Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 280 (NJ DDR 1967, S. 280); ihrem Bestand zu gefährden. Diese Gefahren wohnen jedoch nicht nur dem Coitus, sondern in gleicher Weise auch geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen zwischen den in gerader Linie verwandten Familienangehörigen inne. Werden derartige Handlungen aus dem Tatbestand ausgeklammert, so erstreckt sich der Schutz der Familie lediglich auf die Verhinderung von Inzuchtnachwuchs, nicht aber auf die moralisch saubere Entwicklung der Familie überhaupt. Zum Begriff der Prostitution und zu deren strafrechtlicher Verfolgung Mit der vorgeschlagenen generellen strafrechtlichen Verfolgung der Prostitution werden viele praktische (juristische, kriminologische und kriminalistische) Fragen aufgeworfen, die alle zu erörtern hier zu weit führen würde. Es soll daher lediglich auf einige hingewiesen werden. Da der Begriff „Prostitution“ selbst nicht einheitlich und rechtsverbindlich definiert ist, beginnen die Schwierigkeiten bereits bei der Interpretation8. Die Auslegung dieses Begriffs ist jedoch entscheidend für die praktische Anwendung der anderen Tatbestände des StGB-Entwurfs, die sich auf die Prostitution beziehen (§§ 115, 122 Abs. 2). In § 115 wird beispielsweise die Förderung und Ausnutzung der Prostitution unter bestimmten Bedingungen (Erzielung von Einkünften) mit Strafe bedroht. Die Förderung oder Ausnutzung der geschlechtlichen Beziehungen anderer Personen ist dann nicht strafbar, wenn keiner der Sexualpartner der Prostitution nachgeht, auch dann nicht, wenn z. B. der Täter anderen Personen ausschließlich für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt eine Unterkunft zur Verfügung stellt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 115 hängt also davon ab, ob die Förderung einer sich prostituierenden Person zuteil wird und ob der Fördernde weiß, daß er eine solche Person fördert oder ausnutzt. Unproblematisch wäre diese Regelung im Falle der Unterhaltung eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung. Aber gerade diese Formen der Prostitutionsförderung gibt es bei uns seit langem nicht mehr. In allen übrigen Fällen aber stößt die praktische Anwendung dieser Bestimmung auf Schwierigkeiten. Die Kompliziertheit des Problems wird noch deutlicher, wenn man berücksichtigt, daß in der Praxis ganz allgemein unterschieden wird zwischen Prostituierten (d. n. Personen, die mit anderen Bürgern sexuelle Handlungen gegen Bezahlung vornehmen) und HwG-Personen (d. h. Personen, die häufig den Sexualpartner wechseln und für die sexuellen Handlungen keine Bezahlung verlangen, wohl aber häufig materielle oder sonstige Vorteile entgegennehmen). Der Unterschied zwischen beiden Formen besteht also vor allem im „Äquivalent“, das aus diesen sexuellen Handlungen erzielt wird. Der gegenwärtigen Praxis zufolge wäre nach der Fassung des § 115 des StGB-Entwurfs bei Förderung des häufig wechselnden Geschlechtsverkehrs (HwG) im genannten Sinne die strafrechtliche Verantwortlichkeit auszuschließen. Da der Unterschied zwischen Prostitution und HwG gering und für einen Außenstehenden (auch für den Förderer) nicht ohne weiteres erkennbar ist, bliebe in jedem konkreten Fall der Nachweis zu führen, daß der Beschuldigte bzw. Angeklagte wußte, daß er durch sein Verhalten die Prostitution förderte oder ausnutzte. 8 offen bleibt auch die Frage, ob mit dem Prostitutionsbegriff lediglich die heterosexuelle oder aber auch die homosexuelle Prostitution gemeint ist. Angesichts dessen, daß der StGB-Entwurf eine dem jetzigen § 175a Ziff. 4 StGB äquivalente Bestimmung nicht enhält, wäre es notwendig und sinnvoll, die homosexuelle Prostitution (sog. Strichjungen) in den Prostitutionsbegriff einzubeziehen. Diesen Schwierigkeiten sollte durch die Aufnahme einer Legaldefinition der Prostitution in das neue StGB begegnet werden. Eine solche Definition- müßte umfassend genug sein, um bestimmte Erscheinungsformen des asozialen HwG mit zu erfassen. Als zweckmäßige Abgrenzungskriterien könnten herangezogen werden: die Außerehelichkeit der sexuellen Beziehungen, der wiederholte Partnerwechsel und die Erzielung materieller Vorteile aus solchen Beziehungen9. In diesem Sinne könnte etwa formuliert werden: „Prostitution ist die Aufnahme außerehelicher Geschlechtsbeziehungen bei häufigem Partnerwechsel, um daraus ganz oder teilweise den Lebensunterhalt zu bestreiten.“ Damit würde auch die Abgrenzungsschwierigkeit bei der Förderung und Ausnutzung der Prostitution (§ 115) auf ein Minimum reduziert und eine wirkungsvollere praktische Anwendung dieser Bestimmung gewährleistet werden. Auch die systematische Einordnung der Bestimmungen, die sich auf die Prostitution beziehen (§§ 115, 122 Abs. 2, 235) läßt zu wünschen übrig. Die Stellung des § 115 zwischen dem gewaltsamen sexuellen Mißbrauch und der Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit ist schon vom Objekt her wenig glücklich. Es müßte überlegt werden, ob die geschlossene Einordnung der auf die Prostitution bezogenen Bestimmungen (evtl, in einem Tatbestand) im 3. Kapitel (Straftaten gegen die Persönlichkeit) oder 5. Abschnitt des 8. Kapitels (Sonstige Straftaten gegen die allgemeine staatliche und öffentliche Ordnung) günstiger wäre. Zur Systematik der Sexualstraftatbestände und zur Strafandrohung bei Sexualdelikten Die Anordnung der Sexualstraftatbestände überhaupt bedarf m. E. der Überprüfung. Mit der Herauslösung der Tatbestände der §§ 137 bis 141 aus der Gruppe der anderen Sexualdelikte entsteht der Eindruck einer Zersplitterung, die der allgemeinen Gliederung des Strafgesetzbuches nach dem durch die Straftat angegriffenen Objekt nicht entspricht. So sind z. B. Bestimmungen zum Schutze Jugendlicher vor sexuellen Anschlägen nicht nur im 4. Kapitel (Straftaten gegen Jugend und Familie), sondern auch im 2. Abschnitt des 3. Kapitels (Straftaten gegen die Persönlichkeit) enthalten, da diese letzteren Bestimmungen insgesamt zugleich auch Jugendliche schützen. (§§ 113 Abs. 2 Ziff. 1 und 114 Abs. 3 Ziff. 1). Hinzu kommt, daß sexuelle Anschläge gegen Minderjährige nicht ausschließlich gegen die vom sozialistischen Staat geschützten Erziehungsprinzipien und gegen die saubere moralische Entwicklung der Jugend gerichtet sind, sondern gleichzeitig einen Verstoß gegen die sexualmoralischen Anschauungen der Werktätigen und gegen die Würde des Menschen überhaupt darstellen. Am günstigsten wäre deshalb eine Lösung, die sowohl der Übersichtlichkeit als auch der Objektgliederung gerecht wird. Eine solche Möglichkeit böte sich, wenn die jetzt im 2. Abschnitt des 3. Kapitels enthaltenen Sexual-straftatbestände an das Ende dieses Kapitels, die Tatbestände der §§ 137 bis 141 dagegen an den Anfang des 4. Kapitels gestellt würden, so daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen allen Sexualstraftatbeständen bei gleichzeitiger Wahrung der Objektgliederung gegeben wäre. Die allgemeine Grundtendenz, durch einen möglichst flexiblen Strafrahmen eine weitgehend differenzierte Würdigung des Einzelfalles zu ermöglichen, ist gerade 9 Vgl. Bein, „Die Gesellschaftsgefährlichkeit der Prostitution“, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei, 1956, Heft 6, S. 33 ff.; Feix, „Nochmals zur Gesellschaftsgefährlichkeit der Prostitution“, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei, 1957, Heft 13/14. S. 143 ff. 280;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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