Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 295 (NJ DDR 1967, S. 295); auch als er den durch B. unter eklatanter Verletzung von Verkehrspflichten eingeleiteten gefährlichen Uber-holvorgang bemerkte und obwohl er vordem etwa in Fahrbahnmitte das vorausfiahrende Moped festgestellt hatte. Dieses Verhalten erlangt eine besondere Bedeutung dadurch, daß der Angeklagte nach seiner eigenen Aussage sich wegen seiner kurzen Fahrpraxis im Verkehr noch unsicher fühlte. Zusammengefaßt ergibt sich also, daß K. in Kenntnis kurzer Fahrpraxis und daraus resultierender Unsicherheit zumindest an der Grenze der absolut zulässigen Geschwindigkeit an den erkannten, die Fahrbahnmitte benutzenden Mopedfahrer, sich nach links einordnend, heranfuhr und mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterfuhr, obwohl er die gefahrbringende Fahrweise des B. schon in ihren Ansätzen beobachtete. Damit hat er bewußt die aus § 1 StVO erwachsenden Grundpflichten verletzt, wobei er bei Anwendung der nach den Umständen des Falles gebotenen und zumutbaren Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalls hätte voraussehen müssen. K. hat also unbewußt fahrlässig gehandelt, seine durch das Verhalten des B. inhaltlich mitbestimmte schuldhafte Handlung hat den Sturz und den daraus folgenden Tod des Mopedfahrers und die Verletzung des mitfahrenden Kindes herbeigeführt. Er ist deshalb mit Recht durch das Stadtgericht auch wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt worden. Zivilrecht § 1 der AO Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen (GBl. I S. 664); §318 ZPO; §§ 2038, 744 Abs. 1, 745 Abs. 1 BGB. 1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in jedem Stadium des Prozesses zu prüfen. An ein die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahendes und rechtskräftig gewordenes Zwischenurteil ist weder das erlassende Gericht bei der Verhandlung zur Sache noch das über das Endurteil befindende Berufungsgericht gebunden. 2. Ist eine Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abzuweisen, so muß das im Tenor ausgesprochen werden. Eine dahingehende Änderung des Tenors ist im Kassationsverfahren auch dann zulässig, wenn sie im schriftlichen Kassationsantrag nicht ausdrücklich gefordert wird. 3. Eine nach § 1 der AO Nr. 2 vom 20. August 1958 angeordnete Treuhandverwaltung erstreckt sich bei einer bestehenden Rechtsgemeinschaft nur auf den Anteil desjenigen, der die DDR verlassen hat. Über Maßnahmen der Vermögensverwaltung wird durch Mehrheitsbeschluß entschieden. 4. Bei gleichen Anteilen kann der Treuhänder auf Erteilung einer Vollmacht klagen und einstweilen als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln, wenn ihm der andere nicht die Verwaltung überläßt. In diesen Fällen bestehen zwischen dem Verwaltungsorgan und dem anderen Teilhaber zivilrechtliche Beziehungen. Das Verwaltungsorgan haftet für Schäden, die durch nicht ordnungsmäßige Verwaltung entstehen. Der Rechtsweg ist zulässig. Dagegen sind die Beziehungen zwischen dem Treuhänder und demjenigen, der die DDR verlassen hat, nicht zivilrechtlicher Natur; für sie ist der Rechtsweg unzulässig. OG, Urt. des Präsidiums vom 4. Januar 1967 1 Pr 15 - 18/66. Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. Die Klägerin zu 2) hat die DDR illegal verlassen. Der Rat der Stadt S. hat den Verklagten zum Treuhänder für die Verwaltung des Grundstücks eingesetzt, ohne zwischen den Eigentumsanteilen der beiden Kläger zu unterscheiden. Der Kläger zu 1) hat behauptet, der Verklagte habe als Verwalter Kosten aufgewandt, die von den Mietern zu tragen seien, und mit Klage beim Kreisgericht S. deren Ersatz gefordert. Auf Veranlassung des Gerichts ist die Klägerin zu 2) in den Rechtsstreit eingetreten. Der Verklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs ange-zweifelt. Das Kreisgericht hat zunächst mit rechtskräftig gewordenem Prozeßurteil den Rechtsweg für zulässig erklärt und danach mit Endurteil den Anspruch abgewiesen. Gegen das Endurteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Auf den Kassationsantrag des Direktors hat das Präsidium des Bezirksgerichts das Prozeßurteil aufgehoben und mit Selbstentscheidung die Klage abgewiesen, weil der Rechtsweg unzulässig sei. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 23. Januar 1952 - 1 Zz 107/51 - (OGZ Bd. 1 S. 271) erklärt, das Gericht sei trotz der Vorschrift des § 318 ZPO an Prozeßurteile, in denen über die Zulässigkeit des Rechtswegs vorab entschieden und sie bejaht wird, nicht gebunden; denn die Bindung des § 318 ZPO erstrecke sich nicht auf unabdingbare Prozeßvoraussetzungen. Dieselbe Auffassung hat das Oberste Gericht auch in dem Urteil vom 4. März 1955 1 Uz 2/55 (OGZ Bd. 3 S. 294; NJ 1955 S. 378) für die Unverbindlichkeit der Bejahung des Rechtswegs in Zwischenurteilen eingenommen, in denen der Grund des Anspruchs festgestellt war. Hier hat es erklärt, daß auch das über eine nur gegen die Höhe des Betrags gerichtete Berufung entscheidende Gericht zweiter Instanz an die im rechtskräftig .gewordenen Grundurteil ausgesprochene Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gebunden sei. An dieser Auffassung hält das Präsidium des Obersten Gerichts fest. Von diesem Standpunkt aus hätte der Berufungssenat des Bezirksgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs befinden und sie entgegen der Ansicht des Kreisgerichts verneinen können. Dies wäre allerdings ebenso unrichtig gewesen wie die auf den Kassationsantrag des Direktors ergangene Entscheidung des Präsidiums des Bezirksgerichts, soweit sie die Klage des Klägers zu 1) betrifft. Die Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 sieht in § 1 die Verwaltung durch staatliche Treuhänder nur für das Vermögen der Personen vor, die nach dem Stichtage die DDR illegal verlassen haben. Das trifft auf das Vermögen der Klägerin zu 2) zu. Ihr gehörte aber nicht das erwähnte Grundstück als solches, sondern nur ihr Erbanteil daran. Nur auf diesen Anteil konnte sich die Anordnung der Verwaltung durch einen staatlichen Treuhänder erstrecken. Der Erbanteil des Klägers zu 1), der seinen Wohnsitz in der DDR hat, wird von der Anordnung nicht betroffen. Für ihn konnte keine Verwaltung durch einen Treuhänder angeordnet werden. Die für das Vermögen der Klägerin zu 2) angeördnete Maßnahme konnte sich auch nicht etwa deshalb auf das Vermögen des Klägers zu 1) erstrecken, weil er mit ihr hinsichtlich des Grundstücks in Rechtsgemeinschaft steht. Der Treuhänder kann also nur die Miterbenrechte der Klägerin zu 2) geltend machen, also deren ideellen Anteil am Grundstück (vgl. OG, Urteile vom 6. August 1957 - 1 Uz 29/56 - OGZ Bd. 5 S. 267, vom 4. Dezember 1962 295;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gegen jegliche Angriffe der aggressiven Kräfte des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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