Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 301

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 301 (NJ DDR 1967, S. 301); ratung zu erledigen,; sie nutzen hierbei aber die erzieherische Wirkung der Beratung im Kollektiv unzureichend. Die Schiedskommissionen decken, wie Überprüfungen zeigten, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Strafrechtsverletzungen und Zivilstreitigkeiten gründlich auf. Fast ausnahmslos geben sich die Mitglieder große Mühe, ihren Erziehungsaufgaben gerecht zu werden. Deshalb wurde selbst bei hartnäckig streitenden Parteien oder komplizierter Erziehungssituation eines Bürgers die Lösung des Konflikts erreicht. Oft wurden Maßnahmen eingeleitet, die sozialistische Beziehungen im Zusammenleben der Bürger entwickeln helfen. Die meisten Schiedskommissionen beziehen die Öffentlichkeit bei geeigneten Beratungen in ihre Tätigkeit ein. Sie arbeiten hierbei eng mit der Nationalen Front und gesellschaftlichen Kollektiven zusammen. So stützte sich z. B. die Schiedskommission Bad Kleinen bei Beleidigungen oder Streitigkeiten der Bürger aus dem Wohnverhältnis auf die Mitarbeit der Hausgemeinschaften; bei Verkehrsdelikten wurde das Verkehrssicherheitsaktiv hinzugezogen; an der Beratung von Schulpflichtverletzungen nahmen Mitglieder des Elternbeirats teil u. a. m. Die Schiedskommissionen verstehen es immer besser, das sozialistische Recht lebensnah und wirksam unter strikter Beachtung der Gesetzlichkeit anzuwenden. Nur gegen 1,1 % der Beschlüsse in Strafsachen wurde Einspruch eingelegt, wobei etwa in der Hälfte dieser Fälle die Entscheidung der Schiedskommission aufgehoben wurde. Es gibt aber auch noch Mängel in der Arbeit der Schiedskommissionen. So werden z. B. Beratungen ohne die von der Richtlinie geforderte Mindestzahl der Mitglieder durchgeführt oder Erziehungsmaßnahmen festgelegt (z. B. Geldbußen, Leistung von Aufbaustunden usw.), die nach den geltenden Bestimmungen nicht zulässig sind. In zivilrechtlichen oder sonstigen Streitigkeiten entscheiden manche Schiedskommissionen, anstatt die gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen und sie zu bestätigen. Außerdem befaßten sich einige Schiedskommissionen mit Angelegenheiten (z. B. Fragen der Zuweisung von Wohnraum), die ihnen unzulässigerweise von örtlichen Organen übergeben worden waren. Es gab auch Fälle, daß Schiedskommissionen wegen Körperverletzungen bzw. Sachbeschädigungen unmittelbar auf Antrag des Geschädigten beraten haben. Derartige Mängel der Arbeit der Schiedskommissionen können durch eine zielgerichtete Anleitung der Mitglieder, insbesondere bei der Übergabe von Strafsachen, überwunden werden. Ein Teil der auftretenden Unzulänglichkeiten (z. B. in der Anwendung der Erziehungsmaßnahmen oder bei Aufklärung der Beleidigungssachen) wird auch durch eine Neufassung der Richtlinie über die Wahl und Tätigkeit von Schiedskommissionen überwunden werden. Die in zahlreichen Schiedskommissionen vorhandenen Schwierigkeiten bei der Protokollführung werden insbesondere dadurch behoben oder wesentlich gemindert, daß die jetzt neu eingeführten Vordrucke weniger Arbeitsaufwand erfordern und die Protokollierung der Beratung und des Beschlusses auf das Notwendigste straffen. Allerdings müssen Übersicht und Kontrolle der Arbeitsergebnisse gesichert bleiben. Behandlung geringfügiger Strafsachen Die übergebenen geringfügigen Strafsachen werden wenige Einzelfälle ausgenommen erzieherisch wirksam abgeschlossen. Die Anzahl der Übergaben geringfügiger Strafsachen an Schiedskommissionen hat sich von 1965 zu 1966 fast verdreifacht1. Eine vollständige Aufklärung vorausgesetzt, können die Schiedskommissionen auch bei einem nicht ganz einfachen, Anforderungen an das Erkennen der Zusammenhänge und der Ursachen der Tat stellenden Sachverhalt erfolgreich tätig werden2. Etwa 90 % der an die Schiedskommissionen herangetragenen Beleidigungsfälle werden abschließend geklärt3, wenn auch noch nicht alle Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts genutzt werden oder vereinzelt der Entscheidung ausgewichen wird. Bei der Entscheidung über Strafrechtsverletzungen haben sich die Schiedskommissionen in etwa 37 % der beratenen Sachen auf die Durchführung der Beratung beschränkt. Soweit Erziehungsmaßnahmen festgelegt wurden, geschah dies im wesentlichen differenziert nach der Art und Schwere der Rechtsverletzung und der Persönlichkeit des Täters. In 9873 Fällen (= 63 % der abgeschlossenen Beratungen in Strafsachen) wurden Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen bzw. Verpflichtungen bestätigt, davon in 6078 Fällen (5233mal bei Beleidigfingen) eine Entschuldigung in der Beratung erreicht, in 1674 Fällen eine Wiedergutmachungsverpflichtung bestätigt bzw. die Wiedergutmachung des Schadens festgelegt, in 3917 Fällen eine Rüge ausgesprochen, in 1527 Fällen die öffentliche Zurücknahme einer Beleidigung festgelegt, in 1350 Fällen andere Verpflichtungen bestätigt, darunter 53 Verpflichtungen zur Arbeitsaufnahme. In 636 Fällen (= 4 % der Beratungen) wurde die Verpflichtung eines Kollektivs oder eines einzelnen Bürgers zur Übernahme von Erziehungsaufgaben bestätigt. Für bestimmte Rechtsverletzungen, die vor allem aus egoistischen Motiven oder aus grober Mißachtung fremden Eigentums begangen werden, fordern die Schiedskommissionen als eine weitere Erziehungsmaßnahme die Geldbuße. Die Erziehungsmaßnahmen werden in der Regel freiwillig erfüllt. Nur in 1 % der übernommenen oder auferlegten Wiedergutmachungsverpflichtungen mußte die Vollstreckung beantragt werden. Die Schiedskommissionen erreichen somit die erwartete Erziehungswirkung. Die in Vorbereitung von Plenartagungen der Bezirksgerichte und von der Zentralen Arbeitsgruppe „Schiedskommissionen“ durchgeführten Untersuchungen zeigen, daß in etwa 9 von 10 Fällen im Ergebnis der Beratung eine positive Veränderung des Verhaltens des Rechtsverletzers erreicht wird4. Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, daß über das unmittelbare Beratungsergebnis hinaus solche Bedingungen überwunden wurden, die Rechtsverletzungen begünstigten, und daß sich Hausgemeinschaften entwickelten und festigten. 1 Die Übergabe geringfügiger Strafsachen an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege entwickelte sich wie folgt: 19651966 Übergaben insgesamt 28 050 31 647 Übergaben an Konfliktkommissionen 25 177 (= 90 °/) 23 810 (= 75 %) Übergaben an Schiedskommissionen 2 873 (= 10 °/o) 7 837 (= 25 %) 2 Vgl. M. Benjamin, „Die Verantwortlichkeit vor gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen für Strafrechtsverletzungen“, NJ 1967 S. 116. 3 Während die Schiedskommissionen im Jahr 1966 bei insgesamt 15 125 behandelten Fällen von Beleidigung und Verleumdung zu 90 % eine abschließende Klärung und zu 80 % die Aussöhnung der Parteien erreichten, führte die Arbeit der Sühnestellen (Schiedsmänner) im Jahr 1964 nur in etwa 65 % der Fälle zu einer Aussöhnung der Beteiligten. '* Eine Testbefragung von Schiedskommissionen in Berlin und im Kreis Bernau über die Erziehungsergebnisse gegenüber dem Rechtsverletzer hat ergeben: Von 162 Fällen wurde in 128 (79 %) eine positive und in 15 Fällen (9 %) eine sehr positive Erziehungswirkung der Schiedskommission festgestellt. 301;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 301 (NJ DDR 1967, S. 301) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 301 (NJ DDR 1967, S. 301)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Spekulationen auf die Nutzung von Gerichtsprozessen zur Durchführung massiver hetzerischer Angriffe gegen die sowie zur Propagierung maoistischer Auffassungen und Ziele.

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