Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 285 (NJ DDR 1967, S. 285); gesamten Strafrechts oder doch zumindest zur allgemeinen Grundregel für eine jede Bestrafung gemacht hätten. Anerkennenswert ist auch das Bestreben der Verfasser, bei den Prinzipien der Strafzumessung (§§ 59 bis 63) neue Wege zu gehen und mit ihnen einem Strafenfetischismus vorzubeugen, indem sie die Tatschuld als Kriterium für das Höchstmaß der Strafe bezeichnen, das nur insoweit ausgeschöpft werden darf, wie es die Resozialisierung des Täters erfordert (§ 59). Durch den Grundsatz, daß die Tatschuld durch alle be- und entlastenden Umstände bestimmt wird und das Verhalten vor oder nach der Tat nur berücksichtigt werden darf, wenn es auf das Maß der Tatschuld selbst schließen läßt, wollen die Verfasser allen Tendenzen einer Gesinnungsstrafe oder Bestrafung wegen einer „Lebensführungsschuld“ Vorbeugen. Wenn wir dieses Strafensystem und die Strafzumessungsregeln betrachten, dann kann mit Fug und Recht gesagt werden, daß den Verfassern hier eine echte Alternative zum Regierungsentwurf gelungen ist. Neben dem strengen Gesetzlichkeitsstandpunkt, den die Verfasser verfolgen, fällt besonders ihr Streben auf, den Weg von einem Vergeltungsstrafrecht zu einem Strafrecht zu finden, das darauf angelegt ist, die Strafe zu einem Instrument der Wiedereingliederung des Täters in ein nichtkriminelles Leben zu machen. Das hiermit verkündete Programm einer neuen Strafpolitik ist nur zu begrüßen. Es wird jedoch nur von Erfolg sein können, wenn damit weitergehende soziale Veränderungen verbunden werden. Wenn die Strafe nur auf „Veränderung der Haltung des Täters“ zielt und der Täter in eine unveränderte gebliebene „Rechtsgemeinschaft“ eingegliedert werden soll in eine „Rechtsgemeinschaft“, die ihn doch erst zum „Täter“ gemacht hat , dann wird die Effektivität einer solchen humanen Strafpolitik sehr in Frage gestellt. Sie muß deshalb durch eine Politik ergänzt werden, die auf die Ausräumung der erkannten Ursachen der Kriminalität zielt. Das System der Maßregeln der Besserung und Sicherung und das Prinzip der „Zweispurigkeit“ Der AE behält das Prinzip der sog. Zweispurigkeit des Strafrechts bei: Neben den Strafen kennt er noch ein System von „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ (§§ 66 bis 82). Unproblematisch sind die Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt oder eine Entziehungsanstalt, das Berufsverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil sich aus ihnen die Fragestellung nach der Zweispurigkeit nicht ergibt. Da die Verfasser auch hier auf weitgehende Garantien für den Betroffenen bedacht waren, ergibt sich keine Notwendigkeit irgendwelcher zusätzlicher Bemerkungen. Problematisch wird die „Zweispurigkeit“ des AE m bezug auf die Einführung einer Maßregel der Einweisung in eine sozialtherapeutische Anstalt bzw. eine Sicherungsanstalt (§§ 69, 70). Wir übersehen dabei nicht, daß die Verfasser alle Anstrengungen unternommen haben, auch die „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ rechtsstaatlicher Kontrolle und Garantie zu unterwerfen, indem sie einmal in § 1 Abs. 2 die Maßregeln dem Satz nullum crimen, nulla poena sine lege unterwerfen und als v'eitere Sicherung gegen polizeistaatliche Willkür verlangen, daß Maßregeln nur „bei überwiegendem öffentlichen Interesse“ angeordnet werden dürfen (§ 2 Abs. 2), u: d als Ziel der Strafe und der Maßregel „Schutz der Rechtsgüter“ und „Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft“ angeben (§2 Abs. 1). Mit Recht lehnen die Verfasser im Unterschied zum StGB-Regierungsentwurf die „Gefähr- lichkeit des Täters“ als Grund und Maßstab der Maßregel ab, weil darin Gefahren größter Willkür und Barbarei liegen. Alles, was in den §§ 69, 70 als spezifischer Zweck oder spezifische Maßnahme der sog. sozialtherapeutischen Anstalten oder der Sicherungsanstalten angegeben wird, ist durch einen vernünftigen und nach modernen Erkenntnissen organisierten Strafvollzug erreichbar. Nimmt man diese Zwecksetzung, so wird leicht erkennbar, daß die Verfasser mit ihren Maßregeln nicht im mindesten daran dachten, etwa an die rein repressiven Vorstellungen der sog. soziologischen Schule anzuknüpfen, daß sie sich völlig konträr zur Praxis des Nazi-Rechts bewegen, die die Sicherungsmaßnahmen zu einer schauerlich-barbarischen Wirklichkeit machten, und daß sie auch im krassen Gegensatz zu den polizeistaatlich-terroristischen Absichten der Bundesregierung stehen. Dennoch und gerade deswegen bleibt unergründlich, warum die Verfasser auf der Zweispurigkeit beharren. Betrachtet man die in §§ 69, 70 angegebenen Zwecke der sozialtherapeutischen und der Sicherungsanstalt einmal unvoreingenommen, so ist zu fragen, warum diese Zwecke nicht auch durch den Strafvollzug realisiert werden können. Versucht man, den Überlegungen der Verfasser zu folgen, so ergibt sich eine Gedankenoperation, von der wir nicht sagen können, daß sie nicht bestimmte Realitäten des Lebens in der bürgerlichen Gesellschaft zur Grundlage hätte. Es fragt sich jedoch, ob die Konsequenzen, die die Verfasser hieraus gezogen haben, die wirklich notwendigen und zukunftsträchtigen sind und ob dabei alle möglichen Gefahren berechnet worden sind. Als Grund für die Beibehaltung der „Zweispurigkeit“ werden Täter angegeben, die durch die gesellschaftlichen Zustände derart deformiert worden sind, daß sie immer wieder straffällig werden und durch keine Bestrafung mehr von dem eingeschlagenen Wege abzubringen sind. Es handelt sich um Menschen, denen das Verbrechen zur Existenzweise des Lebens geworden ist und von denen immer neue Straftaten zu befürchten sind. Man meint nun, daß die gesetzlich mögliche Freiheitsstrafe in ihrer Dauer nicht ausreicht, um sie zu einem nichtkriminellen Leben zu bewegen. Die Strafe so sagt man sei in ihrer Dauer an das Maß der Schuld gebunden. Das Maß der Einzeltatschuld eines solchen notorisch Kriminellen sei u. U. s.o gering, daß nur eine relativ kurze, bezogen auf die Person des Täters entschieden zu kurze Freiheitsstrafe verhängt werden dürfe, wenn man das Prinzip der Tatschuld nicht aufgeben und statt dessen eine „Lebensführungsschuld“ zur Grundlage der Strafzumessung in solchen Fällen machen wolle. Die Verfasser des AE führen noch ein zusätzliches Argument ein, das nicht so leicht von der Hand zu weisen ist. Sie möchten angesichts der Erfahrungen mit der deutschen imperialistischen Justiz weder Spezial- noch Generalprävention als Grund der Strafe und der Strafzumessung gelten lassen, weil unter dem Deckmantel solcher theoretischer Positionen von der Justiz die gräßlichsten Verbrechen an sog. Schwerverbrechern, auch Jugendlichen, verübt wurden und sogar die justiziellen Verbrechen an politischen Gegnern, an Polen und Juden damit motiviert wurden. All dies spricut tatsächlich dafür, der Justiz eines kapitalistischen Staates auch nicht irgendein gesetzlich fixiertes Argument in die Hand zu geben, den ihr objektiv innewohnenden Drang nach Vermehrung und Intensivierung des Strafenterrors freien Lauf zu gewähren. Die Verfasser des AE haben durchaus richtig erkannt, daß dies die Grundtendenz des Regierungsentwurfs von 1962 war, und wollen ihr entgegen treten. 285;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 285 (NJ DDR 1967, S. 285) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 285 (NJ DDR 1967, S. 285)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die konspirative Gewinnung operativ bedeutsamer Informationen und Beweise sowie auf die konspirative Einleitung und Realisierung vorbeugender und Schadensverhütender Maßnahmen mit einer hohen politisch-operativen Wirksamkeit auszurichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X