Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 29 (NJ DDR 1967, S. 29); bar danach von dem Verklagten den Ersatz des Zeitwerts der unbrauchbaren Bekleidungsstücke in Höhe von insgesamt 314 MDN gefordert, und zwar 280 MDN für den Anzug, 25 MDN für das Oberhemd und 9 MDN für den Binder. Der Verklagte hat sich jedoch hierzu nicht geäußert. Die Konfliktkommission verpflichtete den Verklagten, an den Kläger 314 MDN zu zahlen. Auf die Klage (Einspruch) des Staatsanwalts des Kreises hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und wies den Kläger mit seiner Forderung ab. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hätte sich bei seiner Entscheidung von der Erkenntnis leiten lassen müssen, daß der Schaden des Klägers durch die Erfüllung von Arbeitspflichten entstanden und die sich daraus ergebende Forderung deshalb unter Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu beurteilen ist. Als Gaststättenleiter hatte der Kläger nicht nur für ein bedarfsgerechtes Warenangebot in der Gaststätte und für eine fachgerechte Betreuung der Gäste zu sorgen, sondern auch das ihm anvertraute sozialistische Eigentum zu schützen und die Gäste vor solchen Schäden zu bewahren, die Ersatzansprüche gegen den Verklagten begründen konnten. In Erfüllung dieser Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, deren allgemeine Rechtsgrundlage die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 2, 106 GBA sind, hat der Kläger gehandelt, als er den mutwillig in Betrieb gesetzten Feuerlöscher aus dem Saal ins Freie trug und hierbei das Versprühen der Löschflüssigkeit mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern suchte. Er hat damit das getan, was er auf Grund seiner Funktion in der gegebenen Situation pflichtgemäß zu tun hatte und was der Verklagte von ihm fordern konnte und mußte. So zu handeln, war folglich nicht seine Privatangelegenheit und hätte auch vom Kreisgericht rechtlich nicht als solche beurteilt werden dürfen, indem es ihn wegen seines Schadens auf einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen denjenigen verwies, der den Feuerlöscher in Betrieb gesetzt hatte. Deshalb ist es für die Rechtslage zwischen dem Kläger und dem Verklagten auch ohne Bedeutung, ob der Betreffende festgestellt wurde oder nicht Als Folge seines pflichtgemäßen Verhaltens hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen seinem Vermögensbestand vor und nach dem schädigenden Ereignis und wird durch den Zeitwert seiner dabei unbrauchbar gewordenen Bekleidungsstücke repräsentiert. Dieser Schaden ist nicht auf die Verletzung von Leitungspflichten im Sinne des § 116 GBA zurückzuführen und begründet somit auch keinen dahingehenden Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Verklagten, wie bereits das Kreisgericht zutreffend festge6tellt hat. Er ist aber gewissermaßen der Preis, den der Kläger mit seinem pflichtgemäßen Handeln gezahlt hat und in der gegebenen Situation zahlen mußte, um von dem Verklagten einen größeren Schaden abzuwenden. Der Kläger hat damit zur Erfüllung von Arbeitspflichten unter besonderen Verhältnissen für den Verklagten Vermögenswerte aufgewendet, die er normalerweise nicht aufgewendet hätte und denen Einbuße er nicht zu tragen verpflichtet ist. Der hiermit charakterisierte Vermögensschaden des Klägers erfüllt die Voraussetzungen des § 56 GBA, wonach der Betrieb notwendige erhöhte materielle Aufwendungen des Werktätigen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausübung entstehen, durch Entschädigungszahlungen abzugelten hat. Die Forderung des Klägers gegen den Verklagten ist somit rechtlich begründet. Infolge seiner unzutreffenden Auffassung über den Inhalt und die Anwendung des § 56 GBA ist das Kreisgericht nicht zu diesem Ergebnis gelangt, wobei es sich fälschlich auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 25. Juni 1965 - Ua 4/65 - (NJ 1965 S. 647; Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 4, S. 94) stützte. Bereits in diesem Urteil wird unmißverständlich ausgeführt, daß die Bestimmung des § 56 GBA den Charakter einer selbständigen Rechtsgrundlage hat. Die darin enthaltenen Grundsätze werden zwar für bestimmte typische Fälle in weiteren gesetzlichen Bestimmungen (z. B. der Reisekostenanordnung) und in Rahmenkollektivverträgen (z. B. hinsichtlich der Gewährung von Montage-geldem) konkretisiert, wonach gewisse notwendige erhöhte materielle Aufwendungen des Werktätigen eine pauschale Abgeltung (z. B. in Form des Tagegeldes bei Dienstreisen), andere eine Abgeltung in nachgewiesener Höhe erfahren (z. B. Kosten der Übernachtung während der Dienstreise in einem Hotel). Aus dem Charakter der Bestimmung als einer selbständigen Rechtsgrundlage folgt jedoch, daß sich hieraus Ansprüche des Werktätigen auf Entschädigungszahlungen auch fiür solche notwendigen erhöhten materiellen Aufwendungen ergeben, die nicht bereits pauschal oder in nachgewiesener Höhe abgegolten wurden oder für die es überhaupt an einer zusätzlichen, konkretisierenden Regelung neben der allgemeinen Rechtsgrundlage fehlt, sofern nur die in § 56 GBA selbst geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit es sich um Bekleidungsschäden handelt, muß die Verwendung der beschädigten Sache für betriebliche Aufgaben ihrer Art nach selbst eine notwendige erhöhte materielle Aufwendung des Werktätigen sein, wie es in diesem Rechtsstreit der Fall ist. Die Darlegungen hierzu im Urteil hat das Kreisgericht offenbar ebenso mißverstanden wie den Hinweis, die Bestimmung des § 56 GBA diene nicht dem Ausgleich beliebiger Schäden, die dem Werktätigen bei der Erfüllung von Arbeitspflichten entstehen. Dieser Hinweis war gerade im Zusammenhang mit der Feststellung unerläßlich, § 56 GBA habe den Charakter einer selbständigen Rechtsgrundlage, um zu verhindern, daß Schäden des Werktätigen bei der Arbeit ohne gründliche Prüfung der gesetzlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen schlechthin als notwendige erhöhte materielle Aufwendungen angesehen und behandelt werden, obwohl möglicherweise ein Schadenersatzanspruch gegen den Betrieb gemäß §§ 98 bzw. 116 GBA begründet oder ggf. weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Entschädigungsanspruch entstanden ist §§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 3, 48 Abs. 2, 51 Abs. 3 AGO. 1. Wie die Klagerücknahme ist auch die Rücknahme eines Einspruchs (Berufung) sachdienlich, wenn sie zum Ausdruck bringt, daß hiermit der Rechtsstreit sachlich und rechtlich angemessen beendet wird. Voraussetzung ist also, daß die Partei die zunächst von ihr angefoch-tene erstinstanzliche Entscheidung, die nunmehr nach ihrer Erklärung bestehenbleiben soll, als richtig anerkennt. 2. Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann gern. § 46 Abs. 2 AGO auch vor dem Bezirksgericht (Senat für Arbeitsrechtssachen) erhoben werden, wenn dieses Gericht zuletzt über den Streitfall entschieden hat. Dadurch wird keine neue Zuständigkeit des Bezirksgerichts als Gericht erster Instanz im arbeitsrecht-lichen Wiederaufnahmeverfahren begründet. Vielmehr hat auch das Wiederaufnahmeverfahren den Charakter eines Berufungsverfahrens, und die Entscheidung des Bezirksgerichts über die Wiederaufnahmeklage ist eine Entscheidung eines Berufungsgerichts. 29;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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