Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 294 (NJ DDR 1967, S. 294); Sachverständigen auf die bloße Darlegung seiner Untersuchungsergebnisse zugelaissan hat. Der vom Sachverständigen für den Angeklagten B. angegebene Blutalkoholwert konnte nach alledem keine sichere Grundlage für die Feststellungen des Stadtgerichts sein. Dennoch ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 49 StVO richtig. Die Tatsache, daß der Angeklagte zur Tatzeit unter Alkoholeinfluß stand, ist ebenso unbestritten wie unzweifelhaft. Zweifelhaft ist nur die Höhe des Blutalkoholwertes. Zutreffend hat das Stadtgericht auch hervorgehoben, daß das festgestellte Fahrverhalten des Angeklagten B. vor dem Unfall ungewohnt aggressiv und mit seiner sonstigen Haltung unvereinbar war. Der mit der Berufung hierzu vargetragene Einwand, B. sei durch K. gezwungen worden, über die Trennlinie zu fahren, widerspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte B. selbst ausgesagt, daß er K. in Verwirklichung seiner Absicht, als erster auf den Hof zu kommen, zu überholen trachtete und daß es möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug durch einfaches Gaswegnehmen zurückfallen zu lassen. Diese nach den Umständen des Falles für jeden einigermaßen sachkundigen Verkehrsteilnehmer auf der Hand liegende Erklärung des Angeklagten B. macht die Unhaltbarkeit der Berufungsbehauptung deutlich. Alkoholbeeinflussung und ungewohnte aggressive Fahrweise stehen also fest. Daß das Stadtgericht diese Tatsachen ins Verhältnis zueinander gesetzt und die Pahr-weise des Angeklagten auf eine alkoholbedingte Veränderung der Persönlichkeitsstruktur zurückgeführt hat, widerspricht keineswegs den Denkgesetzen; es ist vielmehr sehr lebensnahe. Zwar muß eingeräumt werden, daß solch rowdyhafte Fahrweise auch ohne Alkoholbeeinflussung denkbar ist. Es geht aber hier nicht um abstrakt denkbare Vorgänge, sondern um einen konkreten Fall, in welchem sich eine bestimmte Person nach dem Genuß alkoholischer Getränke gemessen an ihrer sonstigen Verhaltensweise auffallend atypisch verhalten hat. Ist aber festzustellen, daß Alkoholgenuß eine sich in derartiger Rücksichtslosigkeit, mangelnder Einsicht, Selbstüberschätzung und Fehleinschätzung der Situation äußernde Veränderung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers zur Folge hatte, so liegt da die Fähigkeit, die Situation, daraus resultierende Pflichten und die eigenen Handlungen richtig zu werten, Bestandteil der Fahrtüchtigkeit ist erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtücbtigkeit i. S. des § 49 StVO vor. Der Angeklagte B. ist aber darüber hinaus auch der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung schuldig. Das Stadtgericht hat zu Unrecht davon abgesehen, ihn auch insoweit zu verurteilen. Mit der Begründung, der Unfall sei deshalb allein auf das Verhalten des K. zurückzuführen, weil er sich ereignete, bevor B. sein Fahrzeug nach rechts in die Fahrbahn des von K. geführten Fahrzeugs steuerte, verrät es eine mechanische, die Zusammenhänge zwischen dem Fahrverhalten der beiden Angeklagten mißachtende Betrachtungsweise des Verkehrsablaufs. Es übersieht damit, daß die Fahrweise des K. nicht erst durch die Kollision mit dem Fahrzeug des B., sondern auch durch die dieser Kollision notwendigerweise vorangegangene Gefahr eines Zusammenstoßes von dem Augenblick an wesentlich beeinflußt wurde, in welchem K. diese Gefahr erkannte. Das aber war noch vor dem Zusammenstoß mit dem Moped der Fall. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung hat der Angeklagte K. in einer Entfernung von etwa 30 m vom Moped das von hinten auf der Gegenfahrbahn herankommende Fahrzeug des B. gesehen, hatte das Gefühl, daß es auf seinen Zug auf- fährt, ist darüber erschrocken und hat dieses Fahrzeug stärker beobachtet, um schließlich überhaupt nicht mehr nach vorn, sondern ausschließlich in den Rückspiegel zu sehen. Davon geht im übrigen auch das Stadtgericht aus, indem es feststellt, daß sich K. durch das Überholmanöver des Angeklagten B. in seiner Aufmerksamkeit weiter ablenken ließ, im Ergebnis der alkoholischen Beeinflussung den Mopedfahrer völlig vergaß, mit seinem Fahrzeug neben dem des Angeklagten B. blieb und dabei etwa von Höhe der Ma.-Straße an überhaupt nicht mehr auf die vor ihm fahrenden Fahrzeuge achtete. Fest steht also, daß K. nicht nur infolge des Alkoholeinflusses, sondern auch und insbesondere wegen der schuldhaften und pflichtwidrigen Fahrweise des Angeklagten B. die ihm obliegenden Verkehrspflichten verletzte und dadurch den Unfall herbeiführte. Die Pflichtverletzungen des Angeklagten B. haben die Handlungen des K. wesentlich mitbestimmt. Diese Pflichtverletzungen sind damit auch mitursächlich für den Unfall und seine Folgen. Das Oberste Gericht hat bereits in seinem Urteil Vom 21. Oktober 1966 3 Ust 18/66 (NJ 1966 S. 760) darauf hingewiesen, daß die Ursächlichkeit einer Handlung für bestimmte Folgen nicht mechanisch durch dazwischentretende gleichfalls ursächliche Pflichtverletzungen eines anderen ausgeschlossen wird. Ist durch eine vorangegangene Handlung die strafrechtlich bedeutsame Folgen herbeiführende Plichtverletzung eines anderen inhaltlich bestimmt worden, so hat auch die erste Handlung die Folgen unmittelbar mit hervorgebracht und ist somit kausal. Kausaler Zusammenhang ist jedoch zu verneinen, wenn eine Handlung strafrechtliche Folgen herbeiführende, aber inhaltlich durch sie nicht beeinflußte Pflichtverletzungen eines anderen lediglich ermöglichte. Der Angeklagte B. hätte daher wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung in Tateinheit mit Vergehen nach § 49 StVO und Übertretung nach §§ 1, 4, 7, 8 und 48 StVO verurteilt werden müssen. Seine Berufung konnte nach alledem nur zu der ausgesprochenen, durch das Verbot der Straferhöhung nach § 277 StPO nicht ausgeschlossenen Abänderung des Urteils des Stadtgerichts im Schuldausspruch führen. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung des Angeklagten K. richtet sich vor allem gegen die Beweisführung des Stadtgerichts. Auch ihr war der Erfolg zu versagen (wird ausgeführt). Unrichtig ist schließlich auch die mit der Berufung vorgetragene Schlußfolgerung, die Schuld des; Angeklagten K. am Unfall sei deshalb ausgeschlossen, weil er durch das schuldhafte Verhalten des B. erschreckt und derart abgelenkt worden sei, daß er nicht richtig reagierte. Die Nachprüfung dieses Einwands macht es erforderlich, auf die Fahrweise des Angeklagten K. vom Zeitpunkt des Erkennens der Überholabsicht des B. an im einzelnen einzugehen. K. hat in der Hauptverhandlung vor dem Stadtgericht selbst ausgesagt, das Überholmanöver des B. in den Anfängen bemerkt zu haben und mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h gefahren zu sein. B. hat nach seiner Aussage mit 55 km/h zum Überholen angesetzt und sodann seine Geschwindigkeit auf 65 bis 70 km/h gesteigert. Alle Zeugen hingegen überwiegend Kraftfahrer haben übereinstimmend davon gesprochen, daß beide Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wurden. Selbst wenn zugunsten des Angeklagten K. davon ausgegangen wird, daß er sich an der Grenze der gesetzlich zulässigen Geschwindigkeit bewegte, ohne sie zu überschreiten, bleibt doch festzustellen, daß er diese Geschwindigkeit bis zum Zusammenstoß mit dem Moped zumindest beibehalten hat. 294;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 294 (NJ DDR 1967, S. 294) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 294 (NJ DDR 1967, S. 294)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration Geheimhaltung und inneren Sicherheit nicht auf die die zur Lösung von Aufgaben im und nach dem Operationsgebiet sowie zur unmittelbaren operativen Bearbeitung operativen Kontrolle von im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Gestaltung des Aufenthaltes in diesen, der des Gewahrsams entspricht. Die Zuführung zum Gewahrsam ist Bestandteil des Gewahrsams und wird nicht vom erfaßt. Der Gewahrsam ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X