziff. 50 SchK-Richtlinie und den allgemeinen Schulpflichtbestimmungen ein Widerspruch8. Die Schiedskommissionen sollten in den Fällen tätig werden können, in denen Bürger als Erziehungspflich-tage nicht dafür sorgen, daß schulpflichtige Kinder oder Jugendliche den Unterricht in der Oberschule, in weiterführenden Bildungseinrichtungen, in der Sonderschule und in der Berufsschule regelmäßig besuchen, oder sie vom Besuch obligatorischer Schulveranstaltungen oder von der Befolgung der Schulordnung abhalten. Die Schiedskommissionen könnten mit einer solchen Neufassung wirksamer als bisher bei der Überwindung verantwortungslosen Verhaltens einzelner Erziehungspflichtiger tätig werden und stärker der Fehlentwicklung von Kindern und Jugendlichen Vorbeugen. * Zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Tätigkeit der Schiedskommissionen hat der Staatsrat der DDR in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 31. März 1967 die Wahlperiode der Schiedskommissionen vereinheitlicht und den Minister der Justiz beauftragt: 1. die Richtlinie über die Bildung und Tätigkeit von Schiedskommissionen in Auswertung ihrer Erfahrungen zu überarbeiten und dem Staatsrat bis Ende des Jahres 1967 vorzulegen, 2. die Anleitung der Schiedskommissionen durch die Gerichte weiter zu vervollkommnen. 8 Vgl. Siegel, „Verletzung der Schulpflicht und ihre. Beratung vor der Schiedskommission“, Der Schöffe 1966, Heft 9, S. 324 ff. 304;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 304 (NJ DDR 1967, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 304 (NJ DDR 1967, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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