Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 293 (NJ DDR 1967, S. 293); Risiko, auf relativ leichte Art und Weise und ohne große Gefahr des Entdecktwerdens zu einem gleichbleibenden „Nebenverdienst“ gekommen war. Die Versuchung, sich weiterhin daran zu beteiligen, war groß und trat ständig an ihn erneut heran. Trotzdem hat der Angeklagte seinen Entschluß verwirklicht, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen, was schließlich auch zum Ausscheiden aus diesem Betrieb führte, um nicht weiter damit konfrontiert zu werden. Dieses Verhalten hätte vom Bezirksgericht stärker beachtet und zur Grundlage einer bedingten Verurteilung genommen werden müssen. Nach alledem war das Urteil des Bezirksgerichts gern. § 292 Abs. 2 Ziff. 1 StPO in Selbstentscheidung abzuändern und der Angeklagte zu einer bedingten Strafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis zu verurteilen. Einer Arbeitsplatzbindung (wie vom Vertreter des Generalstaatsanwalts angeregt) bedurfte es jedoch nicht, weil der Angeklagte nunmehr bereits seit nahezu drei Jahren gezeigt hat, daß er die richtigen Lehren aus dieser Strafsache gezogen und durch vorbildliche Arbeitsleistungen bewiesen hat, daß er die Gesetzlichkeit in Zukunft achten wird. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Arbeitspiatzbin-dung auch nach der Richtlinie Nr. 22 des Obersten Gerichts nicht vor. §§ 59, 211, 220 StPO; § 49 StVO. 1. Sachverständigengutachten im Strafprozeß sind Beweismittel und unterliegen als solche der Würdigung durch das Gericht. Dieses hat auf der Grundlage der für das Gutachten maßgeblichen Tatsachen und unter Verwertung eigener Sachkenntnis die Schlüssigkeit und Lückenlosigkeit der Schlußfolgerungen des Sachverständigen ebenso zu prüfen wie die Frage, ob er alle für das Gutachten bedeutsamen sachlichen und persönlichen Umstände berücksichtigt hat. Es darf deshalb eine Beschränkung des mündlichen oder schriftlichen Sachverständigenvortrags auf die Darlegung der Untersuchungsergebnisse nicht zulassen. 2. Hat der Genuß alkoholischer Getränke nachweislich eine sich in grober Rücksichtslosigkeit, mangelnder Einsicht, Selbstüberschätzung und Fehleinschätzung der Situation ausdrückende Veränderung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers zur Folge gehabt, so liegt da die Fähigkeit, die Situation, daraus resultierende Pflichten und die eigenen Handlungen richtig zu werten, Bestandteil der Fahrtücfatigkeit ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit L S. des § 49 StVO vor. 3. Zur Mitverursachung und zum Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall. OG, Urt. vom 16. Dezember 1966 3 Ust 20/66. Die beiden Angeklagten, die als Kraftfahrer bei einer GHG beschäftigt waren, befuhren um 12.20 Uhr nach dem Genuß von Alkohol mit ihren Lkws die M.-Straße. B. hatte 0,8 Promille Alkohol im Blut; bei K. betrug der Blutalkoholspiegel 1,3 Promille. Um das Betriebsgelände eher zu erreichen, setzte B. vor der Einmündung der Ma.-Straße mit überhöhter Geschwindigkeit (55 bis 60 km/h) zum Überholen des vor ihm fahrenden K. an, der seinerseits iim Begriff war, einen Mopedfahrer zu überholen, und deshalb an die äußerste linke Begrenzung der durch Trennlinie markierten rechten Fahrbahn herangefahren war. B. überfuhr dabei die Trennlinie und benutzte mit voller Fahrzeugbreite über eine Strecke von über 200 m die Gegenfahrbahn. Er zwang dadurch entgegenkommende motorisierte Verkehrsteilnehmer aus ihrer Fahrspur. Die Fahrgeschwindigkeit auf 70 km/h erhöhend, zog B. nunmehr sein Fahrzeug derart scharf nach rechts, daß sein Hänger den Wagen des K. vorn berührte und beschädigte. Durch das Verhalten des Angeklagten B. abgelenkt und im Ergebnis der Alkoholbeeinflussuing, beobachtete K., der davor schon übersehen hatte, daß der vor ihm fahrende Mopedfahrer einen Pkw überholen wollte und deshalb die Fahrbahnmaitte befuhr, den vor ihm befindlichen Fahrzeugverkehr nicht und stieß mit der rechten Seite der Stoßstange seines Fahrzeugs gegen den Gepäckträger des Mopeds. Infolge des dadurch verursachten Sturzes erlitt der Mopedfahrer tödliche und seine mitfahrende 4jährige Tochter erhebliche Verletzungen. Das Stadtgericht hat den Angeklagten K. wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung und den Angeklagten B. wegen Führung eines Kraftfahrzeuges trotz erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit verurteilt. In der Urteilsbegründung hat es ausgeführt, daß der Unfall mit seinen Folgen auf das schuldhafte Verhalten des Angeklagten K. zurückzuführen ist, da der Zusammenstoß zwischen Lastzug und Moped erfolgte, bevor B. mit seinem Fahrzeug auf die rechte Fahrbahn fuhr. Beim Angeklagten B. leitet es die erhebliche Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit aus dem festgestellten Blutalkoholwert und seinem im Widerspruch zur sonstigen Verhaltensweise stehenden Fahrverhalten im konkreten Fall ab. Mit der Berufung erstrebt B. die Beschränkung des Schuldausspruchs auf Übertretungstatbestände der StVO, K. den Wegfall seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung sowie die Beschränkung des Schuldspruchs auf die Tatbestände der §§ 49, 1, 5 und 48 StVO. Aus den Gründen: Es ist zwar richtig, daß den Feststellungen des Stadtgerichts über die Höhe des Blutalkoholwerts des Angeklagten B. zur Tatzeit Zweifel entgegenstehen. Das Stadtgericht hat insoweit die Darlegungen des Sachverständigen übernommen, ohne auf deren Begründung im einzelnen hinzuwirken. Der Sachverständige wiederum hat sich sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in der Hauptverhandlung darauf beschränkt, den nach seiner Ansicht zur Tatzeit beim Angeklagten vorliegenden Blutalkoholwert zu nennen und hinzuzufügen, daß er unter Zugrundelegung der für den Angeklagten günstigsten Werte „vorsichtig“ gerechnet habe. Auf eine Frage der Verteidigung hat er weiter dargelegt, daß die Meßwerte zeitlich aufeinanderfolgender Blutuntersuchungen bei B. um 14.10 Uhr bei 0,6 %o 14.40 Uhr bei 0,5 %0 15.05 Uhr bei 0,4 %o 16.00 Uhr bei 0,1-0,2 %0 lagen und daß es bei einem nüchternen Menschen etwa 15 Minuten dauert, bis ein „Cognac“ im Blut ist. Damit ist aber die Frage, ob und aus welchem Grunde es über die Umsetzung auch der unwiderlegt erst kurze Zeit vor dem Unfall aufgenommenen Alkoholmengen zu dem für die Tatzeit festgestellten Blutalkoholwert gekommen ist, keineswegs ausreichend beantwortet. Das hat das Stadtgericht übersehen und es fehlerhaft unterlassen, dem Sachverständigen der exakten Aufklärung des Sachverhalts dienliche Fragen zu stellen. Sachverständigengutachten im Strafprozeß sind Beweismittel und unterliegen als solche der Würdigung durch das Gericht. Dieses hat auf der Grundlage der dem G ut-achten zugrunde liegenden Tatsachen und unter Verwertung eigener Sachkenntnis die Schlüssigkeit und Lückenlosigkeit der Schlußfolgerungen des Sachverständigen ebenso zu prüfen wie die Frage, ob er alle für das Gutachten bedeutsamen sachlichen und persönlichen Umstände berücksichtigt hat. Dieser Beweiswürdigungspflicht konnte das Stadtgericht nicht nach-kommen, weil es die oben beschriebene, durch das Ver-handilungsprotokoll ausgewiesene Beschränkung des 293;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 293 (NJ DDR 1967, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 293 (NJ DDR 1967, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aktionen Kampfbündnis und Dialog, Jubiläum, des Turn- und Sportfestes in Leipzig, des Festivals der Jugend der und der in Gera sowie weiterer gesellschaftspolitischer Höhepunkte beizutragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen,Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X