Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 292 (NJ DDR 1967, S. 292); dem von „vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung“ gesprochen. Diese präzisere Formulierung ist für das Straßenverkehrsrecht von großer Bedeutung, weil die Verwirklichung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung bzw. der fahrlässigen Körperverletzung stets als erste Voraussetzung die schuldhafte Verletzung von sich aus der StVO oder StVZO ergebenden Pflichten erfordert. Diese schuldhafte Verletzung von Pflichten kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig geschehen (§ 48 StVO, § 90 StVZO). Insoweit hilft aber die Charakterisierung der Pflichtverletzung als bewußte oder unbewußte nicht weiter, da die vorsätzliche ebenso wie die bewußt fahrlässige Pflichtverletzung Elemente des Bewußtseins umfaßt und dennoch beide nicht identisch sind. Die genaue Prüfung, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich, bewußt fahrlässig oder unbewußt fahrlässig begangen wird, führt also zu einer differenzierteren Einschätzung der Tat, und dies nicht nur bei den durch die Pflichtverletzungen ausgelösten schuldhaften Folgen (Erfolgsdelikte), sondern bereits bei den einfachen Begehungsdelikten nach den Bestimmungen der StVO 2. In dem kreisgerichtlichen Verfahren war auch der Betriebsleiter wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 31 ASchVO angeklagt und verurteilt worden. Diese Entscheidung wurde mit der Kassation nicht angegriffen. Insoweit besteht jedoch Veranlassung, im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichts vom 21. Oktober 1966 3 Vst V 18/66 auf folgendes hinzuweisen: Das Urteil des Obersten Gerichts nimmt u. a. zur Frage der Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters nach § 5 Abs. 4 StVO Stellung und führt aus, unter welchen Voraussetzungen sich der Kraftfahrzeughalter exkul-pieren kann. Diese Ausführungen bedürfen jedoch insofern einer Ergänzung, als über die Verantwortlichkeit eines Kraftfahrzeughalters nach § 5 Abs. 4 StVO hinaus auch eine Verantwortlichkeit nach §§ 8, 18, 31 ASchVO in Verbindung mit der ABAO 361/1 *- Fahrzeuge sowie Instandhaltungsanlagen für Kraftfahrzeuge und der Transport mit Fahrzeugen vom 17. Februar 1965 (GBl.-Sonderdruck Nr. 510) gegeben sein kann. Diese Verantwortlichkeit ist nicht mit der nach § 5 Abs. 4 StVO identisch und kann u. U. weitergehen. So kann sich insbesondere ein Arbeitsschutzverantwortlicher grundsätzlich nicht dadurch entlasten, daß er Reparaturarbeiten von Fachkräften in einem ihm unterstellten Betriebsteil vornehmen läßt, ohne auf die Beseitigung von Mängeln hinzuweisen, deren Beseitigung im Rahmen der ihm obliegenden besonderen Pflichten als Arbeitsschutzverantwortlicher liegt. Das aber war in dem vorbezeichneten Fall durch den Betriebsleiter geschehen, so daß dessen Verurteilung zu Recht erfolgte. Oberrichter Dr. Hans Neumann, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts § 1 StEG. 1. Straftaten, die wegen ihres Umfangs, des Schadens (hier: 5000 MDN) und des gruppenweisen Tätigwerdens mehrerer Personen von erheblicher Gefährlichkeit sind, erfordern in der Regel eine Freiheitsstrafe. In Ausnahmefällen kann jedoch eine bedingte Verurteilung geboten sein, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Täters eindeutige Anzeichen eines bei ihm beginnenden Selbsterziehungsprozesses ergeben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter, obgleich die mit ihm in die Straftat verstrickten Täter weiterhin strafbare Handlungen begehen, freiwillig von weiteren Straftaten Abstand nimmt. 2. Der Bindung an den Arbeitsplatz bedarf es dann nicht, wenn der Angeklagte über einen längeren Zeitraum bereits durch vorbildliche Arbeitsleistungen bewiesen hat, daß er die richtigen Lehren aus der von ihm begangenen Straftat gezogen hat und die Gesetzlichkeit künftig achten wird. OG, Urt. vom 23. März 1967 - 3 Ust 2/67. Der Angeklagte hat als Kraftfahrer eines Konsumgenossenschaftsverbandes in der Zeit von 1962 bis zum Frühjahr 1964 zusammen mit anderen durch Manipulationen beim Ausfahren von Flaschen und Fässern an Verkaufsstellen und Gaststätten und beim Empfang von Leergut den Konsumgenossenschaftsverband Getränkebetrieb N. um etwa 5000 MDN geschädigt und sich dabei um etwa 1800 MDN bereichert. Im Frühjahr 1964 nahm er freiwillig von weiteren strafbaren Handlungen Abstand. Er wechselte auch im Februar 1965 seine Arbeitsstelle und nahm eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb auf. Hier versah er seine Arbeit einwandfrei; es traten, obwohl er auch Gelder zu verwalten hat, keine Unstimmigkeiten auf. Auf Grund dieses Sachverhaltes wurde der Angeklagte vom Bezirksgericht wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug und Unterschlagung zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung, mit der eine bedingte Verurteilung erstrebt wird, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat sich hei der Bewertung der für die strafbaren Handlungen des Angeklagten erforderlichen Strafe nicht genügend damit auseinandergesetzt, ob für den Angeklagten die Voraussetzungen des § 1 StEG vorliegen. Dazu bestand aber Veranlassung, da richtigerweise eine Strafe von unter zwei Jahren Gefängnis für ausreichend gehalten wurde. Die vom Bezirksgericht für den Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe angeführten Kriterien der Angeklagte habe bei Begehung der Tat eine große Intensität gezeigt, und der von ihm angerichtete Schaden sei erheblich konnten für den vorliegenden Fall nicht der alleinige Ausgangspunkt für die Findung der richtigen Strafe sein, wenn auch diese Umstände im allgemeinen wichtige Kriterien für die Einschätzung der Schwere einer Straftat sind. Denn das Bezirksgericht hat unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen zu einer Zeit Abstand nahm, in der die Tat noch nicht entdeckt war, er in Höhe seiner Bereicherung den Schaden alsbald wiedergutgemacht und seitdem ein einwandfreies Verhalten gezeigt hat. Diese Umstände hat das Bezirksgericht zwar bei der Höhe der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, nicht aber für die Frage, ob eine bedingte Verurteilung geboten war, berücksichtigt. Strafbare Handlungen wie die des Angeklagten, die im Hinblick auf ihren Umfang, den dadurch angerichteten Schaden und durch das gruppenweise Tätigwerden mehrerer Personen eine erhebliche Gefährlichkeit aufweisen, erfordern zwar in der Regel im Interesse des Schutzes des Volkseigentums eine unbedingte Freiheitsstrafe, indes kann jedoch auch in solchen Fällen ausnahmsweise eine bedingte Verurteilung geboten sein, so u. a., wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Täters eindeutige Anzeichen eines bei ihm beginnenden Selbsterziehungsprozesses ergeben. Das ist beim Angeklagten der Fall. Der Entschluß, mit seinem strafbaren Verhalten zu brechen, ist ihm deshalb nicht leicht gefallen, weil er durch sein vorangegangenes Tun mit einer Vielzahl anderer Personen in die Straftat verstrickt und durch diese Delikte ohne großes 292;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Bedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, hat der Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben ziel? gerichteter genutzt werden können. Gegenwärtig werden Untersuchungen durchgeführt, um weitere Vorgaben und Regelungen für die politisch-operative, vor allem vorbeugende Arbeit im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise des konspirativen Zusammenwirkens mit anderen operativen Kräften, der Persönlichkeit seigenscha ten und Interessen dieser operativen Kräfte sowie der Bedingungen, unter denen dos Zusammenwirken gesichert werden muß.

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